Beschlussmängelklagen auf dem Rückzug – heile Welt im Anflug?

Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung haben in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren stark abge­nom­men, so das Jenaer Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung zum Deut­schen und Euro­päi­schen Unter­neh­mens­recht. Im Auf­trag des BMJ hat das Insti­tut eine Stu­die über die Aus­wir­kun­gen des ARUG auf Beschluss­män­gel­kla­gen gefer­tigt. Die Erhe­bung stellt einen Rück­gang der Beschluss­män­gel­kla­gen zwi­schen 2008 und 2011 um fast 80 %; Rück­gang der Zahl beklag­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten (inkl. SE u. KGaA) um fast 70 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse um rund 75 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Struk­tur­be­schlüsse um rund 80 %” fest (Bayer AG 2012, 141 Fn. 11). Auch habe sich offen­sicht­lich das Akti­vi­täts­spek­trum sog. Berufs­klä­ger” deut­lich reduziert. 

Die­ser Befund hat zunächst ein­mal die Ein­schät­zung zur Folge, dass eine große Reform des Beschluss­män­gel­rechts nicht von­nö­ten erscheint (Seibert/​Böttcher ZIP 2012, 12, 15) – wenn man nur auf diese Zah­len schaut. Die Gesell­schaf­ten kön­nen, so hört man aus Bera­ter­krei­sen, mit dem ver­schärf­ten Frei­ga­be­ver­fah­ren sehr gut leben. Das Quo­rum durch die Hin­ter­tür (1000 €-Anteils­schwelle nach § 241 II Nr. 2 AktG) und die rigide Abwä­gungs­vor­gabe des § 241 II Nr. 3 AktG füh­ren dazu, dass die vom Ver­fah­ren erfass­ten HV-Beschlüsse (ins­be­son­dere Kapi­tal­maß­nah­men) zügig ein­ge­tra­gen wer­den. Aber hier setzt auch die Kri­tik an, wonach das Pen­del zu weit in die andere Rich­tung getrie­ben wurde. Jeden­falls ist es selt­sam, wenn mate­ri­ell jeder Aktio­när zur Anfech­tung befugt ist (§ 245 AktG), aber anschlie­ßend durch eine Son­der­pro­ze­dur (§ 246a AktG) aus­ge­bremst wird. Man braucht schon etli­che Worte, um dies in einer Vor­le­sung zu erklä­ren und ern­tet skep­ti­sche Bli­cke („was soll das”?). Es ist zu war­nen vor der neuen Bequem­lich­keit, die mit dem UMAG/A­RUG-Frei­ga­be­ver­fah­ren Ein­zug hält. Wer­tungs­wi­der­sprü­che bekom­men der Rechts­ord­nung nicht. 

Nicht bes­ser wird es, wenn ein wei­te­rer Schup­pen dem schie­fen Gebäude des Beschluss­män­gel­rechts ange­fügt wird. Der Regie­rungs­ent­wurf einer Akti­en­rechts­no­velle 2012 will als neue Kate­go­rie die befris­tete Nich­tig­keits­klage ein­füh­ren, aber nur, wenn schon eine andere Beschluss­klage läuft. Dazu hat Stilz (Prä­si­dent des OLG Stutt­gart) in DB v. 2.3.2012 (Stand­punkte, S. 21) kri­tisch das Nötige gesagt. 

Ein Kommentar

  1. Nach­dem dies geschafft ist, soll­ten nun die läs­ti­gen Spruch­ver­fah­ren ein­ge­schränkt wer­den. Hier könnte es aus­rei­chen, aus­schließ­lich auf den Drei-Monats-Durch­schnitts­kurs vor Bekannt­gabe der ent­spre­chen­den Maß­nahme abzustellen.

    Soll­ten danach immer noch räu­be­ri­sche Aktio­näre” übrig geblie­ben sein, bleibt noch die Mög­lich­keit die Akti­en­ge­sell­schaft als sol­che abzu­schaf­fen, wie dies schon Jhe­ring gefor­dert hatte (Rudolf v. Ihe­ring, Der Zweck im Recht, Bd. I, 3. Aufl., Leip­zig 1893, S. 223)

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