Arbeitskreis Beschlussmängelrecht präsentiert Gesetzesvorschlag

Eck­punkte des soeben in der Akti­en­ge­sell­schaft” publi­zier­ten Vor­schlags sind: 

Die Feh­ler­ka­te­go­rie der Nich­tig­keit eines Beschlus­ses – also die Nich­tig­keit von Anfang an – wird zwar bei­be­hal­ten. Aller­dings wer­den die ver­fah­rens­be­zo­ge­nen Nich­tig­keits­gründe kla­rer gefasst. Vor allem die ärger­li­chen Ein­be­ru­fungs­feh­ler sol­len nicht mehr zur auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit füh­ren, wenn für einen ver­stän­di­gen Aktio­näre klar ist, was in der Ein­be­ru­fung gemeint war. Außer­dem wird die inhalt­li­che Nich­tig­keit auf wirk­lich gra­vie­rende Fälle beschränkt, die eine Tole­rie­rung durch die Rechts­ord­nung nicht dul­den. Es geht mit­hin um Ver­stöße gegen die tra­gen­den Struk­tur­prin­zi­pien des Akti­en­rechts, also bei­spiels­weise die Abschaf­fung des Auf­sichts­rats, die die zwin­gende Nich­tig­keit begründen. 

Die rück­wir­kende Ver­nich­tung des Beschlus­ses – in der her­kömm­li­chen Denk­art die Kate­go­rie der Anfecht­bar­keit – kommt nur noch bei beson­ders schwe­ren Beschluss­män­geln in Betracht. Statt­des­sen erfolgt die Sank­tio­nie­rung weni­ger schwer wie­gen­der Beschluss­män­gel durch andere – nicht zuletzt im Hin­blick auf die Mög­lich­keit einer kumu­la­ti­ven Anord­nung – hin­rei­chend wirk­same Maß­nah­men. Dazu zählt die Mög­lich­keit, der Gesell­schaft ein Rüge­geld auf­zu­er­le­gen. Außer­dem kann das Gericht anord­nen, dass die fest­ge­stellte Feh­ler­haf­tig­keit des Beschlus­ses im Bun­des­an­zei­ger bekannt gemacht wird, also eine gewisse Pran­ger-Wir­kung” erzielt wird. Schließ­lich kann das Gericht die Beschluss­wir­kun­gen bei fest­ge­stell­ter Feh­ler­haf­tig­keit des Beschlus­ses auch für die Zukunft auf­he­ben. Ein geschaf­fe­nes geneh­mig­tes Kapi­tal könnte dann nicht mehr aus­ge­übt wer­den; soweit es bereits aus­ge­übt wurde, bleibt die Kapi­tal­erhö­hung wirk­sam. Die Mög­lich­keit der Dif­fe­ren­zie­rung bei den Rechts­fol­gen eines fest­ge­stell­ten Beschluss­man­gels besei­tigt einen Kar­di­nal­feh­ler des gel­ten­den Rechts: die zwin­gende Kas­sa­tion eines feh­ler­haf­ten Beschlus­ses. Bei leich­te­ren und mit­tel­schwe­ren Feh­lern – den in der Pra­xis am häu­figs­ten anzu­tref­fen­den – ist eine sol­che har­sche Sank­tion nicht ange­zeigt, zumal, wenn diese Kla­ge­mög­lich­keit jedem Aktio­när offen steht. Mit einem Kata­log mög­li­cher Sank­tio­nen lässt sich viel geschmei­di­ger und effi­zi­en­ter auf Beschluss­feh­ler reagieren. 

S. auch die Bei­träge von Kiem in der Bör­sen­zei­tung v. 3.9.2008 und von J.Vetter in Status:Recht 8/2008.

Dem Arbeits­kreis Beschluss­män­gel­recht gehö­ren an: Vol­ker Butzke, Syn­di­kus, Frank­furt am Main; Prof. Dr. Mathias Haber­sack, Tübin­gen; Dr. Peter Heme­ling, Syn­di­kus, Mün­chen; Dr. Roger Kiem, LL.M., Rechts­an­walt, Frank­furt am Main; Prof. Dr. Peter O. Mül­bert, Mainz; Prof. Dr. Ulrich Noack, Düs­sel­dorf; Prof. Dr. Cars­ten Schä­fer, Mann­heim; Eber­hard Stilz, Prä­si­dent des Ober­lan­des­ge­richts, Stutt­gart; Dr. Jochen Vet­ter, Rechts­an­walt, Düsseldorf. 

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