CAT | Allgemeines
Zu notieren ist ein neues Periodikum: FuS – Zeitschrift für Familienunternehmen und Stiftungen (hier die erste Ausgabe als PDF).
Keine Kommentare ·Seit wenigen Jahren gibt es an manchen Universitäten eine Rechtsberatung durch Jurastudenten. Zwei Hauptfragen drängen sich auf: dürfen die das und haften sie auch? Zunächst eine aktuelle Bestandsaufnahme. Zum Teil ist diese Beratung auf Spezialgebiete beschränkt (z.B. Humboldt Law Clinic in Berlin), zum Teil nur mit studentischen Angelegenheiten befasst (Hannover). Ein neuer Trend geht aber dahin, alle Rechtsfelder zu beackern (Düsseldorf, Köln, Bielefeld, Jena). Selbstverständlich kann es dabei nicht um große Unternehmenstransaktionen gehen. Die studentische Rechtsberatung an der Heinrich-Heine-Universität befasst sich seit 2010 z.B. mit Fällen bis zu einem Wert von 700€; sie kommuniziert ausschließlich über das Internet; bislang wurden 67 Mandate bearbeitet. Eine als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) organisierte Initiative hat sich in Köln als Student Litigators gebildet. Die geschilderte Beratungstätigkeit erfolgt unentgeltlich.
5 Kommentare ·Nach meiner letztjährigen GmbHG-Kommentarzählung jetzt die gleiche Übung zum AktG. Hier sind es inzwischen 12 Kommentare, die das Aktienrecht erläutern. Die kleine Pause des Gesetzgebers (seit dem ARUG 2009) haben einige für Folgeauflagen genutzt bzw. sind ganz neu auf den Markt gekommen.
- Kölner Kommentar zum AktG (Zöllner/Noack), 3. Aufl. 2004 ff (soeben ist Bd. 8 zur SE komplettiert worden)
- Großkommentar zum AktG (Hopt/Wiedemann) , 4. Aufl., 1995 ff
- Münchener Kommentar zum AktG (Goette/Habersack), 3. Aufl., 2008 ff
- Hüffer, 9. Aufl. 2010
- Schmidt/Lutter, 2. Aufl. 2010
- Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010
2
Hätten Sie es gewusst? Klausur im Schwerpunktbereich Unternehmensrecht 2011 (Düsseldorf)
von Ulrich Noack (Allgemeines)
-
Bei einer AG herrscht Streit. Aus den Reihen mancher Aktionäre wird eine andere Geschäftspolitik verlangt. Insbesondere das Vorstandsmitglied V ist in die Kritik geraten. Der mit 1% am Grundkapital beteiligte Namensaktionär A fragt, “was man tun kann”. Beraten Sie den A. Gehen Sie in Ihrer Stellungnahme insbesondere auf folgende Punkte ein:
Wie kann A nach dem AktG andere Aktionäre über seine Position informieren? Hat er Einblick in das Aktienregister?
Angenommen, es finden sich genügend Mitstreiter: Könnten sie eine außerordentliche Hauptversammlung (HV) bewirken und ggf. wie?
Angenommen, es kommt zu einer HV: Kann A verlangen, dass eine Bild– und Tonübertragung erfolgt, damit alle Aktionäre sich informieren können?
Könnte auf dieser HV ein Beschlussvorschlag der Aktionäre lauten, dass der Geschäftsbereich X aufzugeben sei?
Wäre es möglich, auf der Versammlung den V abzuberufen oder ihm wenigstens das Misstrauen auszusprechen?
Ist A in der Lage, Ersatzansprüche der AG gegen V im eigenen Namen geltend zu machen und ggf. wie?
Könnte sich V verteidigen, er habe sich gut informiert und eben ein Geschäft riskiert, was leider mit Verlust fehlgeschlagen ist?
Inwieweit gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für Organmitglieder? § 6 Abs. 3 AGG ordnet eine entsprechende Geltung an, die sich auf “Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg” bezieht. Das OLG Karlsruhe befand am 13.9.2011 — 17 U 99⁄10 (DB 2011, 2256; GmbHR 2011, 1147) über den Fall einer Bewerberin, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige für einen “Geschäftsführer” beworben hatte. Ihr wurde wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung ein Strafschadensersatz i.H. eines Monatsgehalts (ca. 13 000 €) zugesprochen. Das OLG Karlsruhe erklärt mit einem einzigen Satz den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des AGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 für eröffnet. Das Gericht umgeht die vorgelagerte Frage, ob sich der “Zugang zur Erwerbstätigkeit” nur auf den entgeltlichen Dienstvertrag bezieht, während die Bestellung als korporativer Akt gerade nicht dem AGG-Reglement unterfällt.
