CAT | Aktiengesellschaft
Punkt 23 der Tagesordnung v. 10.2.2012: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012). Substantielle Änderungen werden von den Ländern nicht vorgeschlagen, sondern Randkorrekturen und Ergänzungen: “Die Empfehlung des Rechtsausschusses ist darauf gerichtet, die mit dem FGG-Reformgesetz weggefallenen gesetzlichen Zuständigkeiten der Kammern für Handelssachen wieder herzustellen. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen eine Ergänzung des § 394 AktG dahingehend, dass auch die Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer lediglich der Rechtsaufsicht einer Gebietskörperschaft unterstehenden Institution des öffentlichen Rechts in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, aufgrund ihrer Berichtspflicht dieser Institution gegenüber insoweit von der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht für Aufsichtsratsmitglieder befreit sind. Außerdem soll § 394 AktG hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Berichts– und Verschwiegenheitspflicht auch für Mitglieder im Aufsichtsrat einer GmbH gelten, soweit der Gesellschaftsvertrag ein solches Gremium vorsieht. Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus die Prüfung weiterer Ausnahmen von der Höchstgrenze des § 192 Absatz 3 Satz 1 AktG, insbesondere für den Fall, dass der Umtausch der umgekehrten Wandelanleihen zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen erfolgt.“
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„Die interessierte Öffentlichkeit ist eingeladen“: Stellungnahmen zur Kodex-Reform
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Corporate Governance)
Siehe im Rotdruck die Reformvorschläge, zu denen “vor allem Anwender des Kodex” bis zum 2.3.2012 Stellung nehmen können/sollen. Um gleich einen Punkt aufzugreifen: Ein Aufsichtsrat soll nicht als unabhängig gelten, wenn er mehr als 10% der Aktien hält (Nr. 5.4.2. S. 3). Aber vom wem ist der große Aktionär denn abhängig? Etwa davon, dass er relevant in die AG investiert hat? Dann ist es doch sein legitimes Interesse, dieses Engagement kontrollierend zu begleiten. Größere Aktionäre (und deren Repräsentanten? Das bleibt unklar, wäre aber folgerichtig) vom Aufsichtsrat fernzuhalten, der auch noch zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern bestückt ist – soll das eine gute Unternehmensverfassung bedeuten?
Keine Kommentare ·Im jungen Jahr 2012 setzt sich die Corporate-Governance-Debatte munter fort. Am Wochenende ist das Einladungssymposion der ZGR zu Ende gegangen, das sich mit Corporate-Governance in Deutschland und Europa befasste. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance hat zuvor schon Neuigkeiten verkündet, den Höhepunkt dürfte der 69. Deutsche Juristentag im Herbst bilden, der u.a. “staatliche und halbstaatliche Eingriffe in die Unternehmensführung” zu seinem Thema hat. Offenbar ist “halbstaatlich” das, was die besagte Kommission tut. Ihre Legitimation, ihre (soeben teilweise veränderte) Zusammensetzung und ihr Verfahren dürften im Mittelpunkt der Diskussion stehen. Beim Verfahren der Regelsetzung gibt es eine Innovation. Erstmals wird der Beschlussfassung im Mai ein schriftliches Konsultationsverfahren vorausgehen. Ab dem kommenden Monat bis Anfang März kann die “interessierte Öffentlichkeit” Stellung nehmen. Diese Konsultationsphase kennt man aus der EU-Normgebung, wo sie sich alles in allem bewährt hat. Erfreulicherweise übernimmt die “halbstaatliche” Kodex-Kommission diese Praxis. Wünschenswert ist, dass die Eingaben nicht nur intern ausgewertet, sondern der interessierten Öffentlichkeit jeweils auch über die Internetseite zugänglich sind. Nur so kann die von der Kodex-Kommission beschworene Transparenz und Teilhabe umgesetzt werden.
Keine Kommentare ·Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes strebt eine “punktuelle Weiterentwicklung” des Aktienrechts an. Von den vier Punkten des Referentenentwurfs sind drei geblieben:
- Die Finanzierung der AG wird “flexibilisiert” (wie RefE: keine zwingende Nachzahlung bei Vorzugsaktien; Wandelschuldverschreibung mit Umtauschoption der Gesellschaft)
- Namensaktie für nicht börsennotierte Gesellschaften; neu im RegE: Inhaberaktie kann beibehalten werden, wenn Einzelverbriefung ausgeschlossen und Sammelurkunde hinterlegt wurde.
- Relative Befristung der nachgeschobenen Nichtigkeitsklage (wie RefE).
Nicht mehr dabei ist der Regelungsvorschlag einer öffentlichen Aufsichtsratssitzung bei (börsenfernen) Gesellschaften mit staatlicher oder kommunaler Beteiligung. Es wird lediglich bestimmt, dass die Berichtspflicht des AR-Mitglieds auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen kann (Ergänzung zu § 394 AktG).
1 Kommentar ·Eine Studie der Board Academy hat die Profile sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften (DAX, MDAX, SDAX) ausgewertet (1465 Personen). Erhoben wurden Berufsausbildung, Mandatsbelastung, Mandatslaufzeit, Lebensalter und Geschlecht. Ein Drittel der Mandatsträger sind Wirtschaftswissenschaftler, gefolgt von Juristen (18%). Die meisten Aufsichtsräte (42%) haben nur ein einziges Mandat, ein Drittel bekleidet mehr als vier. Bei 33 AR-Mitgliedern seien mehr als 10 Mandate zu verzeichnen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Mandatsart wird nicht näher angegeben). 12% der Mandatsträger sind weiblich. Die Studie stellt fest, dass die Aufsichtsräte ganz überwiegend zwischen 51 und 70 Jahren alt seien; das ist m.E. wenig überraschend, denn eine gewisse Lebenserfahrung ist doch wohl vonnöten. Die Studie zieht daraus freilich den Schluss, dass “ein signifikanter Verjüngungsbedarf” bestehe. Ebenfalls wird für eine “interdisziplinäre” Weiterbildung plädiert, wobei praktischerweise die “durch den TüV Süd zertifizierte Board Academy” das passende Angebot hat und damit “einen aktiven Beitrag zum Gemeinwohl” leiste. – Über die Studie berichtet Welt-Online (Medienpartner der Board Academy) mit der akzentuierten Überschrift: “Aufsichtsräte sind oft zu alt und unqualifiziert” (s. dort auch Leserkommentare).
