Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

Eine GbR ist als Eigen­tü­me­rin eines Grund­stücks unter Angabe aller Gesell­schaf­ter im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Ein Gesell­schaf­ter hat mit Zustim­mung der übri­gen seine Mit­glied­schaft auf einen Drit­ten über­tra­gen. Der Gesell­schafts­ver­trag ent­hält zum Gesell­schaf­ter­wech­sel keine Rege­lung. (1) Ist die Über­tra­gung wirk­sam? (2) Ist eine Grundbuch-​Berichtigungsbewilligung sämt­li­cher Gesell­schaf­ter erfor­der­lich? (3) Ist ein Nach­weis gegen­über dem Grund­buch­amt erfor­der­lich, dass die aktu­ell im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Gesell­schaf­ter noch Gesell­schaf­ter sind?

Auf­klä­rung hier.

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Im Urteil v. 21.6.2010 (II ZR 2409) befasst sich der BGH mit dem Bericht des Auf­sichts­rats über seine Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 171 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Senat ver­langt, dass die­ser schrift­li­che Bericht “vom Auf­sichts­rat durch förm­li­chen Beschluss fest­ge­stellt und des­sen Urschrift zumin­dest durch den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den unter­schrie­ben wer­den muss.” Geschehe dies nicht, so seien sowohl die Ent­las­tungs­be­schlüsse für Auf­sichts­rat und Vor­stand als auch die Beschlüsse zur Wie­der­wahl des­sel­ben Auf­sichts­rats anfecht­bar. Der Ver­fah­rens­man­gel sei nach dem Maß­stab eines objek­tiv urtei­len­den Aktio­närs rele­vant für die Aus­übung der Mit­glied­schafts– bzw. Mit­wir­kungs­rechte.

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In die­sen Tagen erschie­nen ist eine wei­tere Teil­lie­fe­rung des Köl­ner Kom­men­tars zum Akti­en­ge­setz, und zwar zur SE. Dort fin­den sich die Erläu­te­run­gen zu den §§ 34– 47 SEBG (Andreas Feu­er­born, Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf) sowie drei “Schluss­an­hänge”. Der erste ist dem Straf­recht der SE gewid­met (Kars­ten Alten­hain, Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf), der zweite dem Kon­zern­recht der SE (Wal­ter G. Paef­gen, Uni­ver­si­tät Tübin­gen). Eine aus­führ­li­che Gesamt­dar­stel­lung zum Thema Steu­er­recht der SE (Mar­tin Wenz/​Gabriele Dai­sen­ber­ger, Hoch­schule Liech­ten­stein) schließt die Lie­fe­rung ab. — Es ist vor­ge­se­hen, den Band 8 (SE) des Köl­ner Kom­men­tars mit wei­te­ren Lie­fe­run­gen im Herbst zu komplettieren.

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… eine ent­spre­chende “schuld­recht­li­che” Ver­ein­ba­rung der GmbH-​Gesellschafter besteht. Der BGH hatte über die Klage eines aus­ge­schie­de­nen GmbH-​Gesellschafters zu befin­den, dem nicht die sat­zungs­ge­mäße hohe, son­dern die ver­ein­ba­rungs­ge­mäße nied­rige Abfin­dung durch Gesell­schaf­ter­be­schluss zuge­bil­ligt wurde. Diese — in einem frü­he­ren all­sei­ti­gen Beschluss gefun­dene — Ver­ein­ba­rung sei eine sol­che zuguns­ten der Gesell­schaft. Der Gesell­schaf­ter­be­schluss, der ent­ge­gen der Sat­zung die nied­rige Abfin­dung fest­setze, sei daher nicht anfecht­bar. — Diese Ent­schei­dung erin­nert an Urteile aus den acht­zi­ger Jah­ren (BGH NJW 1983, 1910 und NJW 1987, 1890), mit dem Unter­schied, dass damals der Ver­stoß gegen eine all­sei­tige Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung als Anfech­tungs­grund gewer­tet wurde; vor­lie­gend ist umge­kehrt die all­sei­tige Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung ein Anfech­tungsaus­schlussgrund. Man sieht: die “schuld­recht­li­che” Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung hat kor­po­ra­tive Wir­kun­gen, sei es anfech­tungs­be­grün­dend, sei es anfech­tungs­aus­schlie­ßend. Über die­sen Zusam­men­hang ist im Gefolge der Urteile aus den Jah­ren 19831987 dog­ma­tisch gerät­selt wor­den; der BGH-​Beschluss v. 15.10.2010 (II ZR 409) könnte neuen Anlass dazu bieten.

