10. März 2010 von Ulrich Noack
§ 124a AktG ist erstmals in dieser HV-Saison bei börsennotierten Gesellschaften anzuwenden. Die “Internetseite der Gesellschaft” soll die der “Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen” präsentieren. Doch schon das Auffinden dieser Internetseite ist zuweilen nicht einfach, da etliche Gesellschaften verschiedene Adressen verwenden (eine für die Produkte, eine andere für das Unternehmen). Und eine weitere Hürde sind die Untergliederungen der Internetseite. Man ahnt noch, dass sich das Gesuchte bei “Investor Relation” verbergen könnte – aber selbsterklärend ist das nicht. Und dann? Wie beim U-Bahn-Bau tief verborgen ist die gute alte Hauptversammlung unter “Events“, neben den “Roadshows“. Das hat sie nicht verdient.
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5. März 2010 von Ulrich Noack
Die 110 (85+32-7) Paragrafen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind offenbar das Lieblingsobjekt der Kommentatoren bzw. der Verlage. Zu keinem anderen Gesetz gibt es eine solche Vielzahl von Kommentaren, dieser besonders in Deutschland verbreiteten Gattung juristischen “Schrifttums”. Wollte man alle zitieren, wäre schon dadurch die Fußnote arg aufgebläht. Mit Anspruch auf Vollzähligkeit (update nach Leserhinweisen) ist zu nennen:
- Baumbach/Hueck, 19. Aufl, 2010 (Beck)
- Bartl/Fichtelmann, 6. Aufl. 2009 (C.-F.Müller)
- Bork/Schäfer, 2010 (RWS) <angekündigt für 4/2010>
- Ensthaler/Füller/Schmidt, 2. Aufl. 2009 (Luchterhand)
- Goette/Fleischer, 2009 ff (Beck)
- Heybrock, 2008 (ZAP), auch Online-Kommentar LexisNexis
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26. Februar 2010 von Ulrich Noack
Die Justizministerin wird in der heutigen FAZ von J. Jahn wie folgt zitiert: Die bisher kaum genutzte Möglichkeit zur Eigenverwaltung solle erleichtert werden. Auch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern soll gefördert werden, etwa durch einen Vollstreckungsschutz. Mehr Einfluss dürften die Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters bekommen, damit sie wissen, “mit wem sie sich auf die Reise begeben”. Verhindert werden soll, dass mehrere Insolvenzverwalter im selben Konzern unkoordiniert ans Werk gehen. Das “Blockadepotential” einzelner Forderungsinhaber, etwa bei der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital soll beseitigt werden.
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25. Februar 2010 von Ulrich Noack

Aus SPIEGEL-Online:
“Die Piraten an Rhein und Ruhr denken darüber nach, eine Aktiengesellschaft zu gründen, um an Geld zu gelangen. Der Vorstand dieser Piraten-AG könnte mit Parteimitgliedern besetzt werden, der Aufsichtsrat aus dem Parteivorstand bestehen. Ziel der Unternehmensgründung: der Verkauf von Aktien, um deren Erlös der Partei zukommen zu lassen.“So etwas hat die Parteienlandschaft noch nicht gesehen. Es wäre die weltweit erste Parteiaktie”, sagt Matthias Schrade, Pirat und Finanzanalyst aus Düsseldorf. Die Gründung einer Aktiengesellschaft sei dabei ein Routinevorgang, sagt er. Bis zur Eintragung ins Handelsregister dauere es im besten Fall nur eine Woche. “Und am Tag danach könnten wir theoretisch die Aktien aus dem Drucker lassen”, ist sich Schrade sicher.
25 Euro für eine Piraten-Aktie
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23. Februar 2010 von Ulrich Noack
Die Bundesminister für Finanzen, Wirtschaft und Justiz haben Post vom Bundesverband der Deutschen Industrie bekommen. Der BDI hat ein “Eckpunktepapier für mehr Transparenz am Kapitalmarkt” mit drei Kernforderungen präsentiert:
- Ergänzung der Meldepflichten, um das “Anschleichen” an Zielgesellschaften zu erschweren,
- Regulierung von Leerverkäufen: Einführung eines Dauerverbots von nackten Leerverkäufen sowie Einführung einer Meldepflicht für gedeckte Leerverkäufe,
- Einführung einer Offenlegungspflicht im Fall der Abstimmung mit “geliehenen” Aktien (Empty Voting).
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23. Februar 2010 von Ulrich Noack
Wenn Aktiengesellschaften die Briefwahl (§ 118 Abs. 2 AktG) anbieten könnten sie auf den gesellschaftsbenannten Vertreter (§ 134 Abs. 3 S. 5 AktG) verzichten. Denn dieser Vertreter agiert strikt weisungsgebunden (”wie ein Bote”); er war von Anfang an (2001) ein Hilfskonstrukt. Da der Aktionär via (elektronischer) Briefwahl direkt abstimmt, braucht man keinen Vertreter zum Transport der Botschaft mehr. Allerdings empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (Nr. 2.3.3), dass ein gesellschaftsbenannter Vertreter installiert werde. Die börsennotierten Gesellschaften wollen ungern eine Abweichung erklären (§ 161 AktG), weshalb es zunächst zu einem Doppelangebot kommen dürfte. Mörlein (Syndikus bei der Münchner Rück) macht in einem Beitrag in der Sonderausgabe des HV-Magazin auf diesen Umstand aufmerksam und bedauert, dass der Kodex “erneut die Möglichkeit, von neuen Gesetzen uneingeschränkt Gebrauch zu machen” einschränkt.
