Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Aufsichtsrat

Eine Stu­die der Board Aca­demy hat die Pro­file sämt­li­cher Auf­sichts­rats­mit­glie­der bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten (DAX, MDAX, SDAX) aus­ge­wer­tet (1465 Per­so­nen). Erho­ben wur­den Berufs­aus­bil­dung, Man­dats­be­las­tung, Man­dats­lauf­zeit, Lebens­al­ter und Geschlecht. Ein Drit­tel der Man­dats­trä­ger sind Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler, gefolgt von Juris­ten (18%). Die meis­ten Auf­sichts­räte (42%) haben nur ein ein­zi­ges Man­dat, ein Drit­tel beklei­det mehr als vier. Bei 33 AR-​Mitgliedern seien mehr als 10 Man­date zu ver­zeich­nen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Man­dats­art wird nicht näher ange­ge­ben). 12% der Man­dats­trä­ger sind weib­lich. Die Stu­die stellt fest, dass die Auf­sichts­räte ganz über­wie­gend zwi­schen 51 und 70 Jah­ren alt seien; das ist m.E. wenig über­ra­schend, denn eine gewisse Lebens­er­fah­rung ist doch wohl von­nö­ten. Die Stu­die zieht dar­aus frei­lich den Schluss, dass “ein signi­fi­kan­ter Ver­jün­gungs­be­darf” bestehe. Eben­falls wird für eine “inter­dis­zi­pli­näre” Wei­ter­bil­dung plä­diert, wobei prak­ti­scher­weise die “durch den TüV Süd zer­ti­fi­zierte Board Aca­demy” das pas­sende Ange­bot hat und damit “einen akti­ven Bei­trag zum Gemein­wohl” leiste. – Über die Stu­die berich­tet Welt-​Online (Medi­en­part­ner der Board Aca­demy) mit der akzen­tu­ier­ten Über­schrift: “Auf­sichts­räte sind oft zu alt und unqua­li­fi­ziert” (s. dort auch Leserkommentare).

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Wo ein Markt eröff­net ist bzw. wird, gibt es auch Ange­bote (FAZ v. 12./13.11.2011, S. C 24 “Stellen-​Gesuche”):

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Im kom­mu­na­len Bereich erfreut sich die GmbH erheb­li­cher Beliebt­heit. Ins­be­son­dere Stadt­werke sind in die­ser Rechts­form orga­ni­siert. Ein Auf­sichts­rat (AR) wird dort zumeist auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet. Das Recht die­ser kom­mu­na­len Auf­sichts­räte ist in jün­ge­rer Zeit in Bewe­gung gera­ten. Die vor Jah­res­frist ergan­gene “Doberlug”-Entscheidung des BGH ver­neinte eine Ver­ant­wort­lich­keit der AR-​Mitglieder für mas­se­ver­kür­zende Zah­lun­gen durch die Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz­krise. Der Gesetz­ge­ber plant in einer im Herbst als Regie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ die Öffent­lich­keit der AR-​Sitzungen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten durch Sat­zungs­klau­sel zu ermög­li­chen. Vor eini­gen Tagen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Pro­blem ent­schie­den, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Stadt­rat die kom­mu­na­len Auf­sichts­räte anwei­sen kann. Die Streit­frage hat das BVerwG (8 C 16.10) am 31.8.2011 mit “grund­sätz­lich ja” beant­wor­tet. Das Wei­sungs­recht könne im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH gere­gelt wer­den. § 52 Abs. 1 GmbHG stellt den fakul­ta­ti­ven Auf­sichts­rats zur Dis­po­si­tion die­ses Ver­trags. Bei Gesell­schaf­ten in Alle­in­ha­ber­schaft der Stadt wird der Rechts­ver­kehr auch kei­nen unab­hän­gi­gen Auf­sichts­rat erwar­ten. Das eigent­li­che Pro­blem sind die PPP-​Unternehmen (Public Pri­vate Part­nership), also wenn die GmbH nur teil­weise der Stadt gehört. Noch kom­ple­xer wird es, wenn deren Gesell­schafts­ver­trag die Vor­schrif­ten des Akti­en­rechts zwar abbe­dingt, aber keine Rege­lung zur Wei­sungs­frage trifft.

