Aktienregister bei unverkörperter Mitgliedschaft

Nicht wenige (bör­sen­ferne) Akti­en­ge­sell­schaf­ten exis­tie­ren ohne Akti­en­ur­kun­den; es erfolgt keine Ver­brie­fung” des Anteils, Papiere wer­den nicht aus­ge­ge­ben. Nament­lich bei klei­nen Gesell­schaf­ten sind die Aktio­näre zufrie­den, wenn ihre Anteile vom Vor­stand zuver­läs­sig regis­triert wer­den, eine eigene Papier­ver­wal­tung wäre nur läs­tig. Kommt es zu einem Aktio­närs­wech­sel, wird das Akti­en­re­gis­ter auf Mit­tei­lung und Nach­weis (Erklä­run­gen von Alt- und Neu­ak­tio­när) hin ent­spre­chend berich­tigt. Wer im Regis­ter der Gesell­schaft steht, gilt ihr gegen­über als Aktio­när 67 Abs. 2 AktG). Alles in Ord­nung, nur nicht für man­che Inter­pre­ten des Akti­en­ge­set­zes. So kann man lesen, § 67 Abs. 2 AktG gelte nicht für unver­kör­perte Mit­glied­schaf­ten, und zwar auch dann nicht, wenn spä­ter Namens­ak­tien aus­ge­ge­ben wer­den” (Lutter/​Drygala, Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2009, Anh. § 68 Rn. 4). 

Aber warum sol­len die Wir­kun­gen eines Regis­ters zwangs­weise mit der Exis­tenz von Urkun­den ver­bun­den sein? Wer jetzt sagt, wegen des Nach­wei­ses, dem ist zu ant­wor­ten, dass bei einer Glo­bal­ur­kunde (§ 10 Abs. 5 AktG) eben­falls keine kör­per­li­che Prä­sen­ta­tion mög­lich ist. Noch weit­rei­chen­der kann man fra­gen, ob es über­haupt Namens­ak­tien gibt, wenn keine ent­spre­chen­den Urkun­den exis­tie­ren; immer­hin for­mu­liert das Gesetz, in der Sat­zung sei anzu­ge­ben, ob die Aktien auf den Inha­ber oder auf den Namen aus­ge­stellt wer­den” 23 Abs. 2 Nr. 5 AktG). Das aus­stel­len” deu­tet auf einen wert­pa­pier­recht­li­chen Vor­gang. Man sollte aber nicht an die­sem Begriffe haf­ten, zumal die neuere Ent­wick­lung das her­kömm­li­che Ver­ständ­nis der Aktie als Wert­pa­pier deut­lich zurück­ge­drängt hat (s. Mül­bert, Die Aktie zwi­schen mit­glied­schafts- und wert­pa­pier­recht­li­chen Vor­stel­lun­gen, FS Nobbe, 2009, S. 691 ff). Die Fest­le­gung in der Sat­zung, dass die Anteile Namens­ak­tien sind, kann auch als Wahl des damit ver­bun­de­nen beson­de­ren Rechts­re­gimes gese­hen wer­den (u.a. Vin­ku­lie­rungs­mög­lich­keit, Ent­sen­de­recht zum Aufsichtsrat). 

Wenn es im Zuge der Akti­en­rechts­no­velle 2011 tat­säch­lich dazu kommt, dass die Namens­ak­tie für nicht­bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten als ein­zige Akti­en­art zuge­las­sen wird, soll­ten auch die hier auf­ge­wor­fe­nen Streit­fra­gen vom Gesetz­ge­ber ent­schie­den wer­den. — Zum Thema s. Noack, Glo­bal­ur­kunde und unver­kör­perte Mit­glied­schaf­ten bei der klei­nen Akti­en­ge­sell­schaft, FS Wie­de­mann, 2002, S. 1141 ff.

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