Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Aktiengesellschaft

Punkt 23 der Tages­ord­nung v. 10.2.2012: Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes (Akti­en­rechts­no­velle 2012). Sub­stan­ti­elle Ände­run­gen wer­den von den Län­dern nicht vor­ge­schla­gen, son­dern Rand­kor­rek­tu­ren und Ergän­zun­gen: “Die Emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses ist dar­auf gerich­tet, die mit dem FGG-​Reformgesetz weg­ge­fal­le­nen gesetz­li­chen Zustän­dig­kei­ten der Kam­mern für Han­dels­sa­chen wie­der her­zu­stel­len. Der Finanz­aus­schuss und der Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len eine Ergän­zung des § 394 AktG dahin­ge­hend, dass auch die Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die auf Ver­an­las­sung einer ledig­lich der Rechts­auf­sicht einer Gebiets­kör­per­schaft unter­ste­hen­den Insti­tu­tion des öffent­li­chen Rechts in den Auf­sichts­rat gewählt oder ent­sandt wor­den sind, auf­grund ihrer Berichts­pflicht die­ser Insti­tu­tion gegen­über inso­weit von der all­ge­mei­nen Ver­schwie­gen­heits­pflicht für Auf­sichts­rats­mit­glie­der befreit sind. Außer­dem soll § 394 AktG hin­sicht­lich des Ver­hält­nis­ses zwi­schen Berichts– und Ver­schwie­gen­heits­pflicht auch für Mit­glie­der im Auf­sichts­rat einer GmbH gel­ten, soweit der Gesell­schafts­ver­trag ein sol­ches Gre­mium vor­sieht. Der Finanz­aus­schuss emp­fiehlt dar­über hin­aus die Prü­fung wei­te­rer Aus­nah­men von der Höchst­grenze des § 192 Absatz 3 Satz 1 AktG, ins­be­son­dere für den Fall, dass der Umtausch der umge­kehr­ten Wan­del­an­lei­hen zur Erfül­lung bank­auf­sichts­recht­li­cher Anfor­de­run­gen erfolgt.“

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Siehe im Rot­druck die Reform­vor­schläge, zu denen “vor allem Anwen­der des Kodex” bis zum 2.3.2012 Stel­lung neh­men können/​sollen. Um gleich einen Punkt auf­zu­grei­fen: Ein Auf­sichts­rat soll nicht als unab­hän­gig gel­ten, wenn er mehr als 10% der Aktien hält (Nr. 5.4.2. S. 3). Aber vom wem ist der große Aktio­när denn abhän­gig? Etwa davon, dass er rele­vant in die AG inves­tiert hat? Dann ist es doch sein legi­ti­mes Inter­esse, die­ses Enga­ge­ment kon­trol­lie­rend zu beglei­ten. Grö­ßere Aktio­näre (und deren Reprä­sen­tan­ten? Das bleibt unklar, wäre aber fol­ge­rich­tig) vom Auf­sichts­rat fern­zu­hal­ten, der auch noch zur Hälfte mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern bestückt ist – soll das eine gute Unter­neh­mens­ver­fas­sung bedeuten?

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Im jun­gen Jahr 2012 setzt sich die Corporate-​Governance-​Debatte mun­ter fort. Am Wochen­ende ist das Ein­la­dungs­sym­po­sion der ZGR zu Ende gegan­gen, das sich mit Corporate-​Governance in Deutsch­land und Europa befasste. Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance hat zuvor schon Neu­ig­kei­ten ver­kün­det, den Höhe­punkt dürfte der 69. Deut­sche Juris­ten­tag im Herbst bil­den, der u.a. “staat­li­che und halb­staat­li­che Ein­griffe in die Unter­neh­mens­füh­rung” zu sei­nem Thema hat. Offen­bar ist “halb­staat­lich” das, was die besagte Kom­mis­sion tut. Ihre Legi­ti­ma­tion, ihre (soeben teil­weise ver­än­derte) Zusam­men­set­zung und ihr Ver­fah­ren dürf­ten im Mit­tel­punkt der Dis­kus­sion ste­hen. Beim Ver­fah­ren der Regel­set­zung gibt es eine Inno­va­tion. Erst­mals wird der Beschluss­fas­sung im Mai ein schrift­li­ches Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren vor­aus­ge­hen. Ab dem kom­men­den Monat bis Anfang März kann die “inter­es­sierte Öffent­lich­keit” Stel­lung neh­men. Diese Kon­sul­ta­ti­ons­phase kennt man aus der EU-​Normgebung, wo sie sich alles in allem bewährt hat. Erfreu­li­cher­weise über­nimmt die “halb­staat­li­che” Kodex-​Kommission diese Pra­xis. Wün­schens­wert ist, dass die Ein­ga­ben nicht nur intern aus­ge­wer­tet, son­dern der inter­es­sier­ten Öffent­lich­keit jeweils auch über die Inter­net­seite zugäng­lich sind. Nur so kann die von der Kodex-​Kommission beschwo­rene Trans­pa­renz und Teil­habe umge­setzt wer­den.

