CAT | Aufsichtsrat
Eine Studie der Board Academy hat die Profile sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften (DAX, MDAX, SDAX) ausgewertet (1465 Personen). Erhoben wurden Berufsausbildung, Mandatsbelastung, Mandatslaufzeit, Lebensalter und Geschlecht. Ein Drittel der Mandatsträger sind Wirtschaftswissenschaftler, gefolgt von Juristen (18%). Die meisten Aufsichtsräte (42%) haben nur ein einziges Mandat, ein Drittel bekleidet mehr als vier. Bei 33 AR-Mitgliedern seien mehr als 10 Mandate zu verzeichnen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Mandatsart wird nicht näher angegeben). 12% der Mandatsträger sind weiblich. Die Studie stellt fest, dass die Aufsichtsräte ganz überwiegend zwischen 51 und 70 Jahren alt seien; das ist m.E. wenig überraschend, denn eine gewisse Lebenserfahrung ist doch wohl vonnöten. Die Studie zieht daraus freilich den Schluss, dass “ein signifikanter Verjüngungsbedarf” bestehe. Ebenfalls wird für eine “interdisziplinäre” Weiterbildung plädiert, wobei praktischerweise die “durch den TüV Süd zertifizierte Board Academy” das passende Angebot hat und damit “einen aktiven Beitrag zum Gemeinwohl” leiste. – Über die Studie berichtet Welt-Online (Medienpartner der Board Academy) mit der akzentuierten Überschrift: “Aufsichtsräte sind oft zu alt und unqualifiziert” (s. dort auch Leserkommentare).
Keine Kommentare ·Wo ein Markt eröffnet ist bzw. wird, gibt es auch Angebote (FAZ v. 12./13.11.2011, S. C 24 “Stellen-Gesuche”):
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BVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH
von Ulrich Noack (Aufsichtsrat, GmbH)
Im kommunalen Bereich erfreut sich die GmbH erheblicher Beliebtheit. Insbesondere Stadtwerke sind in dieser Rechtsform organisiert. Ein Aufsichtsrat (AR) wird dort zumeist auf freiwilliger Basis eingerichtet. Das Recht dieser kommunalen Aufsichtsräte ist in jüngerer Zeit in Bewegung geraten. Die vor Jahresfrist ergangene “Doberlug”-Entscheidung des BGH verneinte eine Verantwortlichkeit der AR-Mitglieder für masseverkürzende Zahlungen durch die Geschäftsführer in der Insolvenzkrise. Der Gesetzgeber plant in einer im Herbst als Regierungsentwurf vorliegenden “Aktienrechtsnovelle 2012″ die Öffentlichkeit der AR-Sitzungen kommunaler Gesellschaften durch Satzungsklausel zu ermöglichen. Vor einigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht zum Problem entschieden, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage der Stadtrat die kommunalen Aufsichtsräte anweisen kann. Die Streitfrage hat das BVerwG (8 C 16.10) am 31.8.2011 mit “grundsätzlich ja” beantwortet. Das Weisungsrecht könne im Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt werden. § 52 Abs. 1 GmbHG stellt den fakultativen Aufsichtsrats zur Disposition dieses Vertrags. Bei Gesellschaften in Alleinhaberschaft der Stadt wird der Rechtsverkehr auch keinen unabhängigen Aufsichtsrat erwarten. Das eigentliche Problem sind die PPP-Unternehmen (Public Private Partnership), also wenn die GmbH nur teilweise der Stadt gehört. Noch komplexer wird es, wenn deren Gesellschaftsvertrag die Vorschriften des Aktienrechts zwar abbedingt, aber keine Regelung zur Weisungsfrage trifft.
