Ohne Mampf keine HV-Beschlüsse?

Ohne Mampf kein Kampf war (ist?) ein belieb­ter Spruch in der Armee. Im Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (2. Aufl. 2004, § 121 Rn. 38) ist zu lesen, die Mög­lich­keit zur Ver­pfle­gung (zumin­dest gegen Ent­gelt)“ gehöre zu den recht­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen eines taug­li­chen Ver­samm­lungs­lo­kals, deren Miss­ach­tung die Anfech­tung der darin gefass­ten Beschlüsse nach sich zieht“. Ist der Beschluss also des­halb falsch (s. § 243 Abs. 1 AktG: Gesetz oder Sat­zung ver­let­zend) weil er von hung­ri­gen Aktio­nä­ren gefasst wurde? Wieso ist das Nah­rungs­an­ge­bot für die Beschluss­wirk­sam­keit kon­sti­tu­tiv? Wie steht es gar um die Ver­pfle­gung der Online-Teil­neh­mer?

Im Ernst: Diese und andere dem Gesetz nicht ent­nehm­ba­ren Über­trei­bun­gen („recht­li­che Min­dest­an­for­de­run­gen“ — ?) dis­kre­di­tie­ren das Beschluss­män­gel­recht. Die Anfech­tung, die zur Nich­tig­erklä­rung des Beschlus­ses und damit ggf. zu einer Ver­hin­de­rung wich­ti­ger Maß­nah­men im Inter­esse des Unter­neh­mens (sei­ner Aktio­näre, sei­ner Arbeit­neh­mer) führt, sollte wesent­li­chen Rechts­ver­stö­ßen vor­be­hal­ten blei­ben. Ein Kom­fort­de­fi­zit am Tag der Beschluss­fas­sung hat damit nichts zu tun. Es ist (auch für die Rechts­po­li­tik der neuen Bun­des­re­gie­rung) an die Initia­tive des Arbeits­krei­ses Beschluss­män­gel­recht zu erin­nern, der statt des har­schen Entweder/​oder eine Drei-Stu­fen-Rege­lung vor­schlägt: schwerste Män­gel füh­ren zur Nich­tig­keit (enger als der bis­he­rige § 241 AktG); schwere Män­gel begrün­den die Anfecht­bar­keit (enger als der bis­he­rige § 243 Abs. 1 AktG); andere Män­gel lösen dif­fe­ren­zierte Rechts­fol­gen aus (Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit; Scha­dens­er­satz; Rügegeld). 

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