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Der Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes strebt eine “punk­tu­elle Wei­ter­ent­wick­lung” des Akti­en­rechts an. Von den vier Punk­ten des Refe­ren­ten­ent­wurfs sind drei geblieben:

  • Die Finan­zie­rung der AG wird “fle­xi­bi­li­siert” (wie RefE: keine zwin­gende Nach­zah­lung bei Vor­zugs­ak­tien; Wan­del­schuld­ver­schrei­bung mit Umtausch­op­tion der Gesellschaft)
  • Namens­ak­tie für nicht bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten; neu im RegE: Inha­ber­ak­tie kann bei­be­hal­ten wer­den, wenn Ein­zel­ver­brie­fung aus­ge­schlos­sen und Sam­mel­ur­kunde hin­ter­legt wurde.
  • Rela­tive Befris­tung der nach­ge­scho­be­nen Nich­tig­keits­klage (wie RefE).

Nicht mehr dabei ist der Rege­lungs­vor­schlag einer öffent­li­chen Auf­sichts­rats­sit­zung bei (bör­sen­fer­nen) Gesell­schaf­ten mit staat­li­cher oder kom­mu­na­ler Betei­li­gung. Es wird ledig­lich bestimmt, dass die Berichts­pflicht des AR-​Mitglieds auf Gesetz oder Rechts­ge­schäft beru­hen kann (Ergän­zung zu § 394 AktG).

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Eine Stu­die der Board Aca­demy hat die Pro­file sämt­li­cher Auf­sichts­rats­mit­glie­der bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten (DAX, MDAX, SDAX) aus­ge­wer­tet (1465 Per­so­nen). Erho­ben wur­den Berufs­aus­bil­dung, Man­dats­be­las­tung, Man­dats­lauf­zeit, Lebens­al­ter und Geschlecht. Ein Drit­tel der Man­dats­trä­ger sind Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler, gefolgt von Juris­ten (18%). Die meis­ten Auf­sichts­räte (42%) haben nur ein ein­zi­ges Man­dat, ein Drit­tel beklei­det mehr als vier. Bei 33 AR-​Mitgliedern seien mehr als 10 Man­date zu ver­zeich­nen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Man­dats­art wird nicht näher ange­ge­ben). 12% der Man­dats­trä­ger sind weib­lich. Die Stu­die stellt fest, dass die Auf­sichts­räte ganz über­wie­gend zwi­schen 51 und 70 Jah­ren alt seien; das ist m.E. wenig über­ra­schend, denn eine gewisse Lebens­er­fah­rung ist doch wohl von­nö­ten. Die Stu­die zieht dar­aus frei­lich den Schluss, dass “ein signi­fi­kan­ter Ver­jün­gungs­be­darf” bestehe. Eben­falls wird für eine “inter­dis­zi­pli­näre” Wei­ter­bil­dung plä­diert, wobei prak­ti­scher­weise die “durch den TüV Süd zer­ti­fi­zierte Board Aca­demy” das pas­sende Ange­bot hat und damit “einen akti­ven Bei­trag zum Gemein­wohl” leiste. – Über die Stu­die berich­tet Welt-​Online (Medi­en­part­ner der Board Aca­demy) mit der akzen­tu­ier­ten Über­schrift: “Auf­sichts­räte sind oft zu alt und unqua­li­fi­ziert” (s. dort auch Leserkommentare).