Keine Kommentare ·Der Aufsichtsrat war ursprünglich ein Ausschuss der Aktionäre zur Überwachung des Vorstands. Die Mitbestimmung brachte Repräsentanten der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat. Die in Deutschland herrschende Vorstellung ist, dass “Kapital und Arbeit” zum Gelingen des Unternehmens beitragen und daher gleichermaßen in dem Organ vertreten sein sollen. Eine gesellschaftspolitische Strömung der Gegenwart will zudem einen Geschlechterproporz einführen (“Frauenquote”). Fehlt noch jemand? Ja, es sind die Obligationäre (w/m), die u.U. erheblich das Unternehmen finanzieren. In der FAZ v. 16.8. (S. 21) äußert sich Krahnen mit Blick auf die Banken: Ihre “Kontrolle wird gestärkt, wenn im Aufsichtsrat nicht nur Vertreter der Eigentümer, sondern auch Vertreter der Gläubiger sitzen”. Der Aufsichtsrat als interessenpluralistisches Gremium – kann das gutgehen?
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Überwindung der Inhabilität durch Wahl „auf Vorschlag von Aktionären“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, Hauptversammlung)
Ein Vorstandsmitglied in der Karenzzeit kann dieses Wahlhindernis überwinden, wenn “seine Wahl auf Vorschlag von Aktionären (erfolgt), die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deutschen Bank AG (Ackermann) wird man sehen, wie die Praxis bei Gesellschaften mit Streubesitz agiert. Fraglich ist, wie dieser “Vorschlag” in das Verfahren der Beschlussfassung der Hauptversammlung einzubringen ist. Dafür gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten. Der Aktionärsvorschlag kann im Vorfeld der HV gemacht und vom Aufsichtsrat (AR) in seinem Wahlvorschlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG aufgegriffen werden. Der Schönheitsfehler ist, dass das Quorum noch in der HV gefordert wird (Hüffer, AktG, § 110 Rn. 7b), der AR-Vorschlag also zunächst einen inhabilen Kandidaten präsentieren würde. Wenn die pflichtgemäße Einschätzung des AR lautet, dass das Quorum bei Bestand bleibt (etwa weil entsprechende Aktionärsvereinbarungen getroffen wurden), ist es in Ordnung, auf die Beseitigung des Wahlhindernisses zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu setzen. Die zweite Option ist, dass erst in der HV aus deren Mitte ein entsprechender Vorschlag unterbreitet wird. Um die Wahl zuzulassen, muss in diesem Fall zunächst das Erreichen des Quorums festgestellt werden (missverständlich Seibert WM 2009, 1489, 1490, wonach eine “kurze Abfrage in der Hauptversammlung, ob 25% der Aktionäre zustimmen würden” nicht gesetzeskonform sei). Die dritte Möglichkeit ist ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG, der in der HV zur Abstimmung gestellt wird. — S. zum Ganzen eingehend Krieger, Der Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat, Festschrift für Hüffer, 2010, S. 521 ff.
Keine Kommentare ·… ist heute zum ersten Mal erschienen: BOARD 1⁄2011 (Volltext, PDF). Der in diesem Jahr gegründete Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. gibt die alle 2 Monate erscheinende Publikation gemeinsam mit dem Bundesanzeiger-Verlag heraus. Die “Gesamtleitung” haben Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Dr. Stefan Siepelt und Marc Tüngler.
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Rechtsanwalt und Aufsichtsrat – eine brisante Kombination
von Ulrich Noack (Aufsichtsrat)
Nicht selten ist ein die Gesellschaft betreuender Rechtsanwalt auch Mitglied im Aufsichtsrat. Der mit dem Vorstand geschlossene Mandatsvertrag bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 114 Abs. 1 AktG); eine ohne Zustimmung gewährte Vergütung ist zurückzugewähren, “es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt” (§ 114 Abs. 2 S. 1 AktG). Eine solche Genehmigung hat der Aufsichtsrat der Fresenius SE am Jahresende 2008 für die Zahlung von ca. 1 Mio. € Honorar an die Kanzlei Noerr erteilt, deren Partner Dr. Schenk im Aufsichtsrat der SE sitzt. Das OLG Frankfurt (5 U 30⁄10 v. 15.2.2011) sieht darin “schwere und eindeutige Gesetzesverstöße, die zur Versagung der (Gesamt-) Entlastung nach § 120 Abs.1 AktG führen mussten, denn einen Anspruch auf diese Zahlungen hatte die Anwaltspartnerschaft nicht, wie aus § 114 Abs.1 AktG folgt”. § 114 Abs.1 AktG sei nicht nur eine als “verfügungswirksame Bestimmung zu verstehen, sondern als Verhaltensnorm auszulegen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein Verbot, ohne wirksamen (Dritt-) Vertrag Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied zu leisten.” Der OLG-Senat setzt sich mit dem zweiten Absatz des § 114 AktG (Genehmigung!) nicht weiter auseinander, was durchaus erstaunlich ist.
