14. November 2009 von Ulrich Noack
Kann man ökonomische Anreize zur Einhaltung der Vorschriften über die Anteilstransparenz setzen, so dass eine Durchsetzung durch die Finanzmarktaufsicht entbehrlich wird? Damit befasst sich ein Arbeitspapier des Düsseldorfer Instituts für Unternehmensrechts, verfasst von dessen Geschäftsführer (Dr. Dirk Zetzsche, LL.M Toronto): “Challenging Wolf Packs: Thoughts on the Efficient Enforcement of Shareholder Transparency Rules“. Das Arbeitspapier bereitet seinen Vortrag im Law & Finance Seminar der Faculty of Law und der Said Business School der Oxford University vor. Der Verfasser sagt: “Anregungen und Kommentare sind willkommen und werden grds. durch Erwähnung in der ersten Fußnote honoriert.”
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10. November 2009 von Ulrich Noack
Belehrungen sind so eine Sache. Sind sie “falsch” (unvollständig, unzutreffend, ungenau), dann stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Die Hauptversammlungsorganisatoren haben den (an sich nur für § 125 Abs. 1 AktG vorgesehenen) Hinweis auf die Stimmrechtsvertretung auch in die Einberufung nach § 121 AktG aufgenommen und zuweilen mit dem Satz ergänzt, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen sei. Letzteres ist nicht ganz zutreffend (”falsch”), da Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen auch nichtschriftlich bevollmächtigt werden konnten. Sind die in der HV gefassten Beschlüsse daher fehlerhaft? So haben es in der Tat das LG Frankfurt (”Leica”; dazu hier) und das OLG Frankfurt gesehen (15.07.2008, 5 W 15/08; 19.06.2009, 5 W 6/09), anders das OLG München (3.9.2008, 7 W 1775/08). In einem gut begründeten Urteil kommt das Kammergericht Berlin (21.09.2009, 23 U 46/09) zu dem m.E. zutreffenden Befund, dass weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit vorliegt. Angaben zur Erteilung der Vollmacht gehörten nicht zu den Modalitäten (”Bedingungen”), die nach § 121 Abs. 3 AktG in die Einberufung aufzunehmen sind. Für die Anfechtbarkeit fehle es an der Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs.
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5. November 2009 von Ulrich Noack
Über dieses sehr umstrittene Thema (kann die Vereinbarung nach § 21 SEBG von deutschem Aktienrecht abweichen oder ist sie wie die Satzung an dessen Vorgaben, s. § 23 Abs. 5 AktG, gebunden? Wie steht sie in der Normenhierarchie gem. Art. 9 SE-VO?) referieren und diskutieren Professor Dr. Christoph Teichmann (Würzburg) und Rechtsanwalt Dr. Roger Kiem (Frankfurt/M). Die (für alle offene und kostenfreie) Veranstaltung findet statt am 12. November 2009, 18 Uhr an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität (Raum 1.65, Geb. 24.91) in der Reihe “Forum Unternehmensrecht“. Eine Anmeldung ist erwünscht.
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30. Oktober 2009 von Ulrich Noack
Eine Ltd. aus Singapur mit “Sitz” in Deutschland hat hier einen Anwalt beauftragt, aber nicht bezahlt. Wer schuldet sein Honorar? Der IX. Zivilsenat des BGH (IX ZR 227/06 v. 8.10.2009) sagt: Die für die Gesellschaft Handelnden haften persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter haften entsprechend § 128 HGB.
