Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Corporate Governance

Siehe im Rot­druck die Reform­vor­schläge, zu denen “vor allem Anwen­der des Kodex” bis zum 2.3.2012 Stel­lung neh­men können/​sollen. Um gleich einen Punkt auf­zu­grei­fen: Ein Auf­sichts­rat soll nicht als unab­hän­gig gel­ten, wenn er mehr als 10% der Aktien hält (Nr. 5.4.2. S. 3). Aber vom wem ist der große Aktio­när denn abhän­gig? Etwa davon, dass er rele­vant in die AG inves­tiert hat? Dann ist es doch sein legi­ti­mes Inter­esse, die­ses Enga­ge­ment kon­trol­lie­rend zu beglei­ten. Grö­ßere Aktio­näre (und deren Reprä­sen­tan­ten? Das bleibt unklar, wäre aber fol­ge­rich­tig) vom Auf­sichts­rat fern­zu­hal­ten, der auch noch zur Hälfte mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern bestückt ist – soll das eine gute Unter­neh­mens­ver­fas­sung bedeuten?

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Im jun­gen Jahr 2012 setzt sich die Corporate-​Governance-​Debatte mun­ter fort. Am Wochen­ende ist das Ein­la­dungs­sym­po­sion der ZGR zu Ende gegan­gen, das sich mit Corporate-​Governance in Deutsch­land und Europa befasste. Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance hat zuvor schon Neu­ig­kei­ten ver­kün­det, den Höhe­punkt dürfte der 69. Deut­sche Juris­ten­tag im Herbst bil­den, der u.a. “staat­li­che und halb­staat­li­che Ein­griffe in die Unter­neh­mens­füh­rung” zu sei­nem Thema hat. Offen­bar ist “halb­staat­lich” das, was die besagte Kom­mis­sion tut. Ihre Legi­ti­ma­tion, ihre (soeben teil­weise ver­än­derte) Zusam­men­set­zung und ihr Ver­fah­ren dürf­ten im Mit­tel­punkt der Dis­kus­sion ste­hen. Beim Ver­fah­ren der Regel­set­zung gibt es eine Inno­va­tion. Erst­mals wird der Beschluss­fas­sung im Mai ein schrift­li­ches Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren vor­aus­ge­hen. Ab dem kom­men­den Monat bis Anfang März kann die “inter­es­sierte Öffent­lich­keit” Stel­lung neh­men. Diese Kon­sul­ta­ti­ons­phase kennt man aus der EU-​Normgebung, wo sie sich alles in allem bewährt hat. Erfreu­li­cher­weise über­nimmt die “halb­staat­li­che” Kodex-​Kommission diese Pra­xis. Wün­schens­wert ist, dass die Ein­ga­ben nicht nur intern aus­ge­wer­tet, son­dern der inter­es­sier­ten Öffent­lich­keit jeweils auch über die Inter­net­seite zugäng­lich sind. Nur so kann die von der Kodex-​Kommission beschwo­rene Trans­pa­renz und Teil­habe umge­setzt wer­den.

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Die OECD hat eine umfas­sende Stu­die über insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren in Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­ge­legt: “The report is focu­sed on the role of insti­tu­tio­nal inves­tors in pro­mo­ting good cor­po­rate gover­nance prac­tices inclu­ding the incen­ti­ves they face to pro­mote such out­co­mes. It covers 26 dif­fe­rent juris­dic­tions, inclu­ding in-​depth reviews of Aus­tra­lia, Chile and Ger­many.” Für Deutsch­land kommt die Stu­die zu der Emp­feh­lung, die Stimm­rechts­aus­übung wei­ter zu erleich­tern; “even though a lot has alre­ady been achie­ved (e.g. elec­tro­nic voting, pro­xies).” Von beson­de­rem Inter­esse ist, dass die OECD-​Studie mehr Koope­ra­tion der Aktio­näre wünscht, aber dann droht bekannt­lich das “acting in con­cert” mit fata­len Fol­gen. “The rules governing co-​operation bet­ween inves­tors have been cla­ri­fied since 2009 but still remain poten­ti­ally restric­tive. … It does mean that inves­tors must pre­sent their views in a highly per­so­na­li­sed man­ner to avoid dis­cus­sing stra­tegy which is really their con­cern. This ser­ves to reduce mar­ket trans­pa­rency.” (S. 126 f). Was nun?