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18. Februar 2010 von Ulrich Noack
Die Vorgänge bei der HV der Infineon AG sind dem Außenstehenden wenig durchsichtig. Der von Aktionären vorgeschlagene Kandidat für den AR ist “durchgefallen”, während die von der Verwaltung benannten Kandidaten gewählt wurden. Zunächst wurde der oppositionelle Antrag gem. § 137 AktG mit großer Mehrheit (64%) unterstützt. Es stand also die Wahl des von Aktionären Vorgeschlagenen vor der Abstimmung über die anderen Kandidaten an. Für ihn stimmten dann aber nur 27%. “Viele institutionelle Aktionäre im Ausland geben ihre Stimmen vorab über Plattformen wie die des US-Aktionärsdienstleisters Riskmetrics ab. Falls wie bei Infineon die Tagesordnung am Tag der Hauptversammlung geändert wird, ist fraglich, ob die Stimmen angepasst werden. So vermuten die Fonds um Anführer Hermes sowie VIP, dass dies bei dem Gegenantrag für Berchtold nicht passiert ist. Gab es keine Weisung, wurde eine Stimme aber automatisch als Nein gewertet.” (FTD). Die VIP (Vereinigung Institutionelle Privatanleger) schreibt in einem Rundbrief: “Sehr ungewoehnlich im deutschen Usus wurde das Abstimmungszaehlverfahren waehrend der HV zwei mal geaendert. Die Abstimmungsarithmethik brachte auch altgediente Banker in heftige Schwierigkeiten. Kein Kopfzerbrechen gab es dagegen fuer das Establishment und ihre Berater, denn sie kannten das Ergebnis schon vor der Einsammlung der Stimmen, lagen doch mind. Dreiviertel der Stimmen ausserhalb des Saales im virtuellen Raum und waren diese schon auf die Abstimmung interpretiert. Tatsaechlich wurde durch die Festlegung des Versammlungsleiters, nur Ja- und Enthaltungsstimmen zu sammeln, jeder Abwicklungsfehler und jede Interpretationschance zugunsten eines NEIN (gleich pro Verwaltungs-Vorschlag) ausgeuebt.” - Wie auch immer sich das in dem konkreten Fall abgespielt hat, er macht auf ein Problem aufmerksam, das bei Kampfabstimmungen taktisch durchaus entscheidend sein kann: Der Vorstand kennt durch den gesellschaftsbenannten Vertreter vorab das Stimmverhalten weiter Aktionärskreise. Anpassungen der Tagesordnung oder Umstellungen im Abstimmungsverfahren können dazu führen, dass der strikt (”wie ein Bote”) weisungsgebundene Vertreter keine Klarheit mehr darüber hat, ob und wie er für den vertretenen Aktionär zu agieren hat (flexibler sind insoweit Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen, s. § 135 Abs. 3 AktG). Mit Blick auf die neue Möglichkeit der Briefwahl (§ 118 Abs. 2 AktG) stellt sich diese Problematik noch schärfer. Der Informationsvorsprung der Verwaltung verbunden mit ihrer relativen Hoheit über das TO- und Abstimmungsprozedere entpuppt sich so als Governance-Schwachstelle.
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12. Februar 2010 von Ulrich Noack
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 10.2. folgende “Arbeitsschwerpunkte 2010″ beschlossen, die auf der Plenumssitzung Ende Mai 2010 in entsprechende Empfehlungen münden könnten:
- Konkretisierung der Empfehlung für mehr Frauen und internationale Experten in Aufsichtsräten vorgesehen
- Interessenkonflikten in Aufsichtsräten vorbeugen
- Professionalisierung von Aufsichtsräten durch Fort- und Weiterbildung
- Erster Bericht an die Bundesregierung im Herbst 2010
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8. Februar 2010 von Ulrich Noack
§ 131 Abs. 2 S. 2 AktG lautet: “Die Satzung … kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.” Der BGH hat heute dazu entschieden: Zulässig ist die Bestimmung von angemessenen konkreten Zeitrahmen für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallenden Frage- und Redezeiten, welche dann im Einzelfall vom Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu konkretisieren sind. Ebenfalls zulässig ist die Einräumung der Möglichkeit, den Debattenschluss um 22.30 Uhr anzuordnen, um eine Beendigung der Hauptversammlung noch am selben Tag sicherzustellen. Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten. - Damit wendet sich der II.Zivilsenat des BGH gegen die Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt v. 12.2.2008, das eine Regelung des Zeitrahmens unter Hinweis auf Art. 14 GG (!) nicht erlauben wollte. - S. auch Kersting im Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. § 131 Rn. 280-282 (im Erscheinen):
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4. Februar 2010 von Ulrich Noack
In der Reihe der SSRN-Arbeitspapiere des Instituts für Unternehmensrecht ist jüngst ein neues Arbeitspapier zum Thema Missbrauch von Aktionärsklagen aufgenommen worden. Die Studie Use and Abuse of Investor Suits von Professor Erik Vermeulen (Universität Tilburg) und dem Geschäftsführer des Instituts, Dr. Dirk Zetzsche, untersucht, wie Gerichte, Unternehmen und Mitaktionäre erkennen können, ob eine Aktionärsklage missbräuchlich ist. Zu diesem Zweck wird eine sechs Merkmale umfassende Typologie vorgestellt. Die Arbeit beruht auf einer am hiesigen Institut für Unternehmensrecht erstellten Datenbank, in der die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Aktionärsklagen und Vergleiche registriert und ausgewertet werden. Sie präsentiert Ausschnitte aus den in dem Zeitraum Herbst 2005 bis Januar 2009 veröffentlichten Mitteilungen zu Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Die Daten zur deutschen Anfechtungsklage werden verglichen mit einer von Vermeulen erstellten Datensammlung zum niederländischen Enqueterecht, das ebenfalls im Kontext des Missbrauchs diskutiert wird.
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