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25. Oktober 2009 von Ulrich Noack
Die unternehmensrechtlichen Vorhaben der neuen Koalition nach dem Entwurf eines Koalitionsvertrags (im Folgenden nicht berücksichtigt: steuerrechtliche, arbeits- und aufsichtsrechtliche Pläne):
1. Gesellschaftsrecht
- “(Es) sind die jüngsten Gesetzesanpassungen zur Haftung und Vergütung weiter zu entwickeln. (728, 729)
- Wir unterstützen die Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit. Wir werden das Mitspracherecht der Hauptversammlung bei der Festlegung der Eckpunkte von Vorstandsvergütungen stärken. Wir wollen eine Mindestwartefrist von zwei Jahren für ehemalige Vorstandsvorsitzende beim Wechsel zum Aufsichtsratsvorsitzenden desselben börsennotierten Unternehmens – dabei sind allerdings die Besonderheiten von Familienunternehmen zu berücksichtigen. (744-749)
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20. Oktober 2009 von Ulrich Noack
Der BDI hat Wünsche (”Forderungen”) an die neue Regierung artikuliert. Die “Handlungsfelder” im Unternehmensrecht sollen sein: Verzicht auf die notarielle Beurkundung bei der Übertragung von GmbH-Anteilen; weitere Maßnahmen gegen Berufskläger im Aktienrecht; Unterstützung der EU-Vorhaben für eine Sitzverlegungsrichtlinie und eine Europäische Privatgesellschaft; Beschränkung des Aktiengesetzes auf grundsätzliche Regelungen und Aufwertung des Corporate Governance Kodex; kleine Unternehmen seien von der Bilanz-Veröffentlichung zu befreien. – Alles gut und schön, aber da fehlt doch ein Klassiker (beginnt mit “M”)?
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14. Oktober 2009 von Ulrich Noack
Börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien haben die Einberufung ihrer Hauptversammlung “Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten”, von denen eine europaweite Verbreitung zu erwarten ist (§ 121 Abs. 4a AktG). Jetzt gibt es eine Diskussion, ob die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (§ 121 Abs. 4 S. 1 iVm § 25 S. 1 AktG) genügt oder ob Zusätzliches erforderlich ist (und wenn ja, was?). Meiner Meinung nach genügt die Veröffentlichung auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers. Damit ist ein Medium adressiert, das die gesamte Europäische Union erreicht.
Kategorie Hauptversammlung | 0 Kommentare »
12. Oktober 2009 von Ulrich Noack
Eine ungewöhnliche Festschrift ist anzuzeigen: “Familienunternehmen in Recht, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft“. Der Titel bezeichnet sehr gut das Spektrum der Beiträge, die sich um das Herzensanliegen des Jubilars ranken. Von Ackermann bis Westermann, dazwischen Kardinal Kasper: wo trifft man schon eine so illustre Gratulantenschar?
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6. Oktober 2009 von Ulrich Noack
Die deutsche Rechtssprache kennt “Juristische Personen” (amtliche Überschrift vor §§ 21 ff BGB) und die “rechtsfähige Personengesellschaft” (§ 14 BGB), welche zugleich eine “Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit” (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) sein soll. Gerne wird in Festschriftbeiträgen und anderen gelehrten Abhandlungen darüber räsoniert, definiert, abgegrenzt, umsortiert etc. Das ist für die Praxis vielleicht doch zu verwirrend und so greift ein (offenbar aus dem Englischen - Legal Entity - stammender) Ausdruck um sich: Legaleinheit. Google nennt immerhin ca. 1 600 Treffer, der Duden kennt das Wort noch nicht, ebensowenig die juristischen Lehrbücher. Mir ist der Begriff auch erst so richtig aufgefallen, als ich die Einladung zur außerordentlichen HV der Deutschen Telekom AG las: “Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sollen T-HOME und T-MOBILE in Deutschland in einer Legaleinheit zusammengeführt werden.” Dann wird erläutert, dass Vermögen im Wege der Ausgliederung auf eine GmbH übertragen werden soll.
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1. Oktober 2009 von Ulrich Noack
Ohne Mampf kein Kampf war (ist?) ein beliebter Spruch in der Armee. Im Münchener Kommentar zum AktG (2. Aufl. 2004, § 121 Rn. 38) ist zu lesen, die „Möglichkeit zur Verpflegung (zumindest gegen Entgelt)“ gehöre zu den „rechtlichen Mindestanforderungen eines tauglichen Versammlungslokals, deren Missachtung die Anfechtung der darin gefassten Beschlüsse nach sich zieht“. Ist der Beschluss also deshalb falsch (s. § 243 Abs. 1 AktG: Gesetz oder Satzung verletzend) weil er von hungrigen Aktionären gefasst wurde? Wieso ist das Nahrungsangebot für die Beschlusswirksamkeit konstitutiv? Wie steht es gar um die Verpflegung der Online-Teilnehmer?
Kategorie Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung | 0 Kommentare »