Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Allgemeines

Feb/12

7

FuS

Zu notie­ren ist ein neues Perio­di­kum: FuS – Zeit­schrift für Fami­li­en­un­ter­neh­men und Stif­tun­gen (hier die erste Aus­gabe als PDF).

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Seit weni­gen Jah­ren gibt es an man­chen Uni­ver­si­tä­ten eine Rechts­be­ra­tung durch Jura­stu­den­ten. Zwei Haupt­fra­gen drän­gen sich auf: dür­fen die das und haf­ten sie auch? Zunächst eine aktu­elle Bestands­auf­nahme. Zum Teil ist diese Bera­tung auf Spe­zi­al­ge­biete beschränkt (z.B. Hum­boldt Law Cli­nic in Ber­lin), zum Teil nur mit stu­den­ti­schen Ange­le­gen­hei­ten befasst (Han­no­ver). Ein neuer Trend geht aber dahin, alle Rechts­fel­der zu beackern (Düs­sel­dorf, Köln, Bie­le­feld, Jena). Selbst­ver­ständ­lich kann es dabei nicht um große Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen gehen. Die stu­den­ti­sche Rechts­be­ra­tung an der Heinrich-​Heine-​Universität befasst sich seit 2010 z.B. mit Fäl­len bis zu einem Wert von 700€; sie kom­mu­ni­ziert aus­schließ­lich über das Inter­net; bis­lang wur­den 67 Man­date bear­bei­tet. Eine als Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) orga­ni­sierte Initia­tive hat sich in Köln als Stu­dent Liti­ga­tors gebil­det. Die geschil­derte Bera­tungs­tä­tig­keit erfolgt unent­gelt­lich.

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Dez/11

13

Kom­men­tare zum AktG

Nach mei­ner letzt­jäh­ri­gen GmbHG-​Kommentarzählung jetzt die glei­che Übung zum AktG. Hier sind es inzwi­schen 12 Kom­men­tare, die das Akti­en­recht erläu­tern. Die kleine Pause des Gesetz­ge­bers (seit dem ARUG 2009) haben einige für Fol­ge­auf­la­gen genutzt bzw. sind ganz neu auf den Markt gekom­men.

  • Köl­ner Kom­men­tar zum AktG (Zöllner/​Noack), 3. Aufl. 2004 ff (soeben ist Bd. 8 zur SE kom­plet­tiert worden)
  • Groß­kom­men­tar zum AktG (Hopt/​Wiedemann) , 4. Aufl., 1995 ff
  • Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (Goette/​Habersack), 3. Aufl., 2008 ff
  • Hüf­fer, 9. Aufl. 2010
  • Schmidt/​Lutter, 2. Aufl. 2010
  • Spindler/​Stilz, 2. Aufl. 2010
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  1. Bei einer AG herrscht Streit. Aus den Rei­hen man­cher Aktio­näre wird eine andere Geschäfts­po­li­tik ver­langt. Ins­be­son­dere das Vor­stands­mit­glied V ist in die Kri­tik gera­ten. Der mit 1% am Grund­ka­pi­tal betei­ligte Namens­ak­tio­när A fragt, “was man tun kann”. Bera­ten Sie den A. Gehen Sie in Ihrer Stel­lung­nahme ins­be­son­dere auf fol­gende Punkte ein:

    Wie kann A nach dem AktG andere Aktio­näre über seine Posi­tion infor­mie­ren? Hat er Ein­blick in das Aktienregister?

    Ange­nom­men, es fin­den sich genü­gend Mit­strei­ter: Könn­ten sie eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung (HV) bewir­ken und ggf. wie?

    Ange­nom­men, es kommt zu einer HV: Kann A ver­lan­gen, dass eine Bild– und Ton­über­tra­gung erfolgt, damit alle Aktio­näre sich infor­mie­ren können?

    Könnte auf die­ser HV ein Beschluss­vor­schlag der Aktio­näre lau­ten, dass der Geschäfts­be­reich X auf­zu­ge­ben sei?

    Wäre es mög­lich, auf der Ver­samm­lung den V abzu­be­ru­fen oder ihm wenigs­tens das Miss­trauen auszusprechen?

    Ist A in der Lage, Ersatz­an­sprü­che der AG gegen V im eige­nen Namen gel­tend zu machen und ggf. wie?

    Könnte sich V ver­tei­di­gen, er habe sich gut infor­miert und eben ein Geschäft ris­kiert, was lei­der mit Ver­lust fehl­ge­schla­gen ist?

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Inwie­weit gilt das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz für Organ­mit­glie­der? § 6 Abs. 3 AGG ord­net eine ent­spre­chende Gel­tung an, die sich auf “Bedin­gun­gen für den Zugang zur Erwerbs­tä­tig­keit sowie den beruf­li­chen Auf­stieg” bezieht. Das OLG Karls­ruhe befand am 13.9.2011 — 17 U 9910 (DB 2011, 2256; GmbHR 2011, 1147) über den Fall einer Bewer­be­rin, die sich ver­geb­lich auf eine Stel­len­an­zeige für einen “Geschäfts­füh­rer” bewor­ben hatte. Ihr wurde wegen geschlechts­be­zo­ge­ner Benach­tei­li­gung ein Straf­scha­dens­er­satz i.H. eines Monats­ge­halts (ca. 13 000 €) zuge­spro­chen. Das OLG Karls­ruhe erklärt mit einem ein­zi­gen Satz den sach­li­chen und per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reich des AGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 für eröff­net. Das Gericht umgeht die vor­ge­la­gerte Frage, ob sich der “Zugang zur Erwerbs­tä­tig­keit” nur auf den ent­gelt­li­chen Dienst­ver­trag bezieht, wäh­rend die Bestel­lung als kor­po­ra­ti­ver Akt gerade nicht dem AGG-​Reglement unter­fällt.

