Eine GbR ist als Eigentümerin eines Grundstücks unter Angabe aller Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Ein Gesellschafter hat mit Zustimmung der übrigen seine Mitgliedschaft auf einen Dritten übertragen. Der Gesellschaftsvertrag enthält zum Gesellschafterwechsel keine Regelung. (1) Ist die Übertragung wirksam? (2) Ist eine Grundbuch-Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich? (3) Ist ein Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich, dass die aktuell im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter noch Gesellschafter sind?
Aufklärung hier.
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Die fehlende Unterschrift des AR-Vorsitzenden und die Wiederwahl des Aufsichtsrats
von Ulrich Noack (Anfechtung, Aufsichtsrat, Hauptversammlung)
Im Urteil v. 21.6.2010 (II ZR 24⁄09) befasst sich der BGH mit dem Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses (§ 171 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Senat verlangt, dass dieser schriftliche Bericht “vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden muss.” Geschehe dies nicht, so seien sowohl die Entlastungsbeschlüsse für Aufsichtsrat und Vorstand als auch die Beschlüsse zur Wiederwahl desselben Aufsichtsrats anfechtbar. Der Verfahrensmangel sei nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Aktionärs relevant für die Ausübung der Mitgliedschafts– bzw. Mitwirkungsrechte.
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Kölner Kommentar zum Aktiengesetz: SE-Erläuterung bald komplett
von Ulrich Noack (Allgemeines)
In diesen Tagen erschienen ist eine weitere Teillieferung des Kölner Kommentars zum Aktiengesetz, und zwar zur SE. Dort finden sich die Erläuterungen zu den §§ 34– 47 SEBG (Andreas Feuerborn, Universität Düsseldorf) sowie drei “Schlussanhänge”. Der erste ist dem Strafrecht der SE gewidmet (Karsten Altenhain, Universität Düsseldorf), der zweite dem Konzernrecht der SE (Walter G. Paefgen, Universität Tübingen). Eine ausführliche Gesamtdarstellung zum Thema Steuerrecht der SE (Martin Wenz/Gabriele Daisenberger, Hochschule Liechtenstein) schließt die Lieferung ab. — Es ist vorgesehen, den Band 8 (SE) des Kölner Kommentars mit weiteren Lieferungen im Herbst zu komplettieren.
Keine Kommentare ·… eine entsprechende “schuldrechtliche” Vereinbarung der GmbH-Gesellschafter besteht. Der BGH hatte über die Klage eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters zu befinden, dem nicht die satzungsgemäße hohe, sondern die vereinbarungsgemäße niedrige Abfindung durch Gesellschafterbeschluss zugebilligt wurde. Diese — in einem früheren allseitigen Beschluss gefundene — Vereinbarung sei eine solche zugunsten der Gesellschaft. Der Gesellschafterbeschluss, der entgegen der Satzung die niedrige Abfindung festsetze, sei daher nicht anfechtbar. — Diese Entscheidung erinnert an Urteile aus den achtziger Jahren (BGH NJW 1983, 1910 und NJW 1987, 1890), mit dem Unterschied, dass damals der Verstoß gegen eine allseitige Gesellschaftervereinbarung als Anfechtungsgrund gewertet wurde; vorliegend ist umgekehrt die allseitige Gesellschaftervereinbarung ein Anfechtungsausschlussgrund. Man sieht: die “schuldrechtliche” Gesellschaftervereinbarung hat korporative Wirkungen, sei es anfechtungsbegründend, sei es anfechtungsausschließend. Über diesen Zusammenhang ist im Gefolge der Urteile aus den Jahren 1983⁄1987 dogmatisch gerätselt worden; der BGH-Beschluss v. 15.10.2010 (II ZR 4⁄09) könnte neuen Anlass dazu bieten.
Keine Kommentare ·Im Beck-Verlag ist ein neues Lehrbuch zum Gesellschaftsrecht, verfasst von Carsten Schäfer erschienen. Das aus den “Mannheimer Vorlesungen” (Vorwort) hervorgegangene Werk behandelt in etwa gleichgewichtig das Recht der Personengesellschaften (in der Reihenfolge OHG, KG, GbR) und das Recht der Kapitalgesellschaften (GmbH, AG); der GmbH&Co KG ist der Schlussteil gewidmet. Alle Rechtformen werden in der Abfolge “Gründung; Begriff und Entstehung; Organisations– bzw. Finanzverfassung; Mitgliedschaft; Auflösung und Liquidation” vorgestellt. Eingestreut sind 50 Fälle mit Lösungen. Der nach Ländern unterschiedliche “Prüfungsstoff im Gesellschaftsrecht” (dazu § 1 des Werkes) wird damit in jeder Hinsicht erfasst. Das Lehrbuch behandelt seinen Gegenstand gut gegliedert und in nüchtern-klarer Sprache. Trotz des wahrlich knappen Raumes (266 Seiten) kann Schäfer die eine oder andere kritische Bemerkung unterbringen (etwa § 7 Rn. 13 zum Bestimmtheitsgrundsatz, § 41 Rn. 16 zur Kirch/Breuer-Entscheidung des BGH) und auf neueste Diskussionen hinweisen (etwa § 43 Rn. 16 zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage). Die Herausforderung, ein vom Umfang her für alle Studenten (!) akzeptables Lehrwerk vorzulegen, das sich nicht in deskriptiver Aufzählung erschöpft, hat Schäfer bravourös gemeistert. Wenn es ein wenig mehr sein darf: eine kursorische Darstellung der SE wäre zur Abrundung noch wünschenswert. — Das neue Werk macht den im selben Verlag erschienenen Gesellschaftsrechtsbüchern von Hüffer (7. Aufl. 2007) und Eisenhardt (14. Aufl. 2009) Konkurrenz; letzterer kommt übrigens weder in der Literaturübersicht bzw. –empfehlung noch in den Fußnoten vor.