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Der Auf­sichts­rat war ursprüng­lich ein Aus­schuss der Aktio­näre zur Über­wa­chung des Vor­stands. Die Mit­be­stim­mung brachte Reprä­sen­tan­ten der Arbeit­neh­mer in den Auf­sichts­rat. Die in Deutsch­land herr­schende Vor­stel­lung ist, dass “Kapi­tal und Arbeit” zum Gelin­gen des Unter­neh­mens bei­tra­gen und daher glei­cher­ma­ßen in dem Organ ver­tre­ten sein sol­len. Eine gesell­schafts­po­li­ti­sche Strö­mung der Gegen­wart will zudem einen Geschlech­ter­pro­porz ein­füh­ren (“Frau­en­quote”). Fehlt noch jemand? Ja, es sind die Obli­ga­tio­näre (w/​m), die u.U. erheb­lich das Unter­neh­men finan­zie­ren. In der FAZ v. 16.8. (S. 21) äußert sich Krah­nen mit Blick auf die Ban­ken: Ihre “Kon­trolle wird gestärkt, wenn im Auf­sichts­rat nicht nur Ver­tre­ter der Eigen­tü­mer, son­dern auch Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger sit­zen”. Der Auf­sichts­rat als inter­es­sen­plu­ra­lis­ti­sches Gre­mium – kann das gutgehen?

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Ein Vor­stands­mit­glied in der Karenz­zeit kann die­ses Wahl­hin­der­nis über­win­den, wenn “seine Wahl auf Vor­schlag von Aktio­nä­ren (erfolgt), die mehr als 25 Pro­zent der Stimm­rechte an der Gesell­schaft hal­ten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deut­schen Bank AG (Acker­mann) wird man sehen, wie die Pra­xis bei Gesell­schaf­ten mit Streu­be­sitz agiert. Frag­lich ist, wie die­ser “Vor­schlag” in das Ver­fah­ren der Beschluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung ein­zu­brin­gen ist. Dafür gibt es grund­sätz­lich drei Mög­lich­kei­ten. Der Aktio­närs­vor­schlag kann im Vor­feld der HV gemacht und vom Auf­sichts­rat (AR) in sei­nem Wahl­vor­schlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG auf­ge­grif­fen wer­den. Der Schön­heits­feh­ler ist, dass das Quo­rum noch in der HV gefor­dert wird (Hüf­fer, AktG, § 110 Rn. 7b), der AR-​Vorschlag also zunächst einen inha­bi­len Kan­di­da­ten prä­sen­tie­ren würde. Wenn die pflicht­ge­mäße Ein­schät­zung des AR lau­tet, dass das Quo­rum bei Bestand bleibt (etwa weil ent­spre­chende Aktio­närs­ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den), ist es in Ord­nung, auf die Besei­ti­gung des Wahl­hin­der­nis­ses zum Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung zu set­zen. Die zweite Option ist, dass erst in der HV aus deren Mitte ein ent­spre­chen­der Vor­schlag unter­brei­tet wird. Um die Wahl zuzu­las­sen, muss in die­sem Fall zunächst das Errei­chen des Quo­rums fest­ge­stellt wer­den (miss­ver­ständ­lich Sei­bert WM 2009, 1489, 1490, wonach eine “kurze Abfrage in der Haupt­ver­samm­lung, ob 25% der Aktio­näre zustim­men wür­den” nicht geset­zes­kon­form sei). Die dritte Mög­lich­keit ist ein Wahl­vor­schlag nach § 127 AktG, der in der HV zur Abstim­mung gestellt wird. — S. zum Gan­zen ein­ge­hend Krie­ger, Der Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat, Fest­schrift für Hüf­fer, 2010, S. 521 ff.

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… ist heute zum ers­ten Mal erschie­nen: BOARD 12011 (Voll­text, PDF). Der in die­sem Jahr gegrün­dete Arbeits­kreis deut­scher Auf­sichts­rat e.V. gibt die alle 2 Monate erschei­nende Publi­ka­tion gemein­sam mit dem Bundesanzeiger-​Verlag her­aus. Die “Gesamt­lei­tung” haben Prof. Dr. Bar­bara Dauner-​Lieb, Dr. Ste­fan Sie­pelt und Marc Tüng­ler.

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Nicht sel­ten ist ein die Gesell­schaft betreu­en­der Rechts­an­walt auch Mit­glied im Auf­sichts­rat. Der mit dem Vor­stand geschlos­sene Man­dats­ver­trag bedarf der Zustim­mung des Auf­sichts­rats (§ 114 Abs. 1 AktG); eine ohne Zustim­mung gewährte Ver­gü­tung ist zurück­zu­ge­wäh­ren, “es sei denn, dass der Auf­sichts­rat den Ver­trag geneh­migt” (§ 114 Abs. 2 S. 1 AktG). Eine sol­che Geneh­mi­gung hat der Auf­sichts­rat der Fre­se­nius SE am Jah­res­ende 2008 für die Zah­lung von ca. 1 Mio. € Hono­rar an die Kanz­lei Noerr erteilt, deren Part­ner Dr. Schenk im Auf­sichts­rat der SE sitzt. Das OLG Frank­furt (5 U 3010 v. 15.2.2011) sieht darin “schwere und ein­deu­tige Geset­zes­ver­stöße, die zur Ver­sa­gung der (Gesamt-​) Ent­las­tung nach § 120 Abs.1 AktG füh­ren muss­ten, denn einen Anspruch auf diese Zah­lun­gen hatte die Anwalt­s­part­ner­schaft nicht, wie aus § 114 Abs.1 AktG folgt”. § 114 Abs.1 AktG sei nicht nur eine als “ver­fü­gungs­wirk­same Bestim­mung zu ver­ste­hen, son­dern als Ver­hal­tens­norm aus­zu­le­gen. Aus die­ser Bestim­mung ergibt sich ein Ver­bot, ohne wirk­sa­men (Dritt-​) Ver­trag Zah­lun­gen an ein Auf­sichts­rats­mit­glied zu leis­ten.” Der OLG-​Senat setzt sich mit dem zwei­ten Absatz des § 114 AktG (Geneh­mi­gung!) nicht wei­ter aus­ein­an­der, was durch­aus erstaun­lich ist.

