CAT | Corporate Governance
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„Die interessierte Öffentlichkeit ist eingeladen“: Stellungnahmen zur Kodex-Reform
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Corporate Governance)
Siehe im Rotdruck die Reformvorschläge, zu denen “vor allem Anwender des Kodex” bis zum 2.3.2012 Stellung nehmen können/sollen. Um gleich einen Punkt aufzugreifen: Ein Aufsichtsrat soll nicht als unabhängig gelten, wenn er mehr als 10% der Aktien hält (Nr. 5.4.2. S. 3). Aber vom wem ist der große Aktionär denn abhängig? Etwa davon, dass er relevant in die AG investiert hat? Dann ist es doch sein legitimes Interesse, dieses Engagement kontrollierend zu begleiten. Größere Aktionäre (und deren Repräsentanten? Das bleibt unklar, wäre aber folgerichtig) vom Aufsichtsrat fernzuhalten, der auch noch zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern bestückt ist – soll das eine gute Unternehmensverfassung bedeuten?
Keine Kommentare ·Im jungen Jahr 2012 setzt sich die Corporate-Governance-Debatte munter fort. Am Wochenende ist das Einladungssymposion der ZGR zu Ende gegangen, das sich mit Corporate-Governance in Deutschland und Europa befasste. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance hat zuvor schon Neuigkeiten verkündet, den Höhepunkt dürfte der 69. Deutsche Juristentag im Herbst bilden, der u.a. “staatliche und halbstaatliche Eingriffe in die Unternehmensführung” zu seinem Thema hat. Offenbar ist “halbstaatlich” das, was die besagte Kommission tut. Ihre Legitimation, ihre (soeben teilweise veränderte) Zusammensetzung und ihr Verfahren dürften im Mittelpunkt der Diskussion stehen. Beim Verfahren der Regelsetzung gibt es eine Innovation. Erstmals wird der Beschlussfassung im Mai ein schriftliches Konsultationsverfahren vorausgehen. Ab dem kommenden Monat bis Anfang März kann die “interessierte Öffentlichkeit” Stellung nehmen. Diese Konsultationsphase kennt man aus der EU-Normgebung, wo sie sich alles in allem bewährt hat. Erfreulicherweise übernimmt die “halbstaatliche” Kodex-Kommission diese Praxis. Wünschenswert ist, dass die Eingaben nicht nur intern ausgewertet, sondern der interessierten Öffentlichkeit jeweils auch über die Internetseite zugänglich sind. Nur so kann die von der Kodex-Kommission beschworene Transparenz und Teilhabe umgesetzt werden.
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“The Role of Institutional Investors in Promoting Good Corporate Governance”
von Ulrich Noack (Corporate Governance)
Die OECD hat eine umfassende Studie über institutionelle Investoren in Aktiengesellschaften vorgelegt: “The report is focused on the role of institutional investors in promoting good corporate governance practices including the incentives they face to promote such outcomes. It covers 26 different jurisdictions, including in-depth reviews of Australia, Chile and Germany.” Für Deutschland kommt die Studie zu der Empfehlung, die Stimmrechtsausübung weiter zu erleichtern; “even though a lot has already been achieved (e.g. electronic voting, proxies).” Von besonderem Interesse ist, dass die OECD-Studie mehr Kooperation der Aktionäre wünscht, aber dann droht bekanntlich das “acting in concert” mit fatalen Folgen. “The rules governing co-operation between investors have been clarified since 2009 but still remain potentially restrictive. … It does mean that investors must present their views in a highly personalised manner to avoid discussing strategy which is really their concern. This serves to reduce market transparency.” (S. 126 f). Was nun?