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10 Jahre Verjährung für Haftungsansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, Haftung)
… börsennotierter Gesellschaften gem. Art. 5 Restrukturierungsgesetz_RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst werden: “(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert oder Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.“
Keine Kommentare ·Das Institut für Unternehmensrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf meldet: Im Rahmen der Summer School on European Business Law findet ein Forum Unternehmensrecht zum Thema “Say on Pay” statt (s. § 120 Abs. 4 AktG: Votum zum Vergütungssystem). Es werden vortragen:
- Prof. Paulo Câmara, Assistant Professor at the Catholic University of Lisbon Faculty of Law, at the Portuguese Securities Law Institute (IVM) and at the Instituto Superior de Economia e Gestão (ISEG): “Say on Pay in Europe: A Critical and Comparative Analysis“
- Dr. Carsten Jungmann, LL.M.(Yale), M.Sc.(Leicester), Associate Researcher at Bucerius Law School, Hamburg.
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Zur Anfechtung von HV-Beschlüssen: „es ist nicht auszuschließen, dass …“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Ein Lottospieler kann seinen Schein nicht ausfüllen, weil der Stift der Annahmestelle versagt. Er erhebt Klage auf den Millionengewinn. Begründung: Es sei nicht auszuschließen, dass er bei funktionierendem Schreibgerät die ausgelosten Zahlen angekreuzt hätte. In der Tat ist das nicht auszuschließen — aber den Prozess wird er verlieren.
Das ist anders im Aktienrecht, jedenfalls nach Auffassung der “hM”. Sie sagt: Wenn bei einer Hauptversammlung, bei der viele Millionen Aktien präsent sind, auch nur ein Aktionär mit einer Aktie zu Unrecht nicht zugelassen wurde – sind alle Beschlüsse anfechtbar. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser eine Aktionär die Millionen überzeugt hätte, anders zu stimmen. Wahrscheinlichkeiten bedeuteten nichts. Kann das richtig sein? Und wenn künftig per Abstimmung im Internet (“Briefwahl”; § 118 II AktG) schon vor der Versammlung eine Mehrheit erreicht ist?
6 Kommentare ·“Anlässlich des 70. Geburtstags von Professor Rainer Kanzleiter, eines der großen Namen im deutschen Notarrechts, haben sich hier zahlreiche, auf diesem Gebiet führende Persönlichkeiten zusammengefunden.” (so – wörtlich — der Verlag). Den Unternehmensrechtler sollten in der soeben erschienenen Festschrift folgende Beiträge interessieren:
CHRISTIAN ARMBRÜSTER
Auskunftsansprüche des Treugebers gegen Treuhänder und Fondsgesellschaft
WALTER BAYER
Verdeckte Sacheinlage nach MoMiG und ARUG
BARBARA DAUNER·LIEBI ARMIN WINNEN
Der besondere Vertreter nach § 147 AktG — Ein effektives Instrument des Anlegerschutzes?
HARTMUT WICKE
Flexibilisierung der HV –Teilnahme und Stimmrechtsausübung — neue Möglichkeiten zur Gestaltung der AG-Satzung nach dem ARUG
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Gesetzentwurf BMJ zur „weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“
von Ulrich Noack (Insolvenzrecht)
Hier ist der “Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” verfügbar. Es ist schon eine seltsame Informationspolitik, dass derart bedeutende Gesetzesvorhaben nur den “interessierten Kreisen und Verbänden” zur Stellungnahme unterbreitet werden: wer ist das, wer bestimmt das?
Besonders wichtig ist die vorgesehene Neuerung, dass die Gesellschafter in das Planverfahren einbezogen werden (§ 225a InsO-E: Rechte der Anteilsinhaber). Die Begründung führt dazu aus:
“Künftig soll die strikte Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht überwunden werden. Es soll im Interesse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile – den so genannten Debt-Equity-Swap.
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