“Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.” – So die neugefasste Satzungsklausel eines Vereins. Das Amtsgericht Iserlohn trug Bedenken: Auch wenn ein spezieller Chat-Raum verwendet werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Person Zugang verschaffe. Des Weiteren könne nicht festgestellt werden, ob die anwesenden Mitglieder geschäftsfähig sind. Der Gesetzgeber habe der Versammlung der Mitglieder als Hauptentscheidungsorgan eine besondere Stellung im Vereinsleben zugedacht, der auch durch das physische Zusammenkommen Rechnung getragen werde. Mitglieder ohne Computer würden benachteiligt.
Im jungen Jahr 2012 setzt sich die Corporate-Governance-Debatte munter fort. Am Wochenende ist das Einladungssymposion der ZGR zu Ende gegangen, das sich mit Corporate-Governance in Deutschland und Europa befasste. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance hat zuvor schon Neuigkeiten verkündet, den Höhepunkt dürfte der 69. Deutsche Juristentag im Herbst bilden, der u.a. “staatliche und halbstaatliche Eingriffe in die Unternehmensführung” zu seinem Thema hat. Offenbar ist “halbstaatlich” das, was die besagte Kommission tut. Ihre Legitimation, ihre (soeben teilweise veränderte) Zusammensetzung und ihr Verfahren dürften im Mittelpunkt der Diskussion stehen. Beim Verfahren der Regelsetzung gibt es eine Innovation. Erstmals wird der Beschlussfassung im Mai ein schriftliches Konsultationsverfahren vorausgehen. Ab dem kommenden Monat bis Anfang März kann die “interessierte Öffentlichkeit” Stellung nehmen. Diese Konsultationsphase kennt man aus der EU-Normgebung, wo sie sich alles in allem bewährt hat. Erfreulicherweise übernimmt die “halbstaatliche” Kodex-Kommission diese Praxis. Wünschenswert ist, dass die Eingaben nicht nur intern ausgewertet, sondern der interessierten Öffentlichkeit jeweils auch über die Internetseite zugänglich sind. Nur so kann die von der Kodex-Kommission beschworene Transparenz und Teilhabe umgesetzt werden.
Keine Kommentare ·Seit wenigen Jahren gibt es an manchen Universitäten eine Rechtsberatung durch Jurastudenten. Zwei Hauptfragen drängen sich auf: dürfen die das und haften sie auch? Zunächst eine aktuelle Bestandsaufnahme. Zum Teil ist diese Beratung auf Spezialgebiete beschränkt (z.B. Humboldt Law Clinic in Berlin), zum Teil nur mit studentischen Angelegenheiten befasst (Hannover). Ein neuer Trend geht aber dahin, alle Rechtsfelder zu beackern (Düsseldorf, Köln, Bielefeld, Jena). Selbstverständlich kann es dabei nicht um große Unternehmenstransaktionen gehen. Die studentische Rechtsberatung an der Heinrich-Heine-Universität befasst sich seit 2010 z.B. mit Fällen bis zu einem Wert von 700€; sie kommuniziert ausschließlich über das Internet; bislang wurden 67 Mandate bearbeitet. Eine als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) organisierte Initiative hat sich in Köln als Student Litigators gebildet. Die geschilderte Beratungstätigkeit erfolgt unentgeltlich.
5 Kommentare ·Der Rückblick auf das vergangene Jahr kann kurz ausfallen. Gesetzgeberisch herrschte im Gesellschaftsrecht die von vielen ersehnte Sendepause. Auch die Rechtsprechung des BGH war nicht mit den ganz großen Fällen befasst. Umso mehr interessiert der Ausblick in das Jahr 2012.
Hier ist die kurz vor Weihnachten bescherte Aktienrechtsnovelle (RegE) zu erwähnen, die in diesem Jahr in das Gesetzgebungsverfahren geht. Bei normalem Gang der Dinge sollte diese wenig Zündstoff bietende Reform bis zur Jahresmitte in Kraft sein. Die im Referentenentwurf durchaus vorhandenen Streitpunkte wurden entfernt (öffentliche Aufsichtsratssitzungen bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen) oder entschärft (Totaluntersagung der Inhaberaktie bei nichtbörsennotierten Gesellschaften). Die zahlreichen Detailregelungen zur Hauptversammlung werden von der Praxis als Klarstellungen dankbar aufgenommen mit der Nebenwirkung, dass der üppige Gesetzestext abermals zunimmt. Eine gesetzliche Regelung zur Frauenquote ist zunächst nicht vorgesehen aber wer weiß, wie sich die politischen Verhältnisse auch schon mit Blick auf das Wahljahr 2013 entwickeln? S. dazu Seibert, BOARD 4⁄2011.
Keine Kommentare ·Die von Joost, Oetker und Paschke herausgegebene Festschrift enthält Beiträge zum allgemeinen Privatrecht, zum Arbeitsrecht, zum Kartell– und Energierecht, eine interessante Abteilung “varia” und die folgenden Abhandlungen aus dem Gesellschafts– und Kapitalmarktrecht (Inhaltsverzeichnis):
- Jan Busche Zur Rechtsnatur und Auslegung von Beschlüssen <einsortiert unter “Privatrecht”>
- Helmut Grothe Skizzen zur fehlerhaften Gesellschaft bei der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften
- Mathias Habersack Zur sachlichen Reichweite des Rechtsverlusts gemäß § 28 S. 1 WpHG
- Martin Henssler Die Bestellung eines Arbeitsdirektors nach § 33 MitbestG in der mitbestimmten konzernverbundenen GmbH
- Joachim Jickeli Die Überprüfung von Vorstandsbezügen auf ihre Angemessenheit
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes strebt eine “punktuelle Weiterentwicklung” des Aktienrechts an. Von den vier Punkten des Referentenentwurfs sind drei geblieben:
- Die Finanzierung der AG wird “flexibilisiert” (wie RefE: keine zwingende Nachzahlung bei Vorzugsaktien; Wandelschuldverschreibung mit Umtauschoption der Gesellschaft)
- Namensaktie für nicht börsennotierte Gesellschaften; neu im RegE: Inhaberaktie kann beibehalten werden, wenn Einzelverbriefung ausgeschlossen und Sammelurkunde hinterlegt wurde.