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Stellungnahmen aus Deutschland: kein Bedarf an neuen CG-Regelungen der EU (update II)
von Ulrich Noack (Corporate Governance, Europäisches Gesellschaftsrecht)
Die Stellungnahmen aus Deutschland zu dem “Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen”, das die EU-Kommission im April 2011 vorgelegt hat, sind (soweit ersichtlich) durchweg in der Sache ablehnend. Der Deutsche Bundestag hat am 6.7.2011 in einer Entschließung freundlich erklärt (BT-Drucks. 17⁄6506 i.d.F. Rechtsausschuss), er teile die “Zielsetzung des Grünbuchs zwar grundsätzlich”, habe aber grundlegende Bedenken gegen wesentliche Vorschläge der Kommission. Der Bundestag wendet sich insbesondere gegen die Einführung starrer Quoten für die Beteiligung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen in gesellschaftrechtlichen Gremien; dies verstoße gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Entschieden abgelehnt wird die Schaffung einer aufsichtsbehördlichen Überprüfbarkeit von Corporate-Governance-Erklärungen. Ebenso zurückgewiesen wird eine regulatorische Gleichbehandlung von börsen– und nicht börsennotierten Unternehmen auf EU-Ebene. Die Kommission wird davor gewarnt, Anlagestrategien durch bestimmte Verhaltenspflichten für Aktionäre befördern zu wollen und damit Haftungsrisiken zu begründen; dies “würde dies möglicherweise das Ende der Publikumsaktie als Kapitalanlage für die Breite der Gesellschaft bedeuten.” Interessant auch für das deutsche Recht sind Erwägungen des Bundestages über eine Zahlung höherer Dividenden an langfristige Anteilseigner und “ob die Honorierung von Führungspositionen inklusive des Aufsichtsrats nicht in Unternehmensaktien mit einer Haltefrist von mehreren Jahren erfolgen kann.“
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CG-Kodex-Kommission: keine Änderungen 2011, Konsultationen angekündigt
von Ulrich Noack (Corporate Governance)
“Die Regierungskommission beabsichtigt, die Stakeholder des Deutschen Corporate Governance stärker in die Arbeit einzubinden. So wird die Kommission künftig beabsichtige Änderungen auf der Website der Regierungskommission veröffentlichen und die interessierte Öffentlichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einladen.” Diese Pressemitteilung der Kodex-Kommission ist zwar sprachlich fehlerhaft, aber der Inhalt ist gut. Was geschieht mit den Beiträgen der “Stakeholder” (wer ist denn das)? “Die Regierungskommission wird die Stellungnahmen in ihre Beratungen einbeziehen.” Auch gut. Dass es in diesem Jahr keine Änderungen gibt, ist ebenfalls zu begrüßen. Zur Diskussion um den Kodex s. auch hier.
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Aufsichtsratswahlen und Verstöße gegen die Kodex-Entsprechungserklärung
von Ulrich Noack (Anfechtung, Aufsichtsrat, Corporate Governance)
Ist die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds anfechtbar, weil ein Verstoß gegen die Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Kodex vorliegt? Das ist ein neuerdings vieldiskutiertes und ersichtlich brisantes Thema. Das Landgericht Hannover urteilte vor Jahresfrist: “Werden … durch den Hauptaktionär benannte Mitglieder, bei denen ein dauerhafter Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist, in den Aufsichtsrat gewählt, ohne dies durch Änderung der gemäß § 161 AktG abzugebenden Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Gesetzesverstoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewerten, der die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses zum Aufsichtsrat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 124⁄09 – Continental AG).
