Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

“Die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt ent­we­der real oder vir­tu­ell (Online­ver­fah­ren) in einem nur für Mit­glie­der mit ihren Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten und einem geson­der­ten Zugangs­wort zugäng­li­chen Chat-​Raum.” – So die neu­ge­fasste Sat­zungs­klau­sel eines Ver­eins. Das Amts­ge­richt Iser­lohn trug Beden­ken: Auch wenn ein spe­zi­el­ler Chat-​Raum ver­wen­det werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Per­son Zugang ver­schaffe. Des Wei­te­ren könne nicht fest­ge­stellt wer­den, ob die anwe­sen­den Mit­glie­der geschäfts­fä­hig sind. Der Gesetz­ge­ber habe der Ver­samm­lung der Mit­glie­der als Haupt­ent­schei­dungs­or­gan eine beson­dere Stel­lung im Ver­eins­le­ben zuge­dacht, der auch durch das phy­si­sche Zusam­men­kom­men Rech­nung getra­gen werde. Mit­glie­der ohne Com­pu­ter wür­den benach­tei­ligt.

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Im jun­gen Jahr 2012 setzt sich die Corporate-​Governance-​Debatte mun­ter fort. Am Wochen­ende ist das Ein­la­dungs­sym­po­sion der ZGR zu Ende gegan­gen, das sich mit Corporate-​Governance in Deutsch­land und Europa befasste. Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance hat zuvor schon Neu­ig­kei­ten ver­kün­det, den Höhe­punkt dürfte der 69. Deut­sche Juris­ten­tag im Herbst bil­den, der u.a. “staat­li­che und halb­staat­li­che Ein­griffe in die Unter­neh­mens­füh­rung” zu sei­nem Thema hat. Offen­bar ist “halb­staat­lich” das, was die besagte Kom­mis­sion tut. Ihre Legi­ti­ma­tion, ihre (soeben teil­weise ver­än­derte) Zusam­men­set­zung und ihr Ver­fah­ren dürf­ten im Mit­tel­punkt der Dis­kus­sion ste­hen. Beim Ver­fah­ren der Regel­set­zung gibt es eine Inno­va­tion. Erst­mals wird der Beschluss­fas­sung im Mai ein schrift­li­ches Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren vor­aus­ge­hen. Ab dem kom­men­den Monat bis Anfang März kann die “inter­es­sierte Öffent­lich­keit” Stel­lung neh­men. Diese Kon­sul­ta­ti­ons­phase kennt man aus der EU-​Normgebung, wo sie sich alles in allem bewährt hat. Erfreu­li­cher­weise über­nimmt die “halb­staat­li­che” Kodex-​Kommission diese Pra­xis. Wün­schens­wert ist, dass die Ein­ga­ben nicht nur intern aus­ge­wer­tet, son­dern der inter­es­sier­ten Öffent­lich­keit jeweils auch über die Inter­net­seite zugäng­lich sind. Nur so kann die von der Kodex-​Kommission beschwo­rene Trans­pa­renz und Teil­habe umge­setzt wer­den.

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Seit weni­gen Jah­ren gibt es an man­chen Uni­ver­si­tä­ten eine Rechts­be­ra­tung durch Jura­stu­den­ten. Zwei Haupt­fra­gen drän­gen sich auf: dür­fen die das und haf­ten sie auch? Zunächst eine aktu­elle Bestands­auf­nahme. Zum Teil ist diese Bera­tung auf Spe­zi­al­ge­biete beschränkt (z.B. Hum­boldt Law Cli­nic in Ber­lin), zum Teil nur mit stu­den­ti­schen Ange­le­gen­hei­ten befasst (Han­no­ver). Ein neuer Trend geht aber dahin, alle Rechts­fel­der zu beackern (Düs­sel­dorf, Köln, Bie­le­feld, Jena). Selbst­ver­ständ­lich kann es dabei nicht um große Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen gehen. Die stu­den­ti­sche Rechts­be­ra­tung an der Heinrich-​Heine-​Universität befasst sich seit 2010 z.B. mit Fäl­len bis zu einem Wert von 700€; sie kom­mu­ni­ziert aus­schließ­lich über das Inter­net; bis­lang wur­den 67 Man­date bear­bei­tet. Eine als Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) orga­ni­sierte Initia­tive hat sich in Köln als Stu­dent Liti­ga­tors gebil­det. Die geschil­derte Bera­tungs­tä­tig­keit erfolgt unent­gelt­lich.

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Jan/12

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Gesell­schafts­recht 2012

Der Rück­blick auf das ver­gan­gene Jahr kann kurz aus­fal­len. Gesetz­ge­be­risch herrschte im Gesell­schafts­recht die von vie­len ersehnte Sen­de­pause. Auch die Recht­spre­chung des BGH war nicht mit den ganz gro­ßen Fäl­len befasst. Umso mehr inter­es­siert der Aus­blick in das Jahr 2012.