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Die Stel­lung­nah­men aus Deutsch­land zu dem “Grün­buch Euro­päi­scher Cor­po­rate Governance-​Rahmen”, das die EU-​Kommission im April 2011 vor­ge­legt hat, sind (soweit ersicht­lich) durch­weg in der Sache ableh­nend. Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 6.7.2011 in einer Ent­schlie­ßung freund­lich erklärt (BT-​Drucks. 176506 i.d.F. Rechts­aus­schuss), er teile die “Ziel­set­zung des Grün­buchs zwar grund­sätz­lich”, habe aber grund­le­gende Beden­ken gegen wesent­li­che Vor­schläge der Kom­mis­sion. Der Bun­des­tag wen­det sich ins­be­son­dere gegen die Ein­füh­rung star­rer Quo­ten für die Betei­li­gung bestimm­ter gesell­schaft­li­cher Grup­pen in gesell­schaft­recht­li­chen Gre­mien; dies ver­stoße gegen den Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät. Ent­schie­den abge­lehnt wird die Schaf­fung einer auf­sichts­be­hörd­li­chen Über­prüf­bar­keit von Corporate-​Governance-​Erklärungen. Ebenso zurück­ge­wie­sen wird eine regu­la­to­ri­sche Gleich­be­hand­lung von bör­sen– und nicht bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men auf EU-​Ebene. Die Kom­mis­sion wird davor gewarnt, Anla­ge­stra­te­gien durch bestimmte Ver­hal­tens­pflich­ten für Aktio­näre beför­dern zu wol­len und damit Haf­tungs­ri­si­ken zu begrün­den; dies “würde dies mög­li­cher­weise das Ende der Publi­kums­ak­tie als Kapi­tal­an­lage für die Breite der Gesell­schaft bedeu­ten.” Inter­es­sant auch für das deut­sche Recht sind Erwä­gun­gen des Bun­des­ta­ges über eine Zah­lung höhe­rer Divi­den­den an lang­fris­tige Anteils­eig­ner und “ob die Hono­rie­rung von Füh­rungs­po­si­tio­nen inklu­sive des Auf­sichts­rats nicht in Unter­neh­mens­ak­tien mit einer Hal­te­frist von meh­re­ren Jah­ren erfol­gen kann.“

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“Die Regie­rungs­kom­mis­sion beab­sich­tigt, die Sta­ke­hol­der des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance stär­ker in die Arbeit ein­zu­bin­den. So wird die Kom­mis­sion künf­tig beab­sich­tige Ände­run­gen auf der Web­site der Regie­rungs­kom­mis­sion ver­öf­fent­li­chen und die inter­es­sierte Öffent­lich­keit zur Stel­lung­nahme inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist ein­la­den.” Diese Pres­se­mit­tei­lung der Kodex-​Kommission ist zwar sprach­lich feh­ler­haft, aber der Inhalt ist gut. Was geschieht mit den Bei­trä­gen der “Sta­ke­hol­der” (wer ist denn das)? “Die Regie­rungs­kom­mis­sion wird die Stel­lung­nah­men in ihre Bera­tun­gen ein­be­zie­hen.” Auch gut. Dass es in die­sem Jahr keine Ände­run­gen gibt, ist eben­falls zu begrü­ßen. Zur Dis­kus­sion um den Kodex s. auch hier.

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Ist die Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds anfecht­bar, weil ein Ver­stoß gegen die Ent­spre­chungs­er­klä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex vor­liegt? Das ist ein neu­er­dings viel­dis­ku­tier­tes und ersicht­lich bri­san­tes Thema. Das Land­ge­richt Han­no­ver urteilte vor Jah­res­frist: “Wer­den … durch den Haupt­ak­tio­när benannte Mit­glie­der, bei denen ein dau­er­haf­ter Inter­es­sen­kon­flikt nicht aus­zu­schlie­ßen ist, in den Auf­sichts­rat gewählt, ohne dies durch Ände­rung der gemäß § 161 AktG abzu­ge­ben­den Erklä­rung zum Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Geset­zes­ver­stoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewer­ten, der die Anfecht­bar­keit des Wahl­be­schlus­ses zum Auf­sichts­rat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 12409 – Con­ti­nen­tal AG).

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Eine gesetz­li­che Geschlech­ter­quote für Auf­sichts­räte und Vor­stände ist durch die Bun­des­kanz­le­rin zunächst unter­bun­den wor­den; viel­mehr soll es eine “Selbst­ver­pflich­tung der Unter­neh­men” geben, den Anteil von Frauen in Füh­rungs­po­si­tio­nen signi­fi­kant zu stei­gern. Die Frau­en­quote per Gesetz wäre rechts­po­li­tisch ver­fehlt und ver­fas­sungs­wid­rig. Der Staat kann nicht vor­ge­ben, wie die Lei­tung pri­va­ter Unter­neh­men zu beset­zen ist. Das ist für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ganz selbst­ver­ständ­lich, aber nichts ande­res gilt für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Inso­weit kann es keine sach­lich begrün­dete Unter­schei­dung zwi­schen GmbH und Akti­en­ge­sell­schaft geben, und für letz­tere auch keine mit Blick auf die Bör­sen­no­tiz. Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten unter­lie­gen zwar etli­chen Zusatz­an­for­de­run­gen (Publi­zi­tät, Trans­pa­renz), die sich aus der Inan­spruch­nahme eines öffent­li­chen Kapi­tal­markts erge­ben. Aber die Beset­zung des Füh­rungs­per­so­nals nach gesell­schafts­po­li­ti­schen Vor­stel­lun­gen hat damit ersicht­lich nichts zu tun. Will der Staat auf die­sem Felde mit­re­den, muss er Anteils­in­ha­ber wer­den (etwa: Nie­der­sach­sen bei VW oder der Bund bei der Deut­schen Tele­kom, der Com­merz­bank oder der Hypo Real Estate) und kann sein Stimm­recht dafür ein­set­zen. In gewis­sen Gren­zen kann der Staat auch Vor­ga­ben machen, wer nicht in die Geschäfts­lei­tung gelan­gen darf (z.B. Insol­venz­straf­tä­ter, s. § 76 Abs. 3 AktG) oder per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen für Auf­sichts­rats­mit­glie­der auf­stel­len (§ 100 AktG). Die Arbeit­neh­mer­quote (~ Mit­be­stim­mung) ist ein Son­der­fall, der immer­hin schon das BVerfG beschäf­tigt hat.