3 Kommentare ·Eine gesetzliche Geschlechterquote für Aufsichtsräte und Vorstände ist durch die Bundeskanzlerin zunächst unterbunden worden; vielmehr soll es eine “Selbstverpflichtung der Unternehmen” geben, den Anteil von Frauen in Führungspositionen signifikant zu steigern. Die Frauenquote per Gesetz wäre rechtspolitisch verfehlt und verfassungswidrig. Der Staat kann nicht vorgeben, wie die Leitung privater Unternehmen zu besetzen ist. Das ist für Personengesellschaften ganz selbstverständlich, aber nichts anderes gilt für Kapitalgesellschaften. Insoweit kann es keine sachlich begründete Unterscheidung zwischen GmbH und Aktiengesellschaft geben, und für letztere auch keine mit Blick auf die Börsennotiz. Börsennotierte Gesellschaften unterliegen zwar etlichen Zusatzanforderungen (Publizität, Transparenz), die sich aus der Inanspruchnahme eines öffentlichen Kapitalmarkts ergeben. Aber die Besetzung des Führungspersonals nach gesellschaftspolitischen Vorstellungen hat damit ersichtlich nichts zu tun. Will der Staat auf diesem Felde mitreden, muss er Anteilsinhaber werden (etwa: Niedersachsen bei VW oder der Bund bei der Deutschen Telekom, der Commerzbank oder der Hypo Real Estate) und kann sein Stimmrecht dafür einsetzen. In gewissen Grenzen kann der Staat auch Vorgaben machen, wer nicht in die Geschäftsleitung gelangen darf (z.B. Insolvenzstraftäter, s. § 76 Abs. 3 AktG) oder persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder aufstellen (§ 100 AktG). Die Arbeitnehmerquote (~ Mitbestimmung) ist ein Sonderfall, der immerhin schon das BVerfG beschäftigt hat.
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Bericht von der VGR-Jahrestagung 2010: „Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung?“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Corporate Governance, Hauptversammlung)
Gastbeitrag von RA Dr. Dieter Leuering
Professor Dr. Uwe Hüffer, em. Professor der Ruhruniversität Bochum und jetzt Rechtsanwalt in der Traditionskanzlei Schilling, Zutt und Anschütz in Mannheim, sprach auf der 13. Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung am 12. November 2010 über die “Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung”, wobei er dieser Überschrift seines Themas bereits ein Fragezeichen hinzufügte.
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Thesen des Vortrags
Die Ergebnisse seines Vortrages hat Hüffer in acht Thesen zusammengefasst.
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Brauchen wir auch einen Kodex für Investoren?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Corporate Governance)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex betrifft die Organe der börsennotierten Aktiengesellschaft – aber nicht die (Groß-)Aktionäre. Fehlt da etwas? Brauchen wir auch Verhaltensregeln (über das Gesetz hinaus) für aktive Investoren? In Großbritannien hat das “Financial Reporting Council” einen Kodex veröffentlicht (“Stewardship Code”), der sich an institutionelle Investoren richtet: “The UK Stewardship Code was published in July 2010. It aims to enhance the quality of engagement between institutional investors and companies to help improve long-term returns to shareholders and the efficient exercise of governance responsibilities by setting out good practice on engagement with investee companies to which the FRC believes institutional investors should aspire.” Der Kodex enthält u.a. Anforderungen an eine transparente Stimmrechtsausübung und Vorkehrungen für Interessenskonflikte. Die international tätige Investorfirma Hermes und European Corporate Governance Service (ECGS), ein auf Analysen und HV-Stimmrechtsempfehlungen spezialisiertes Unternehmen, haben den Stewardship Code akzeptiert.
1 Kommentar ·Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat auf ihrer Plenarsitzung am 26. Mai einige Änderungen und Fortschreibungen beschlossen. Die bisherige Diversity–Empfehlung für Aufsichtsräte wurde “weiter konkretisiert, um den Anteil von Frauen und internationalen Vertretern in deutschen Aufsichtsräten nachhaltig zu erhöhen.” (Pressemitteilung). “Schließlich erweiterte die Kodex-Kommission die Empfehlung, wonach ein Vorstand einer börsenorientierten Gesellschaft nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen soll. Diese Empfehlung schließt künftig auch Mandate in Aufsichtsratsgremien von nichtbörsennotierten konzernexternen Unternehmen ein, die vergleichbare Anforderungen an deren Mitglieder stellen.” Die Kommission hat ferner die Verpflichtung betont, dass Mitglieder des Aufsichtsrats die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus– und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Darüber hinausgehend empfiehlt die Kommission, dass die Unternehmen diese Aus– und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützen.
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