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“The Role of Institutional Investors in Promoting Good Corporate Governance”
von Ulrich Noack (Corporate Governance)
Die OECD hat eine umfassende Studie über institutionelle Investoren in Aktiengesellschaften vorgelegt: “The report is focused on the role of institutional investors in promoting good corporate governance practices including the incentives they face to promote such outcomes. It covers 26 different jurisdictions, including in-depth reviews of Australia, Chile and Germany.” Für Deutschland kommt die Studie zu der Empfehlung, die Stimmrechtsausübung weiter zu erleichtern; “even though a lot has already been achieved (e.g. electronic voting, proxies).” Von besonderem Interesse ist, dass die OECD-Studie mehr Kooperation der Aktionäre wünscht, aber dann droht bekanntlich das “acting in concert” mit fatalen Folgen. “The rules governing co-operation between investors have been clarified since 2009 but still remain potentially restrictive. … It does mean that investors must present their views in a highly personalised manner to avoid discussing strategy which is really their concern. This serves to reduce market transparency.” (S. 126 f). Was nun?
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Künftig kein “europäisches Medienbündel” bei Namensaktien-Gesellschaften
von Ulrich Noack (Hauptversammlung, Namensaktie, Publizität)
Für börsennotierte Gesellschaften mit Namensaktien soll es eine Klarstellung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur EU-weiten Verbreitung von HV-Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezember zu erwartende Regierungsentwurf der “Aktienrechtsnovelle 2012″ vor (dazu auch hier). Ein Wegfall der Versorgung eines “europäischen Medienbündels” mit der Nachricht, dass eine Hauptversammlung bevorsteht, ist zu begrüßen. Schließlich können die Namensaktionäre mit Hilfe des Aktienregisters persönlich adressiert werden. Für börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien bleibt es bei der vierfachen (!) Ankündigung der Hauptversammlung: auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers, auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG), durch Mitteilungen an die Banken zur Weiterleitung (§ 125 I AktG) und zusätzlich durch Zuleitung an das sog. Medienbündel. (Zur Kritik schon hier).
Keine Kommentare ·Wo ein Markt eröffnet ist bzw. wird, gibt es auch Angebote (FAZ v. 12./13.11.2011, S. C 24 “Stellen-Gesuche”):
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BVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH
von Ulrich Noack (Aufsichtsrat, GmbH)
Im kommunalen Bereich erfreut sich die GmbH erheblicher Beliebtheit. Insbesondere Stadtwerke sind in dieser Rechtsform organisiert. Ein Aufsichtsrat (AR) wird dort zumeist auf freiwilliger Basis eingerichtet. Das Recht dieser kommunalen Aufsichtsräte ist in jüngerer Zeit in Bewegung geraten. Die vor Jahresfrist ergangene “Doberlug”-Entscheidung des BGH verneinte eine Verantwortlichkeit der AR-Mitglieder für masseverkürzende Zahlungen durch die Geschäftsführer in der Insolvenzkrise. Der Gesetzgeber plant in einer im Herbst als Regierungsentwurf vorliegenden “Aktienrechtsnovelle 2012″ die Öffentlichkeit der AR-Sitzungen kommunaler Gesellschaften durch Satzungsklausel zu ermöglichen. Vor einigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht zum Problem entschieden, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage der Stadtrat die kommunalen Aufsichtsräte anweisen kann. Die Streitfrage hat das BVerwG (8 C 16.10) am 31.8.2011 mit “grundsätzlich ja” beantwortet. Das Weisungsrecht könne im Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt werden. § 52 Abs. 1 GmbHG stellt den fakultativen Aufsichtsrats zur Disposition dieses Vertrags. Bei Gesellschaften in Alleinhaberschaft der Stadt wird der Rechtsverkehr auch keinen unabhängigen Aufsichtsrat erwarten. Das eigentliche Problem sind die PPP-Unternehmen (Public Private Partnership), also wenn die GmbH nur teilweise der Stadt gehört. Noch komplexer wird es, wenn deren Gesellschaftsvertrag die Vorschriften des Aktienrechts zwar abbedingt, aber keine Regelung zur Weisungsfrage trifft.
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Wie geht es eigentlich … der Aktienrechtsnovelle 2011?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Rechtspolitik)
Im vorigen November wurde die “Aktienrechtsnovelle 2011″ als Referentenentwurf vorgelegt. Dann wurde es still um das Vorhaben (s. Stellungnahmen). Das Jahr neigt sich schon wieder dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. “Die Aktienrechtsnovelle 2011 wird umfirmiert in Novelle 2012 und Kabinettsbeschluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte streitig: Erstens die Abschaffung der Inhaberaktie für nichtbörsennotierte Gesellschaften. Man darf so viel verraten, dass derzeit über eine Alternative nachgedacht wird, die auch der nichtbörsennotierten Gesellschaft die Wahl der Inhaberaktie belässt, dann aber allerdings Girosammelverwahrung verlangt. Der zweite streitige Punkt ist die Transparenz der Aufsichtsratssitzungen bei kommunalen Unternehmen.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Editorial zur Nr. 2 der Zeitschrift Board).
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