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Gast­bei­trag von RA Dr. Die­ter Leue­ring

Pro­fes­sor Dr. Uwe Hüf­fer, em. Pro­fes­sor der Ruhr­uni­ver­si­tät Bochum und jetzt Rechts­an­walt in der Tra­di­ti­ons­kanz­lei Schil­ling, Zutt und Anschütz in Mann­heim, sprach auf der 13. Jah­res­ta­gung der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung am 12. Novem­ber 2010 über die “Anfecht­bar­keit von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen wegen Abwei­chung von der Ent­spre­chens­er­klä­rung”, wobei er die­ser Über­schrift sei­nes The­mas bereits ein Fra­ge­zei­chen hinzufügte.

  1. The­sen des Vor­trags

Die Ergeb­nisse sei­nes Vor­tra­ges hat Hüf­fer in acht The­sen zusam­men­ge­fasst.

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Der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex betrifft die Organe der bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaft – aber nicht die (Groß-)Aktionäre. Fehlt da etwas? Brau­chen wir auch Ver­hal­tens­re­geln (über das Gesetz hin­aus) für aktive Inves­to­ren? In Groß­bri­tan­nien hat das “Finan­cial Reporting Coun­cil” einen Kodex ver­öf­fent­licht (“Ste­wardship Code”), der sich an insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren rich­tet: “The UK Ste­wardship Code was publis­hed in July 2010. It aims to enhance the qua­lity of enga­ge­ment bet­ween insti­tu­tio­nal inves­tors and com­pa­nies to help improve long-​term returns to share­hol­ders and the effi­ci­ent exer­cise of gover­nance responsi­bi­li­ties by set­ting out good prac­tice on enga­ge­ment with inves­tee com­pa­nies to which the FRC belie­ves insti­tu­tio­nal inves­tors should aspire.” Der Kodex ent­hält u.a. Anfor­de­run­gen an eine trans­pa­rente Stimm­rechts­aus­übung und Vor­keh­run­gen für Inter­es­sens­kon­flikte. Die inter­na­tio­nal tätige Inves­tor­firma Her­mes und Euro­pean Cor­po­rate Gover­nance Ser­vice (ECGS), ein auf Ana­ly­sen und HV-​Stimmrechtsempfehlungen spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men, haben den Ste­wardship Code akzep­tiert.

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Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat auf ihrer Ple­nar­sit­zung am 26. Mai einige Ände­run­gen und Fort­schrei­bun­gen beschlos­sen. Die bis­he­rige Diver­sity–Emp­feh­lung für Auf­sichts­räte wurde “wei­ter kon­kre­ti­siert, um den Anteil von Frauen und inter­na­tio­na­len Ver­tre­tern in deut­schen Auf­sichts­rä­ten nach­hal­tig zu erhö­hen.” (Pres­se­mit­tei­lung). “Schließ­lich erwei­terte die Kodex-​Kommission die Emp­feh­lung, wonach ein Vor­stand einer bör­sen­ori­en­tier­ten Gesell­schaft nicht mehr als drei Auf­sichts­rats­man­date in kon­zern­ex­ter­nen bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wahr­neh­men soll. Diese Emp­feh­lung schließt künf­tig auch Man­date in Auf­sichts­rats­gre­mien von nicht­bör­sen­no­tier­ten kon­zern­ex­ter­nen Unter­neh­men ein, die ver­gleich­bare Anfor­de­run­gen an deren Mit­glie­der stel­len.” Die Kom­mis­sion hat fer­ner die Ver­pflich­tung betont, dass Mit­glie­der des Auf­sichts­rats die für ihre Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Aus– und Fort­bil­dungs­maß­nah­men eigen­ver­ant­wort­lich wahr­zu­neh­men haben. Dar­über hin­aus­ge­hend emp­fiehlt die Kom­mis­sion, dass die Unter­neh­men diese Aus– und Fort­bil­dungs­maß­nah­men ange­mes­sen unterstützen.

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