Hier ist die kurz vor Weih­nach­ten bescherte Akti­en­rechts­no­velle (RegE) zu erwäh­nen, die in die­sem Jahr in das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren geht. Bei nor­ma­lem Gang der Dinge sollte diese wenig Zünd­stoff bie­tende Reform bis zur Jah­res­mitte in Kraft sein. Die im Refe­ren­ten­ent­wurf durch­aus vor­han­de­nen Streit­punkte wur­den ent­fernt (öffent­li­che Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei gemischt­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men) oder ent­schärft (Total­un­ter­sa­gung der Inha­ber­ak­tie bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten). Die zahl­rei­chen Detail­re­ge­lun­gen zur Haupt­ver­samm­lung wer­den von der Pra­xis als Klar­stel­lun­gen dank­bar auf­ge­nom­men mit der Neben­wir­kung, dass der üppige Geset­zes­text aber­mals zunimmt. Eine gesetz­li­che Rege­lung zur Frau­en­quote ist zunächst nicht vor­ge­se­hen aber wer weiß, wie sich die poli­ti­schen Ver­hält­nisse auch schon mit Blick auf das Wahl­jahr 2013 ent­wi­ckeln? S. dazu Sei­bert, BOARD 42011.

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Die von Joost, Oet­ker und Paschke her­aus­ge­ge­bene Fest­schrift ent­hält Bei­träge zum all­ge­mei­nen Pri­vat­recht, zum Arbeits­recht, zum Kar­tell– und Ener­gie­recht, eine inter­es­sante Abtei­lung “varia” und die fol­gen­den Abhand­lun­gen aus dem Gesell­schafts– und Kapi­tal­markt­recht (Inhalts­ver­zeich­nis):

  • Jan Busche Zur Rechts­na­tur und Aus­le­gung von Beschlüs­sen <ein­sor­tiert unter “Pri­vat­recht”>
  • Hel­mut Gro­the Skiz­zen zur feh­ler­haf­ten Gesell­schaft bei der Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Personengesellschaften
  • Mathias Haber­sack Zur sach­li­chen Reich­weite des Rechts­ver­lusts gemäß § 28 S. 1 WpHG
  • Mar­tin Hens­s­ler Die Bestel­lung eines Arbeits­di­rek­tors nach § 33 Mit­bestG in der mit­be­stimm­ten kon­zern­ver­bun­de­nen GmbH
  • Joa­chim Jickeli Die Über­prü­fung von Vor­stands­be­zü­gen auf ihre Angemessenheit
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Der Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes strebt eine “punk­tu­elle Wei­ter­ent­wick­lung” des Akti­en­rechts an. Von den vier Punk­ten des Refe­ren­ten­ent­wurfs sind drei geblieben:

  • Die Finan­zie­rung der AG wird “fle­xi­bi­li­siert” (wie RefE: keine zwin­gende Nach­zah­lung bei Vor­zugs­ak­tien; Wan­del­schuld­ver­schrei­bung mit Umtausch­op­tion der Gesellschaft)
  • Namens­ak­tie für nicht bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten; neu im RegE: Inha­ber­ak­tie kann bei­be­hal­ten wer­den, wenn Ein­zel­ver­brie­fung aus­ge­schlos­sen und Sam­mel­ur­kunde hin­ter­legt wurde.
  • Rela­tive Befris­tung der nach­ge­scho­be­nen Nich­tig­keits­klage (wie RefE).

Nicht mehr dabei ist der Rege­lungs­vor­schlag einer öffent­li­chen Auf­sichts­rats­sit­zung bei (bör­sen­fer­nen) Gesell­schaf­ten mit staat­li­cher oder kom­mu­na­ler Betei­li­gung. Es wird ledig­lich bestimmt, dass die Berichts­pflicht des AR-​Mitglieds auf Gesetz oder Rechts­ge­schäft beru­hen kann (Ergän­zung zu § 394 AktG).

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Dez/11

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Fest­schrift für Jobst Wellensiek

Der bekannte “Rechts­an­walt, Kon­kurs­ver­wal­ter, Ver­gleichs­ver­wal­ter, Liqui­da­tor und Insol­venz­ver­wal­ter” und “Kur­pfäl­zer Froh­na­tur” (Vor­wort) wurde mit einer Fest­schrift zum 80. Geburts­tag geehrt. Die Rubrik “Gesellschaftsrecht&Insolvenz” ent­hält die fol­gen­den Bei­träge:

  • Wer­ner F. Ebke, Die Offen­le­gung des Prü­fungs­be­richts des gesetz­li­chen Abschluss­prü­fers in der Insol­venz des geprüf­ten Unternehmens
  • Gero Fischer, Die Berech­nung des für eine Gebrauchs­über­las­sung nach § 135 Abs. 3 InsO zu zah­len­den Ausgleichs
  • Alfred Hagebusch/​Christian Knit­tel, Das Span­nungs­feld zwi­schen exis­tenz­ver­nich­ten­dem Ein­griff und berech­tig­ter Gel­tend­ma­chung von Gesell­schaf­ter­for­de­run­gen im GmbH-​Konzern
  • Peter Hommelhoff/​Rainer Freu­den­berg, Die Unter­neh­mens­krise im SPE-​Konzern
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Dez/11

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Kom­men­tare zum AktG

Nach mei­ner letzt­jäh­ri­gen GmbHG-​Kommentarzählung jetzt die glei­che Übung zum AktG. Hier sind es inzwi­schen 12 Kom­men­tare, die das Akti­en­recht erläu­tern. Die kleine Pause des Gesetz­ge­bers (seit dem ARUG 2009) haben einige für Fol­ge­auf­la­gen genutzt bzw. sind ganz neu auf den Markt gekom­men.

  • Köl­ner Kom­men­tar zum AktG (Zöllner/​Noack), 3. Aufl. 2004 ff (soeben ist Bd. 8 zur SE kom­plet­tiert worden)
  • Groß­kom­men­tar zum AktG (Hopt/​Wiedemann) , 4. Aufl., 1995 ff
  • Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (Goette/​Habersack), 3. Aufl., 2008 ff
  • Hüf­fer, 9. Aufl. 2010
  • Schmidt/​Lutter, 2. Aufl. 2010
  • Spindler/​Stilz, 2. Aufl. 2010
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Eine Stu­die der Board Aca­demy hat die Pro­file sämt­li­cher Auf­sichts­rats­mit­glie­der bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten (DAX, MDAX, SDAX) aus­ge­wer­tet (1465 Per­so­nen). Erho­ben wur­den Berufs­aus­bil­dung, Man­dats­be­las­tung, Man­dats­lauf­zeit, Lebens­al­ter und Geschlecht. Ein Drit­tel der Man­dats­trä­ger sind Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler, gefolgt von Juris­ten (18%). Die meis­ten Auf­sichts­räte (42%) haben nur ein ein­zi­ges Man­dat, ein Drit­tel beklei­det mehr als vier. Bei 33 AR-​Mitgliedern seien mehr als 10 Man­date zu ver­zeich­nen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Man­dats­art wird nicht näher ange­ge­ben). 12% der Man­dats­trä­ger sind weib­lich. Die Stu­die stellt fest, dass die Auf­sichts­räte ganz über­wie­gend zwi­schen 51 und 70 Jah­ren alt seien; das ist m.E. wenig über­ra­schend, denn eine gewisse Lebens­er­fah­rung ist doch wohl von­nö­ten. Die Stu­die zieht dar­aus frei­lich den Schluss, dass “ein signi­fi­kan­ter Ver­jün­gungs­be­darf” bestehe. Eben­falls wird für eine “inter­dis­zi­pli­näre” Wei­ter­bil­dung plä­diert, wobei prak­ti­scher­weise die “durch den TüV Süd zer­ti­fi­zierte Board Aca­demy” das pas­sende Ange­bot hat und damit “einen akti­ven Bei­trag zum Gemein­wohl” leiste. – Über die Stu­die berich­tet Welt-​Online (Medi­en­part­ner der Board Aca­demy) mit der akzen­tu­ier­ten Über­schrift: “Auf­sichts­räte sind oft zu alt und unqua­li­fi­ziert” (s. dort auch Leserkommentare).

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Die OECD hat eine umfas­sende Stu­die über insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren in Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­ge­legt: “The report is focu­sed on the role of insti­tu­tio­nal inves­tors in pro­mo­ting good cor­po­rate gover­nance prac­tices inclu­ding the incen­ti­ves they face to pro­mote such out­co­mes. It covers 26 dif­fe­rent juris­dic­tions, inclu­ding in-​depth reviews of Aus­tra­lia, Chile and Ger­many.” Für Deutsch­land kommt die Stu­die zu der Emp­feh­lung, die Stimm­rechts­aus­übung wei­ter zu erleich­tern; “even though a lot has alre­ady been achie­ved (e.g. elec­tro­nic voting, pro­xies).” Von beson­de­rem Inter­esse ist, dass die OECD-​Studie mehr Koope­ra­tion der Aktio­näre wünscht, aber dann droht bekannt­lich das “acting in con­cert” mit fata­len Fol­gen. “The rules governing co-​operation bet­ween inves­tors have been cla­ri­fied since 2009 but still remain poten­ti­ally restric­tive. … It does mean that inves­tors must pre­sent their views in a highly per­so­na­li­sed man­ner to avoid dis­cus­sing stra­tegy which is really their con­cern. This ser­ves to reduce mar­ket trans­pa­rency.” (S. 126 f). Was nun?

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