Keine Kommentare ·… findet am 29.11.2011 in Köln statt. Zum Thema “Corporate Governance und Abschlussprüfung” referieren Klaus-Heiner Lehne (MdEP), Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann (IDW) und Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hommelhoff (Heidelberg; KPMG). Veranstalter ist das Institut für Gesellschaftsrecht der Universität zu Köln (in Kooperation mit dem Institut für Unternehmensrecht der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf). Näheres s. hier.
12
Vortrag: Organhaftung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens
von Ulrich Noack (Allgemeines)
Der stellvertretende Vorsitzende der II-Zivilsenats des BGH Dr. Lutz Strohn spricht am 15. September 2011 in der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf über das Thema: Organhaftung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens. Zeit und Ort: 18.15 Uhr, Geb. 24.91, Raum 01.65. Der Vortrags– und Diskussionsabend wird vom Institut für Unternehmensrecht veranstaltet (Forum Unternehmensrecht). Die Teilnahme ist beitragsfrei und steht allen Interessierten offen. Im Anschluss Imbiss und Umtrunk. Um Anmeldung wird gebeten.
Keine Kommentare ·“Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus– und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden.” (Nr. 5.4.1. Deutscher Corporate Governance Kodex seit Juli 2010). Dieser Empfehlung dürfte sich keine Aktiengesellschaft ausdrücklich verweigern. Sogleich haben sich etliche Weiterbildungsangebote für den Aufsichtsrat entwickelt (s.u. und schon hier). Offenbar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröffnet worden) – und dieser wird bedient. Gegen Qualifizierung ist gewiss nichts einzuwenden. Insbesondere kann es nützlich sein, wenn Aufsichtsratsanwärter das nötige Rüstzeug auch auf diesem Wege erwerben. Nicht durch Schulung vermittelbar ist Lebenserfahrung und diese spielt eine große Rolle bei der Organtätigkeit. Auch wäre es misslich, wenn die Aus– und Fortbildungsmaßnahmen nur als kollektives Kurserlebnis verstanden werden. Die Eigenverantwortung, die der Kodex nennt, kann sich auch im persönlichen Eigenstudium äußern. Daher darf die Antwort auf die Frage, welche Fortbildung das Mitglied des Aufsichtsrats betrieben hat, auch lauten: Es habe regelmäßig das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Exemplar “Der Betrieb” oder “Board” (pars pro toto) gelesen.
Keine Kommentare ·Die Festschrift für den Tübinger Ordinarius hat “entsprechend den weit gefächerten Interessen von Prof. Wernhard Möschel … Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts, der Ordnungspolitik, der ökonomischen Analyse des Rechts, des Europa-, Banken– und Regulierungsrechts, des Medien– und Immaterialgüterrechts sowie des allgemeinen Wirtschaftsrechts” zum Inhalt. Leider stellt der Verlag kein Inhaltsverzeichnis online (glaubt man dort, 249 € werden einfach so ausgegeben?). Der mit gesellschaftsrechtlichen Fragen Befasste wird sich etwa für Habersacks “Gedanken zur konzernweiten Compliance-Verantwortung des Geschäftsleiters eines herrschenden Unternehmens” interessieren. Hingewiesen sei dieser Personenkreis auch auf Becker zum Entherrschungsvertrag, Beuthien zur Organautonomie und Kirchdörfer zu Entlohnungssystemen im Management von Familienunternehmen.
1 Kommentar ·14
Lückenschließender (?) HGB-Kommentar aus dem Nomos-Verlag
von Ulrich Noack (Allgemeines)
Auf einen neuen Kommentar zum HGB sei hingewiesen, dessen Herausgeber (Heidel/Schall) zum Auftakt sagen: “Dieser Handkommentar soll eine von uns empfundene Lücke im gewiss reichhaltigen Literaturangebot zum HGB schließen” (Vorwort). Freilich gibt es bereits 10 Kommentare zum HGB, jetzt liegt also der 11. auf dem Tisch. Kann da wirklich etwas Neues kommen? Und waren die insgesamt 45 Autoren so zu steuern, dass diese Aussage des Vorworts zutrifft: “Zum Konzept unseres Kommentars gehört, dass er aus einem Guss ist”. Die Herausgeber formulieren abschließend durchaus selbstbewusst: “Wir denken, dass unser Kommentar unseren Ansprüchen gerecht wird” (Hervorh. v. mir).
1 Kommentar ·