Schweizerische Aktiengesellschaft: es gilt die Sitztheorie!

Vor 2 Jah­ren lau­tete hier die Über­schrift anders: es gilt die Grün­dungs­theo­rie! Deren Gül­tig­keit für eine schwei­ze­ri­sche AG hatte das Beru­fungs­ge­richt (OLG Hamm) ange­nom­men, das letzte Wort in die­ser Sache jedoch hat der BGH. Und die­ser ent­schei­det wie in der aktu­el­len Über­schrift ver­merkt (Urteil v. 27. Okto­ber 2008 — II ZR 158/06, zunächst nur Pres­se­mit­tei­lung verfügbar). 

Der Senat ist den Erwä­gun­gen des Beru­fungs­ge­richts nicht gefolgt und hat es abge­lehnt, die sog. Grün­dungs­theo­rie” zuguns­ten der Klä­ge­rin anzu­wen­den. Er hat viel­mehr im Anschluss an seine bis­he­rige Recht­spre­chung die Klä­ge­rin als schwei­ze­ri­sche Akti­en­ge­sell­schaft wegen des – unter­stell­ten – Ver­wal­tungs­sit­zes in Deutsch­land als auf­ge­löst ange­se­hen, sie aber als eine in Deutsch­land kla­ge­be­fugte Per­so­nen­ge­sell­schaft behan­delt. Er hat es abge­lehnt, die Schweiz — wie das Ober­lan­des­ge­richt Hamm in der Vor­in­stanz — wegen deren dem Recht der EU weit­ge­hend ange­gli­che­nen Rechts in Bezug auf die Nie­der­las­sungs­frei­heit wie einen EU-Staat zu behan­deln; dass die Schweiz als ein­zi­ger Mit­glied­staat der EFTA das Abkom­men über den EWR nicht unter­zeich­net habe, aus der sich die Nie­der­las­sungs­frei­heit auch für die Unter­zeich­ner­staa­ten der EFTA ergebe, müsse respek­tiert wer­den und dürfe nicht durch eine auf all­ge­meine Erwä­gun­gen gestützte Anwen­dung die­ser Regeln unter­lau­fen wer­den. Der For­de­rung, die für Gesell­schaf­ten aus Staa­ten außer­halb der EU und des EWR gel­tende Sitz­theo­rie” grund­sätz­lich zu ver­wer­fen und alle aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land in ihrer jewei­li­gen Rechts­form anzu­er­ken­nen, hat der Senat nicht ent­spro­chen. Er hat es aus­drück­lich abge­lehnt, inso­weit dem Gesetz­ge­ber vor­zu­grei­fen, der zwar einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum inter­na­tio­na­len Pri­vat­recht der Gesell­schaf­ten vor­ge­legt hat, mit dem die Sitz­theo­rie” abge­schafft wer­den soll, gegen den sich aber beträcht­li­cher poli­ti­scher Wider­stand gebil­det hat, so dass die Ver­wirk­li­chung des Vor­ha­bens offen ist.”

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