Aufsichtsrat und Fortbildung

Seit der Ergän­zung der Nr. 5.4.1. des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex um einen Absatz zu Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men” für die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats wer­den ent­spre­chende Stu­di­en­pro­gramme ange­bo­ten (etwa hier und da) oder sind –wie man hört – in Vor­be­rei­tung. Da ist es nütz­lich, den Pra­xis­leit­fa­den” zur Kennt­nis zu neh­men, den die Rechts­an­wälte Geh­ling, Dr. Nol­den und Dr. von den Stei­nen (Broich Bez­zen­ber­ger) dazu ver­fasst haben. Die Autoren mer­ken unge­ach­tet grund­sätz­li­cher Zustim­mung kri­tisch an (Rn. 5): 

- Die Fach­kunde und Kom­pe­tenz wird nach der Vor­stel­lung des Akti­en­ge­set­zes in ers­ter Linie durch die Zusam­men­set­zung des Auf­sichts­rats gewähr­leis­tet. Das kon­struk­tive Zusam­men­wir­ken der Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die Kom­bi­na­tion der im Auf­sichts­rat ver­tre­te­nen Fähig­kei­ten und Kennt­nisse sowie die sorg­fäl­tige Aus­wahl von Auf­sichts­rats­kan­di­da­ten sind nach dem Leit­bild des Akti­en­rechts wich­ti­ger als Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men. Wirk­same Bera­tung und Über­wa­chung des Vor­stands setzt zudem Kennt­nisse und Erfah­run­gen vor­aus, die sich einer Zer­ti­fi­zie­rung, einem Räte­di­plom” oder einer Aus­bil­dungs-Score­card” entziehen. 

- Die neuen Kodex­re­geln wer­den vor­aus­sicht­lich wie ein Treib­satz auf die Dis­kus­sion zu den Aus- und Fort­bil­dungs­er­for­der­nis­sen wir­ken. Das birgt die Gefahr, dass die Pra­xis mit über­zo­ge­nen Anfor­de­run­gen kon­fron­tiert wird. Gerade in klei­ne­ren bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten kann das die Attrak­ti­vi­tät eines Auf­sichts­man­dats verringern. … 

- … Mit den neuen Kodex­re­ge­lun­gen ent­steht die Gefahr, dass an die Stelle von Fach­kunde und Erfah­rung – über­spitzt for­mu­liert – die Zahl der Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men tritt, an denen die Auf­sichts­rats­mit­glie­der teil­ge­nom­men haben. … Die eigent­lich wich­ti­gen Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen von Auf­sichts­rä­ten sind aber einer Rechen­schaft und Aus­kunft gegen­über der Haupt­ver­samm­lung gar nicht zugänglich. 

Und schließ­lich: Die Rechts­wis­sen­schaft kann gegen­wär­tig kei­nen abge­schlos­se­nen Kata­log mit The­men benen­nen, die zu den recht­li­chen Grund­kennt­nis­sen eines Auf­sichts­rats­mit­glieds gehö­ren.” (Rn. 41).

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