- Relative Befristung der nachgeschobenen Nichtigkeitsklage (wie RefE).
Nicht mehr dabei ist der Regelungsvorschlag einer öffentlichen Aufsichtsratssitzung bei (börsenfernen) Gesellschaften mit staatlicher oder kommunaler Beteiligung. Es wird lediglich bestimmt, dass die Berichtspflicht des AR-Mitglieds auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen kann (Ergänzung zu § 394 AktG).
1 Kommentar ·Der bekannte “Rechtsanwalt, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Liquidator und Insolvenzverwalter” und “Kurpfälzer Frohnatur” (Vorwort) wurde mit einer Festschrift zum 80. Geburtstag geehrt. Die Rubrik “Gesellschaftsrecht&Insolvenz” enthält die folgenden Beiträge:
- Werner F. Ebke, Die Offenlegung des Prüfungsberichts des gesetzlichen Abschlussprüfers in der Insolvenz des geprüften Unternehmens
- Gero Fischer, Die Berechnung des für eine Gebrauchsüberlassung nach § 135 Abs. 3 InsO zu zahlenden Ausgleichs
- Alfred Hagebusch/Christian Knittel, Das Spannungsfeld zwischen existenzvernichtendem Eingriff und berechtigter Geltendmachung von Gesellschafterforderungen im GmbH-Konzern
- Peter Hommelhoff/Rainer Freudenberg, Die Unternehmenskrise im SPE-Konzern
Nach meiner letztjährigen GmbHG-Kommentarzählung jetzt die gleiche Übung zum AktG. Hier sind es inzwischen 12 Kommentare, die das Aktienrecht erläutern. Die kleine Pause des Gesetzgebers (seit dem ARUG 2009) haben einige für Folgeauflagen genutzt bzw. sind ganz neu auf den Markt gekommen.
- Kölner Kommentar zum AktG (Zöllner/Noack), 3. Aufl. 2004 ff (soeben ist Bd. 8 zur SE komplettiert worden)
- Großkommentar zum AktG (Hopt/Wiedemann) , 4. Aufl., 1995 ff
- Münchener Kommentar zum AktG (Goette/Habersack), 3. Aufl., 2008 ff
- Hüffer, 9. Aufl. 2010
- Schmidt/Lutter, 2. Aufl. 2010
- Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010
Eine Studie der Board Academy hat die Profile sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften (DAX, MDAX, SDAX) ausgewertet (1465 Personen). Erhoben wurden Berufsausbildung, Mandatsbelastung, Mandatslaufzeit, Lebensalter und Geschlecht. Ein Drittel der Mandatsträger sind Wirtschaftswissenschaftler, gefolgt von Juristen (18%). Die meisten Aufsichtsräte (42%) haben nur ein einziges Mandat, ein Drittel bekleidet mehr als vier. Bei 33 AR-Mitgliedern seien mehr als 10 Mandate zu verzeichnen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Mandatsart wird nicht näher angegeben). 12% der Mandatsträger sind weiblich. Die Studie stellt fest, dass die Aufsichtsräte ganz überwiegend zwischen 51 und 70 Jahren alt seien; das ist m.E. wenig überraschend, denn eine gewisse Lebenserfahrung ist doch wohl vonnöten. Die Studie zieht daraus freilich den Schluss, dass “ein signifikanter Verjüngungsbedarf” bestehe. Ebenfalls wird für eine “interdisziplinäre” Weiterbildung plädiert, wobei praktischerweise die “durch den TüV Süd zertifizierte Board Academy” das passende Angebot hat und damit “einen aktiven Beitrag zum Gemeinwohl” leiste. – Über die Studie berichtet Welt-Online (Medienpartner der Board Academy) mit der akzentuierten Überschrift: “Aufsichtsräte sind oft zu alt und unqualifiziert” (s. dort auch Leserkommentare).
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“The Role of Institutional Investors in Promoting Good Corporate Governance”
von Ulrich Noack (Corporate Governance)
Die OECD hat eine umfassende Studie über institutionelle Investoren in Aktiengesellschaften vorgelegt: “The report is focused on the role of institutional investors in promoting good corporate governance practices including the incentives they face to promote such outcomes. It covers 26 different jurisdictions, including in-depth reviews of Australia, Chile and Germany.” Für Deutschland kommt die Studie zu der Empfehlung, die Stimmrechtsausübung weiter zu erleichtern; “even though a lot has already been achieved (e.g. electronic voting, proxies).” Von besonderem Interesse ist, dass die OECD-Studie mehr Kooperation der Aktionäre wünscht, aber dann droht bekanntlich das “acting in concert” mit fatalen Folgen. “The rules governing co-operation between investors have been clarified since 2009 but still remain potentially restrictive. … It does mean that investors must present their views in a highly personalised manner to avoid discussing strategy which is really their concern. This serves to reduce market transparency.” (S. 126 f). Was nun?
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