Nichtigkeit wegen fehlerhafter Angaben über Stimmrechtsvollmacht?

Die Leica Camera AG hatte am 11.10.2007 zur HV gela­den und dabei ange­ge­ben: Der Bevoll­mäch­tigte hat seine Stimm­be­rech­ti­gung durch die Über­gabe einer schrift­li­chen Voll­machts­ur­kunde, aus­ge­stellt durch den ver­tre­te­nen Aktio­när, an die Gesell­schaft zu deren Ver­bleib nach­zu­wei­sen.” Diese Anfor­de­rung war unzu­tref­fend, da die Aus­hän­di­gung der Voll­mach­tur­kunde zur Ver­wah­rung durch die AG nicht gefor­dert wer­den kann; nach § 135 Abs. 2 AktG bedarf eine Voll­macht, die einem Kre­dit­in­sti­tut erteilt wird, nicht der Schrift­form durch eine vom Voll­macht­ge­ber zu unter­zeich­nende Urkunde, son­dern diese ist von dem Bevoll­mäch­tig­ten nur in nach­prüf­ba­rer Form festzuhalten. 

§ 121 Abs. 3 AktG ver­langt, die Gesell­schaft muss die Bedin­gun­gen ange­ben, von denen die … Aus­übung des Stimm­rechts abhängt”. In der Ein­be­ru­fung ist eine unzu­tref­fende Beleh­rung über Moda­li­tä­ten der ver­tre­tungs­wei­sen Stimm­rechts­aus­übung erteilt wor­den. Das ist schlecht, aber was ist die Rechts­folge? Nach Auf­fas­sung des OLG Frank­furt (im Frei­ga­be­ver­fah­ren) und ges­tern des LG Frank­furt (im Beschluss­män­gel­pro­zess) ist die Nich­tig­keit die Rechts­folge die­ser fal­schen Belehrung. 

Die Nich­tig­keit eines HV-Beschlus­ses ist die strengste Sank­tion. Sie ist für Feh­ler vor­ge­se­hen, die for­mal oder inhalt­lich so schwer­wie­gend sind, dass die Rechts­ord­nung den Beschluss gewiss nicht akzep­tie­ren kann. Die Nich­tig­keit kann – vor­be­halt­lich der Hei­lungs­mög­lich­kei­ten nach § 242 AktG – von jeder­mann und jeder­zeit gel­tend gemacht wer­den. Die Zuspit­zung, dass auch fal­sche oder miss­ver­ständ­li­che Beleh­run­gen einen Beschluss von vorn­her­ein inak­zep­ta­bel machen, ist eine arge Über­trei­bung. Die Nich­tig­keit ist für der­lei Bera­tungs­feh­ler keine ange­mes­sene Sank­tion. Dies gilt jeden­falls dann, wenn diese Fehl­in­for­ma­tio­nen nicht bewusst zum Zwe­cke der Ver­hin­de­rung der Teil­nahme von Aktio­nä­ren gemacht wur­den, son­dern (wie offen­bar hier) fahr­läs­sig die jüngs­ten und durch­aus sub­ti­len Akti­en­rechts­än­de­run­gen zu Beginn des Jahr­zehnts nicht kor­rekt adap­tiert haben. 

Die Nich­tig­keits­gründe gehö­ren (ebenso wie die Anfech­tung) auf den Prüf­stand, auch um der in der Instanz­ge­richts­bar­keit zu beob­ach­ten­den exten­si­ven Aus­le­gung einen Rie­gel vor­zu­schie­ben.
Der Arbeits­kreis Beschluss­män­gel­recht (dazu bald mehr) schlägt vor, § 241 Nr. 1 AktG wie folgt zu fassen: 

Ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist außer in den Fäl­len des [gel­tende Fas­sung] nur dann nich­tig, wenn er in einer Haupt­ver­samm­lung gefasst wor­den ist, deren Ein­be­ru­fung nach § 121 die Gesell­schaft, die Zeit oder den Ort der Ver­samm­lung nicht hin­rei­chend deut­lich erken­nen ließ.”

Danach wären Beleh­rungs­feh­ler jeden­falls kein Nichtigkeitsgrund.

2 Kommentare

  1. Frage bleibt, ob durch Sat­zung anders regel­bar (so LG Krefeld).

    Ansons­ten bin ich der mei­nung des Autors, diese läs­ti­gen For­ma­lien gehö­ren abgeschafft.

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