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Die OECD hat eine umfas­sende Stu­die über insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren in Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­ge­legt: “The report is focu­sed on the role of insti­tu­tio­nal inves­tors in pro­mo­ting good cor­po­rate gover­nance prac­tices inclu­ding the incen­ti­ves they face to pro­mote such out­co­mes. It covers 26 dif­fe­rent juris­dic­tions, inclu­ding in-​depth reviews of Aus­tra­lia, Chile and Ger­many.” Für Deutsch­land kommt die Stu­die zu der Emp­feh­lung, die Stimm­rechts­aus­übung wei­ter zu erleich­tern; “even though a lot has alre­ady been achie­ved (e.g. elec­tro­nic voting, pro­xies).” Von beson­de­rem Inter­esse ist, dass die OECD-​Studie mehr Koope­ra­tion der Aktio­näre wünscht, aber dann droht bekannt­lich das “acting in con­cert” mit fata­len Fol­gen. “The rules governing co-​operation bet­ween inves­tors have been cla­ri­fied since 2009 but still remain poten­ti­ally restric­tive. … It does mean that inves­tors must pre­sent their views in a highly per­so­na­li­sed man­ner to avoid dis­cus­sing stra­tegy which is really their con­cern. This ser­ves to reduce mar­ket trans­pa­rency.” (S. 126 f). Was nun?

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Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-​weiten Ver­brei­tung von HV-​Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines “euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch Zulei­tung an das sog. Medi­en­bün­del. (Zur Kri­tik schon hier).

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Wo ein Markt eröff­net ist bzw. wird, gibt es auch Ange­bote (FAZ v. 12./13.11.2011, S. C 24 “Stellen-​Gesuche”):

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Im kom­mu­na­len Bereich erfreut sich die GmbH erheb­li­cher Beliebt­heit. Ins­be­son­dere Stadt­werke sind in die­ser Rechts­form orga­ni­siert. Ein Auf­sichts­rat (AR) wird dort zumeist auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet. Das Recht die­ser kom­mu­na­len Auf­sichts­räte ist in jün­ge­rer Zeit in Bewe­gung gera­ten. Die vor Jah­res­frist ergan­gene “Doberlug”-Entscheidung des BGH ver­neinte eine Ver­ant­wort­lich­keit der AR-​Mitglieder für mas­se­ver­kür­zende Zah­lun­gen durch die Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz­krise. Der Gesetz­ge­ber plant in einer im Herbst als Regie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ die Öffent­lich­keit der AR-​Sitzungen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten durch Sat­zungs­klau­sel zu ermög­li­chen. Vor eini­gen Tagen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Pro­blem ent­schie­den, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Stadt­rat die kom­mu­na­len Auf­sichts­räte anwei­sen kann. Die Streit­frage hat das BVerwG (8 C 16.10) am 31.8.2011 mit “grund­sätz­lich ja” beant­wor­tet. Das Wei­sungs­recht könne im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH gere­gelt wer­den. § 52 Abs. 1 GmbHG stellt den fakul­ta­ti­ven Auf­sichts­rats zur Dis­po­si­tion die­ses Ver­trags. Bei Gesell­schaf­ten in Alle­in­ha­ber­schaft der Stadt wird der Rechts­ver­kehr auch kei­nen unab­hän­gi­gen Auf­sichts­rat erwar­ten. Das eigent­li­che Pro­blem sind die PPP-​Unternehmen (Public Pri­vate Part­nership), also wenn die GmbH nur teil­weise der Stadt gehört. Noch kom­ple­xer wird es, wenn deren Gesell­schafts­ver­trag die Vor­schrif­ten des Akti­en­rechts zwar abbe­dingt, aber keine Rege­lung zur Wei­sungs­frage trifft.

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Im vori­gen Novem­ber wurde die “Akti­en­rechts­no­velle 2011″ als Refe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­legt. Dann wurde es still um das Vor­ha­ben (s. Stel­lung­nah­men). Das Jahr neigt sich schon wie­der dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. “Die Akti­en­rechts­no­velle 2011 wird umfir­miert in Novelle 2012 und Kabi­netts­be­schluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte strei­tig: Ers­tens die Abschaf­fung der Inha­ber­ak­tie für nicht­bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten. Man darf so viel ver­ra­ten, dass der­zeit über eine Alter­na­tive nach­ge­dacht wird, die auch der nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft die Wahl der Inha­ber­ak­tie belässt, dann aber aller­dings Giro­sam­mel­ver­wah­rung ver­langt. Der zweite strei­tige Punkt ist die Trans­pa­renz der Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei kom­mu­na­len Unter­neh­men.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Edi­to­rial zur Nr. 2 der Zeit­schrift Board).

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