Beschlussmängelrecht bedrückend widersprüchlich“

In einem Gespräch mit der FAZ (J.Jahn, 22.9.2010, S. 25) sagt der (bis zum 30.9.2010 amtie­rende) Vor­sit­zende Rich­ter am BGH Wulf Goe­tte: Der Zustand im Beschluss­män­gel­recht ist bedrü­ckend wider­sprüch­lich. Hier besteht … drin­gen­der Reform­be­darf”. Was damit gemeint ist, konnte in dem Inter­view nicht wei­ter fest­ge­stellt wer­den. Es ist wohl die­ser Befund, den Mar­tin Pelt­zer (NZG 2010, 976) in der Bespre­chung der Senats­ent­schei­dung v. 21.6.2010 (man­gel­haf­ter Auf­sichts­rats­be­richt als Anfech­tungs­grund) ange­merkt hat: Einer­seits bekommt ein Klein­ak­tio­när Recht, des­sen Gesell­schaft ein paar for­male Feh­ler gemacht hat und ande­rer­seits wer­den beim akti­en­recht­li­chen bzw. umwand­lungs­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­ren die legi­ti­men Inter­es­sen von Min­der­hei­ten mit der Dampf­walze bei­seite gerollt. Man lese nur die Ent­schei­dun­gen bestimm­ter Ober­lan­des­ge­richte oder was in den Erläu­te­rungs­bü­chern zu § 16 UmwG steht. Dort ist das Motto Wo geho­belt wird, fal­len Späne”. Gewiss, der räu­be­ri­schen Klein­ak­tio­näre hat man sich inso­weit ent­le­digt, aber hat man nicht den Teu­fel mit dem Beel­ze­bub ausgetrieben?” 

Haber­sack und Stilz for­mu­lie­ren in der ZGR 2010, S. 710 ff: Frei­ga­be­ent­schei­dun­gen füh­ren … nicht nur zur eigent­li­chen Frei­gabe der Regis­ter­ein­tra­gung, son­dern vor allem auch zur end­gül­ti­gen Irrever­si­bi­li­tät der Ein­tra­gung, zur Fest­le­gung der Bestands­kraft inter omnes und zur Durch­führ­bar­keit des Beschlus­ses. Die­ser … Ansatz erweist sich … als inkon­sis­tent. (…) In kon­zep­tio­nel­ler und rechts­sys­te­ma­ti­scher Hin­sicht jeden­falls erweist sich der kon­ti­nu­ier­li­che Aus­bau des Frei­ga­be­ver­fah­rens als ver­fehlt; daran könnte auch seine Umkeh­rung” hin zu einer Regis­ter­sperre auf Antrag des Aktio­närs nichts ändern. (…) Bereits der Gesetz­ge­ber des Jah­res 1884 war sich frei­lich des Umstands bewusst, dass das Recht eines Jeden zur Anfech­tung (…) ein zwei­schnei­di­ges Mit­tel (ist), wel­ches Chi­ka­nen und Erpres­sun­gen Thür und Thor öff­net”. Und doch führt an der Kon­trolle des Haupt­ver­samm­lungs­ge­sche­hens durch den Aktio­när und das von ihm ange­ru­fene Gericht allen­falls ein staat­li­ches Aktienamt vor­bei – ein Weg, den zu gehen dem Gesetz­ge­ber nicht ernst­haft vor­ge­schla­gen wer­den kann. … Von Nöten ist indes ein in sich stim­mi­ges und kon­sis­ten­tes Recht der Beschluss­män­gel, das die Poli­zei­funk­tion” der Beschluss­män­gel­klage nicht in Frage stellt, sie aber auch nicht ver­ab­so­lu­tiert”. … Nicht zuletzt im Lichte des ARUG und der unter sei­ner Gel­tung gesam­mel­ten Erfah­run­gen ist viel­mehr am Vor­schlag des Arbeits­krei­ses Beschluss­män­gel­recht festzuhalten.” 

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