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Ist die Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds anfecht­bar, weil ein Ver­stoß gegen die Ent­spre­chungs­er­klä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex vor­liegt? Das ist ein neu­er­dings viel­dis­ku­tier­tes und ersicht­lich bri­san­tes Thema. Das Land­ge­richt Han­no­ver urteilte vor Jah­res­frist: “Wer­den … durch den Haupt­ak­tio­när benannte Mit­glie­der, bei denen ein dau­er­haf­ter Inter­es­sen­kon­flikt nicht aus­zu­schlie­ßen ist, in den Auf­sichts­rat gewählt, ohne dies durch Ände­rung der gemäß § 161 AktG abzu­ge­ben­den Erklä­rung zum Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Geset­zes­ver­stoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewer­ten, der die Anfecht­bar­keit des Wahl­be­schlus­ses zum Auf­sichts­rat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 12409 – Con­ti­nen­tal AG).

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Der Auf­sichts­rat tagt hin­ter ver­schlos­se­ner Tür. Aber die­ser eherne Grund­satz des Gesell­schafts­rechts (§ 109 AktG) gerät bei staat­li­chen bzw. kom­mu­na­len
Unter­neh­men in Kon­flikt mit dem poli­ti­schen Bedürf­nis nach Öffent­lich­keit. Hier schwelt schon lange ein Streit zwi­schen der gesell­schafts­recht­li­chen und der kom­mu­nal­recht­li­chen Kon­zep­tion einer “good gover­nance”. Denn was macht es für einen Unter­schied mit Blick auf das Bür­ger­in­ter­esse, ob das Stadt­bad als Eigen­be­trieb orga­ni­siert ist oder eine städ­ti­sche GmbH der Trä­ger ist? Im ers­ten Fall wird dar­über im Gemein­de­rat öffent­lich ver­han­delt, im zwei­ten Fall wird der Auf­sichts­rat bis­lang nicht­öf­fent­lich tagen – doch damit könnte bald Schluss sein, wenn die vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium vor­ge­schla­gene Akti­en­rechts­no­velle zum Gesetz wird. Der Koali­ti­ons­ver­trag hatte zum Regie­rungs­pro­gramm erho­ben, der “Grund­satz der Öffent­lich­keit bei kom­mu­na­len Ent­schei­dun­gen im Rah­men der Abwä­gung mit der gesell­schafts­recht­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht” möge ein deut­lich höhe­res Gewicht erhal­ten. Die Akti­en­rechts­no­velle setzt diese Vor­gabe um: Für bör­sen­ferne Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit staat­li­cher bzw. kom­mu­na­ler Betei­li­gung soll künf­tig die Sat­zung die Ver­schwie­gen­heits­pflicht der Auf­sichts­rats­mit­glie­der und die Öffent­lich­keit der Sit­zun­gen regeln (§ 394 Abs. 4 AktG-​E). Das ist fol­gen­reich für die vie­len GmbHs, an denen Städte und Gemein­den betei­ligt sind, denn die geplante Rege­lung der Öffent­lich­keit durch die Sat­zung gilt auch für sie.

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Seit der Ergän­zung der Nr. 5.4.1. des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex um einen Absatz zu “Aus– und Fort­bil­dungs­maß­nah­men” für die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats wer­den ent­spre­chende Stu­di­en­pro­gramme ange­bo­ten (etwa hier und da) oder sind –wie man hört – in Vor­be­rei­tung. Da ist es nütz­lich, den “Pra­xis­leit­fa­den” zur Kennt­nis zu neh­men, den die Rechts­an­wälte Gehling, Dr. Nol­den und Dr. von den Stei­nen (Broich Bez­zen­ber­ger) dazu ver­fasst haben. Die Auto­ren mer­ken unge­ach­tet grund­sätz­li­cher Zustim­mung kri­tisch an (Rn. 5):

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