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… fin­det am 29.11.2011 in Köln statt. Zum Thema “Cor­po­rate Gover­nance und Abschluss­prü­fung” refe­rie­ren Klaus-​Heiner Lehne (MdEP), Prof. Dr. Klaus-​Peter Nau­mann (IDW) und Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hom­mel­hoff (Hei­del­berg; KPMG). Ver­an­stal­ter ist das Insti­tut für Gesell­schafts­recht der Uni­ver­si­tät zu Köln (in Koope­ra­tion mit dem Insti­tut für Unter­neh­mens­recht der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf). Nähe­res s. hier.


 

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Der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende der II-​Zivilsenats des BGH Dr. Lutz Strohn spricht am 15. Sep­tem­ber 2011 in der Juris­ti­schen Fakul­tät der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf über das Thema: Organ­haf­tung im Vor­feld des Insol­venz­ver­fah­rens. Zeit und Ort: 18.15 Uhr, Geb. 24.91, Raum 01.65. Der Vor­trags– und Dis­kus­si­ons­abend wird vom Insti­tut für Unter­neh­mens­recht ver­an­stal­tet (Forum Unter­neh­mens­recht). Die Teil­nahme ist bei­trags­frei und steht allen Inter­es­sier­ten offen. Im Anschluss Imbiss und Umtrunk. Um Anmel­dung wird gebeten.

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Die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats neh­men die für ihre Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Aus– und Fort­bil­dungs­maß­nah­men eigen­ver­ant­wort­lich wahr. Dabei sol­len sie von der Gesell­schaft ange­mes­sen unter­stützt wer­den.” (Nr. 5.4.1. Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex seit Juli 2010). Die­ser Emp­feh­lung dürfte sich keine Akti­en­ge­sell­schaft aus­drück­lich ver­wei­gern. Sogleich haben sich etli­che Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bote für den Auf­sichts­rat ent­wi­ckelt (s.u. und schon hier). Offen­bar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröff­net wor­den) – und die­ser wird bedient. Gegen Qua­li­fi­zie­rung ist gewiss nichts ein­zu­wen­den. Ins­be­son­dere kann es nütz­lich sein, wenn Auf­sichts­rats­an­wär­ter das nötige Rüst­zeug auch auf die­sem Wege erwer­ben. Nicht durch Schu­lung ver­mit­tel­bar ist Lebens­er­fah­rung und diese spielt eine große Rolle bei der Organ­tä­tig­keit. Auch wäre es miss­lich, wenn die Aus– und Fort­bil­dungs­maß­nah­men nur als kol­lek­ti­ves Kurs­er­leb­nis ver­stan­den wer­den. Die Eigen­ver­ant­wor­tung, die der Kodex nennt, kann sich auch im per­sön­li­chen Eigen­stu­dium äußern. Daher darf die Ant­wort auf die Frage, wel­che Fort­bil­dung das Mit­glied des Auf­sichts­rats betrie­ben hat, auch lau­ten: Es habe regel­mä­ßig das von der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung gestellte Exem­plar “Der Betrieb” oder “Board” (pars pro toto) gele­sen.

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Die Fest­schrift für den Tübin­ger Ordi­na­rius hat “ent­spre­chend den weit gefä­cher­ten Inter­es­sen von Prof. Wern­hard Möschel … Fra­gen des deut­schen und euro­päi­schen Kar­tell­rechts, der Ord­nungs­po­li­tik, der ökono­mi­schen Ana­lyse des Rechts, des Europa-​, Ban­ken– und Regu­lie­rungs­rechts, des Medien– und Imma­te­ri­al­gü­ter­rechts sowie des all­ge­mei­nen Wirt­schafts­rechts” zum Inhalt. Lei­der stellt der Ver­lag kein Inhalts­ver­zeich­nis online (glaubt man dort, 249 € wer­den ein­fach so aus­ge­ge­ben?). Der mit gesell­schafts­recht­li­chen Fra­gen Befasste wird sich etwa für Haber­sacks “Gedan­ken zur kon­zern­wei­ten Compliance-​Verantwortung des Geschäfts­lei­ters eines herr­schen­den Unter­neh­mens” inter­es­sie­ren. Hin­ge­wie­sen sei die­ser Per­so­nen­kreis auch auf Becker zum Ent­herr­schungs­ver­trag, Beut­hien zur Orga­n­au­to­no­mie und Kirch­dör­fer zu Ent­loh­nungs­sys­te­men im Manage­ment von Familienunternehmen.

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Auf einen neuen Kom­men­tar zum HGB sei hin­ge­wie­sen, des­sen Her­aus­ge­ber (Heidel/​Schall) zum Auf­takt sagen: “Die­ser Hand­kom­men­tar soll eine von uns emp­fun­dene Lücke im gewiss reich­hal­ti­gen Lite­ra­tur­an­ge­bot zum HGB schlie­ßen” (Vor­wort). Frei­lich gibt es bereits 10 Kom­men­tare zum HGB, jetzt liegt also der 11. auf dem Tisch. Kann da wirk­lich etwas Neues kom­men? Und waren die ins­ge­samt 45 Auto­ren so zu steu­ern, dass diese Aus­sage des Vor­worts zutrifft: “Zum Kon­zept unse­res Kom­men­tars gehört, dass er aus einem Guss ist”. Die Her­aus­ge­ber for­mu­lie­ren abschlie­ßend durch­aus selbst­be­wusst: “Wir den­ken, dass unser Kom­men­tar unse­ren Ansprü­chen gerecht wird” (Her­vorh. v. mir).

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