Aktienrechtsnovelle 2012: Regierungsentwurf

Der Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes strebt eine punk­tu­elle Wei­ter­ent­wick­lung” des Akti­en­rechts an. Von den vier Punk­ten des Refe­ren­ten­ent­wurfs sind drei geblieben: 

  • Die Finan­zie­rung der AG wird fle­xi­bi­li­siert” (wie RefE: keine zwin­gende Nach­zah­lung bei Vor­zugs­ak­tien; Wan­del­schuld­ver­schrei­bung mit Umtau­sch­op­tion der Gesellschaft) 
  • Namens­ak­tie für nicht bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten; neu im RegE: Inha­ber­ak­tie kann bei­be­hal­ten wer­den, wenn Ein­zel­ver­brie­fung aus­ge­schlos­sen und Sam­mel­ur­kunde hin­ter­legt wurde. 
  • Rela­tive Befris­tung der nach­ge­scho­be­nen Nich­tig­keits­klage (wie RefE). 

Nicht mehr dabei ist der Rege­lungs­vor­schlag einer öffent­li­chen Auf­sichts­rats­sit­zung bei (bör­sen­fer­nen) Gesell­schaf­ten mit staat­li­cher oder kom­mu­na­ler Betei­li­gung. Es wird ledig­lich bestimmt, dass die Berichts­pflicht des AR-Mit­glieds auf Gesetz oder Rechts­ge­schäft beru­hen kann (Ergän­zung zu § 394 AktG). 

Neu sind Repa­ra­tur­nor­men, die Redak­ti­ons­ver­se­hen frü­he­rer Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren” berich­ti­gen und Zwei­fels­fra­gen klar­stel­len sol­len. Dies betrifft ins­be­son­dere das Recht der Haupt­ver­samm­lung (Ände­run­gen bei den §§ 121, 122, 123, 124, 127, 130, 131 AktG). 

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