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Im Beck-​Verlag ist ein neues Lehr­buch zum Gesell­schafts­recht, ver­fasst von Cars­ten Schä­fer erschie­nen. Das aus den “Mann­hei­mer Vor­le­sun­gen” (Vor­wort) her­vor­ge­gan­gene Werk behan­delt in etwa gleich­ge­wich­tig das Recht der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (in der Rei­hen­folge OHG, KG, GbR) und das Recht der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG); der GmbH&Co KG ist der Schluss­teil gewid­met. Alle Recht­for­men wer­den in der Abfolge “Grün­dung; Begriff und Ent­ste­hung; Orga­ni­sa­ti­ons– bzw. Finanz­ver­fas­sung; Mit­glied­schaft; Auf­lö­sung und Liqui­da­tion” vor­ge­stellt. Ein­ge­streut sind 50 Fälle mit Lösun­gen. Der nach Län­dern unter­schied­li­che “Prü­fungs­stoff im Gesell­schafts­recht” (dazu § 1 des Wer­kes) wird damit in jeder Hin­sicht erfasst. Das Lehr­buch behan­delt sei­nen Gegen­stand gut geglie­dert und in nüchtern-​klarer Spra­che. Trotz des wahr­lich knap­pen Rau­mes (266 Sei­ten) kann Schä­fer die eine oder andere kri­ti­sche Bemer­kung unter­brin­gen (etwa § 7 Rn. 13 zum Bestimmt­heits­grund­satz, § 41 Rn. 16 zur Kirch/​Breuer-​Entscheidung des BGH) und auf neu­este Dis­kus­sio­nen hin­wei­sen (etwa § 43 Rn. 16 zur akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage). Die Her­aus­for­de­rung, ein vom Umfang her für alle Stu­den­ten (!) akzep­ta­bles Lehr­werk vor­zu­le­gen, das sich nicht in deskrip­ti­ver Auf­zäh­lung erschöpft, hat Schä­fer bra­vou­rös gemeis­tert. Wenn es ein wenig mehr sein darf: eine kur­so­ri­sche Dar­stel­lung der SE wäre zur Abrun­dung noch wün­schens­wert. — Das neue Werk macht den im sel­ben Ver­lag erschie­ne­nen Gesell­schafts­rechts­bü­chern von Hüf­fer (7. Aufl. 2007) und Eisen­hardt (14. Aufl. 2009) Kon­kur­renz; letz­te­rer kommt übri­gens weder in der Lite­ra­turüber­sicht bzw. –emp­feh­lung noch in den Fuß­no­ten vor.

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… bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gem. Art. 5 Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz_​RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst wer­den: “(6) Die Ansprü­che aus die­sen Vor­schrif­ten ver­jäh­ren bei Gesell­schaf­ten, die zum Zeit­punkt der Pflicht­ver­let­zung bör­sen­no­tiert oder Kre­dit­in­sti­tute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes sind, in zehn Jah­ren, bei ande­ren Gesell­schaf­ten in fünf Jah­ren.“

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Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht an der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf mel­det: Im Rah­men der Sum­mer School on Euro­pean Busi­ness Law fin­det ein Forum Unter­neh­mens­recht zum Thema “Say on Pay” statt (s. § 120 Abs. 4 AktG: Votum zum Ver­gü­tungs­sys­tem). Es wer­den vor­tra­gen:

  • Prof. Paulo Câmara, Assis­tant Pro­fes­sor at the Catho­lic Uni­ver­sity of Lis­bon Faculty of Law, at the Por­tu­guese Secu­ri­ties Law Insti­tute (IVM) and at the Insti­tuto Supe­rior de Eco­no­mia e Gestão (ISEG): “Say on Pay in Europe: A Cri­ti­cal and Com­pa­ra­tive Analysis“
  • Dr. Cars­ten Jung­mann, LL.M.(Yale), M.Sc.(Leicester), Asso­ciate Rese­ar­cher at Bucerius Law School, Hamburg.
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Ein Lot­to­spie­ler kann sei­nen Schein nicht aus­fül­len, weil der Stift der Annah­me­stelle ver­sagt. Er erhebt Klage auf den Mil­lio­nen­ge­winn. Begrün­dung: Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass er bei funk­tio­nie­ren­dem Schreib­ge­rät die aus­ge­los­ten Zah­len ange­kreuzt hätte. In der Tat ist das nicht aus­zu­schlie­ßen — aber den Pro­zess wird er verlieren.

Das ist anders im Akti­en­recht, jeden­falls nach Auf­fas­sung der “hM”. Sie sagt: Wenn bei einer Haupt­ver­samm­lung, bei der viele Mil­lio­nen Aktien prä­sent sind, auch nur ein Aktio­när mit einer Aktie zu Unrecht nicht zuge­las­sen wurde – sind alle Beschlüsse anfecht­bar. Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die­ser eine Aktio­när die Mil­lio­nen über­zeugt hätte, anders zu stim­men. Wahr­schein­lich­kei­ten bedeu­te­ten nichts. Kann das rich­tig sein? Und wenn künf­tig per Abstim­mung im Inter­net (“Brief­wahl”; § 118 II AktG) schon vor der Ver­samm­lung eine Mehr­heit erreicht ist?

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Anläss­lich des 70. Geburts­tags von Pro­fes­sor Rai­ner Kanz­lei­ter, eines der gro­ßen Namen im deut­schen Notar­rechts, haben sich hier zahl­rei­che, auf die­sem Gebiet füh­rende Per­sön­lich­kei­ten zusam­men­ge­fun­den.” (so – wört­lich — der Ver­lag). Den Unter­neh­mens­recht­ler soll­ten in der soeben erschie­ne­nen Fest­schrift fol­gende Bei­träge interessieren:

CHRIS­TIAN ARM­BRÜS­TER
Aus­kunfts­an­sprü­che des Treu­ge­bers gegen Treu­hän­der und Fonds­ge­sell­schaft

WAL­TER BAYER
Ver­deckte Sach­ein­lage nach MoMiG und ARUG

BAR­BARA DAUNER·LIEBI ARMIN WIN­NEN
Der beson­dere Ver­tre­ter nach § 147 AktG — Ein effek­ti­ves Instru­ment des Anle­ger­schut­zes?

HART­MUT WICKE
Fle­xi­bi­li­sie­rung der HV –Teil­nahme und Stimm­rechts­aus­übung — neue Mög­lich­kei­ten zur Gestal­tung der AG-​Satzung nach dem ARUG

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Hier ist der “Dis­kus­si­ons­ent­wurf für ein Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men” ver­füg­bar. Es ist schon eine selt­same Infor­ma­ti­ons­po­li­tik, dass der­art bedeu­tende Geset­zes­vor­ha­ben nur den “inter­es­sier­ten Krei­sen und Ver­bän­den” zur Stel­lung­nahme unter­brei­tet wer­den: wer ist das, wer bestimmt das?

Beson­ders wich­tig ist die vor­ge­se­hene Neue­rung, dass die Gesell­schaf­ter in das Plan­ver­fah­ren ein­be­zo­gen wer­den (§ 225a InsO-​E: Rechte der Anteils­in­ha­ber). Die Begrün­dung führt dazu aus:

Künf­tig soll die strikte Tren­nung von Insol­venz­recht und Gesell­schafts­recht über­wun­den wer­den. Es soll im Inter­esse einer Opti­mie­rung der Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten im Rah­men des Insol­venz­plan­ver­fah­rens zuläs­sig sein, in einem Insol­venz­plan Kapi­tal­maß­nah­men vor­zu­se­hen, ins­be­son­dere die Umwand­lung von For­de­run­gen in Gesell­schafts­an­teile – den so genann­ten Debt-​Equity-​Swap.

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