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Aufsichtsratswahlen und Verstöße gegen die Kodex-Entsprechungserklärung
von Ulrich Noack (Anfechtung, Aufsichtsrat, Corporate Governance)
Ist die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds anfechtbar, weil ein Verstoß gegen die Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Kodex vorliegt? Das ist ein neuerdings vieldiskutiertes und ersichtlich brisantes Thema. Das Landgericht Hannover urteilte vor Jahresfrist: “Werden … durch den Hauptaktionär benannte Mitglieder, bei denen ein dauerhafter Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist, in den Aufsichtsrat gewählt, ohne dies durch Änderung der gemäß § 161 AktG abzugebenden Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Gesetzesverstoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewerten, der die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses zum Aufsichtsrat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 124⁄09 – Continental AG).
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Öffentliche Sitzungen des Aufsichtsrats bei kommunalen Unternehmen kraft Satzung
von Ulrich Noack (Aufsichtsrat, Rechtspolitik)
Der Aufsichtsrat tagt hinter verschlossener Tür. Aber dieser eherne Grundsatz des Gesellschaftsrechts (§ 109 AktG) gerät bei staatlichen bzw. kommunalen
Unternehmen in Konflikt mit dem politischen Bedürfnis nach Öffentlichkeit. Hier schwelt schon lange ein Streit zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der kommunalrechtlichen Konzeption einer “good governance”. Denn was macht es für einen Unterschied mit Blick auf das Bürgerinteresse, ob das Stadtbad als Eigenbetrieb organisiert ist oder eine städtische GmbH der Träger ist? Im ersten Fall wird darüber im Gemeinderat öffentlich verhandelt, im zweiten Fall wird der Aufsichtsrat bislang nichtöffentlich tagen – doch damit könnte bald Schluss sein, wenn die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Aktienrechtsnovelle zum Gesetz wird. Der Koalitionsvertrag hatte zum Regierungsprogramm erhoben, der “Grundsatz der Öffentlichkeit bei kommunalen Entscheidungen im Rahmen der Abwägung mit der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht” möge ein deutlich höheres Gewicht erhalten. Die Aktienrechtsnovelle setzt diese Vorgabe um: Für börsenferne Aktiengesellschaften mit staatlicher bzw. kommunaler Beteiligung soll künftig die Satzung die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die Öffentlichkeit der Sitzungen regeln (§ 394 Abs. 4 AktG-E). Das ist folgenreich für die vielen GmbHs, an denen Städte und Gemeinden beteiligt sind, denn die geplante Regelung der Öffentlichkeit durch die Satzung gilt auch für sie.
Seit der Ergänzung der Nr. 5.4.1. des Deutschen Corporate Governance Kodex um einen Absatz zu “Aus– und Fortbildungsmaßnahmen” für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden entsprechende Studienprogramme angeboten (etwa hier und da) oder sind –wie man hört – in Vorbereitung. Da ist es nützlich, den “Praxisleitfaden” zur Kenntnis zu nehmen, den die Rechtsanwälte Gehling, Dr. Nolden und Dr. von den Steinen (Broich Bezzenberger) dazu verfasst haben. Die Autoren merken ungeachtet grundsätzlicher Zustimmung kritisch an (Rn. 5):
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