CAT | Hauptversammlung
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Künftig kein “europäisches Medienbündel” bei Namensaktien-Gesellschaften
von Ulrich Noack (Hauptversammlung, Namensaktie, Publizität)
Für börsennotierte Gesellschaften mit Namensaktien soll es eine Klarstellung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur EU-weiten Verbreitung von HV-Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezember zu erwartende Regierungsentwurf der “Aktienrechtsnovelle 2012″ vor (dazu auch hier). Ein Wegfall der Versorgung eines “europäischen Medienbündels” mit der Nachricht, dass eine Hauptversammlung bevorsteht, ist zu begrüßen. Schließlich können die Namensaktionäre mit Hilfe des Aktienregisters persönlich adressiert werden. Für börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien bleibt es bei der vierfachen (!) Ankündigung der Hauptversammlung: auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers, auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG), durch Mitteilungen an die Banken zur Weiterleitung (§ 125 I AktG) und zusätzlich durch Zuleitung an das sog. Medienbündel. (Zur Kritik schon hier).
Keine Kommentare ·Zur h.M. gehört, dass die §§ 241–249 AktG im GmbH-Recht entsprechend gelten, weil dort eine Regelungslücke bestehe (das GmbHG enthält keine Vorschriften über fehlerhafte Beschlüsse). Dieser ganze erste Unterabschnitt des Aktiengesetzes? Nein, sagt das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1⁄11): “Der Antrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Freigabe der Eintragung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung (über eine Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals) ist unzulässig. § 246 a AktG findet auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine analoge Anwendung” (Leitsatz). Insoweit liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine Lücke nicht, weil über missbräuchliche Klagen, denen das Freigabeverfahren im Aktienrecht wehren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und selbst wenn es so wäre, habe der MoMiG-Gesetzgeber, dessen Anliegen Missbrauchsbekämpfung ja war, keine Regelung getroffen. Eine Anwendung des Freigabeverfahrens sei “nicht im Gerichts-, sondern nur im Gesetzgebungsverfahren durchsetzbar”.
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Stimmrechtsberatung wie Stimmrechtsvollmacht regulieren?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Rechtspolitik)
Wie soll ich mein Stimmrecht ausüben? Das fragt sich nicht nur der Wähler in der Politik, sondern auch der Aktionär vor der Hauptversammlung. Das Gesetz erwartet, dass die Verwaltung “Vorschläge zur Beschlussfassung” mache (§ 124 Abs. 3 AktG). Bevollmächtigte Kreditinstitute haben ggf. “eigene Abstimmungsvorschläge” zu präsentieren (§ 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Ausnahme ist. Wer hilft da dem Manager eines Fonds, von dem erwartet wird, die Stimmrechte aus den vielen verschiedenen Aktien des Portfolios sachgerecht wahrzunehmen? Es sind seit etwa 10 Jahren internationale Beratungsunternehmen, die sich dieser Aufgabe widmen. Die Tätigkeit der professionellen Stimmrechtsberater ist in den Fokus der Regulatoren geraten (s. Grünbuch EU-Kommission zur Corporate Governance). Der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins hat sich jüngst dafür ausgesprochen, den Stimmrechtsberater mit einem sich geschäftsmäßig erbietenden Stimmrechtsvertreter weitgehend gleichzustellen (§ 135 Abs. 8 AktG). Letztlich mache es keinen Unterschied, ob der Stimmrechtsberater auch die Stimmrechtsvertretung übernimmt oder der Kunde das Stimmrecht entsprechend der Abstimmungsempfehlung selbst ausübt. Die Folge wäre, dass der Stimmrechtsberater bestimmten Pflichten in Anlehnung an § 135 Abs. 2 AktG unterliegen würde. — Das ist ein interessanter Vorschlag, aber er verkennt die internationale Dimension des Geschäfts. Die den Markt dominierenden Stimmrechtsberater (manche sagen: ein Oligopol wie bei den Ratingagenturen) unterliegen nicht dem deutschem Recht. Die Empfehlung an den Aktionär, in der einen oder anderen Weise selbst abzustimmen, kann überall auf der Welt gegeben werden. Bei der Stimmrechtsvertretung sieht es anders aus, da diese in der hiesigen Hauptversammlung vor sich geht und darum Anknüpfungspunkt für spezifische Pflichten sein kann.
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Überwindung der Inhabilität durch Wahl „auf Vorschlag von Aktionären“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, Hauptversammlung)
Ein Vorstandsmitglied in der Karenzzeit kann dieses Wahlhindernis überwinden, wenn “seine Wahl auf Vorschlag von Aktionären (erfolgt), die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deutschen Bank AG (Ackermann) wird man sehen, wie die Praxis bei Gesellschaften mit Streubesitz agiert. Fraglich ist, wie dieser “Vorschlag” in das Verfahren der Beschlussfassung der Hauptversammlung einzubringen ist. Dafür gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten. Der Aktionärsvorschlag kann im Vorfeld der HV gemacht und vom Aufsichtsrat (AR) in seinem Wahlvorschlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG aufgegriffen werden. Der Schönheitsfehler ist, dass das Quorum noch in der HV gefordert wird (Hüffer, AktG, § 110 Rn. 7b), der AR-Vorschlag also zunächst einen inhabilen Kandidaten präsentieren würde. Wenn die pflichtgemäße Einschätzung des AR lautet, dass das Quorum bei Bestand bleibt (etwa weil entsprechende Aktionärsvereinbarungen getroffen wurden), ist es in Ordnung, auf die Beseitigung des Wahlhindernisses zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu setzen. Die zweite Option ist, dass erst in der HV aus deren Mitte ein entsprechender Vorschlag unterbreitet wird. Um die Wahl zuzulassen, muss in diesem Fall zunächst das Erreichen des Quorums festgestellt werden (missverständlich Seibert WM 2009, 1489, 1490, wonach eine “kurze Abfrage in der Hauptversammlung, ob 25% der Aktionäre zustimmen würden” nicht gesetzeskonform sei). Die dritte Möglichkeit ist ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG, der in der HV zur Abstimmung gestellt wird. — S. zum Ganzen eingehend Krieger, Der Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat, Festschrift für Hüffer, 2010, S. 521 ff.
Keine Kommentare ·Der Streit um Beschlüsse der Gesellschafter beschäftigt immer wieder die Gerichte. Nur bei der Aktiengesellschaft gibt es dafür ausgefeilte Regelungen. Die Klage ist auf einen Monat befristet und gegen die AG zu richten; dasselbe soll nach weit überwiegender Ansicht bei der GmbH gelten (wobei die Anfechtungsfrist nicht ganz so strikt gesehen wird). Bei den Personengesellschaften findet man keine gesetzlichen Bestimmungen, aber manchmal solche des Gesellschaftsvertrags: “Ein Gesellschafterbeschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten durch Klage angefochten werden.” Was ist von einer solchen Klausel zu halten?
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Evaluierung des ARUG-Freigabeverfahrens
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Das BMJ hat (über das Bundesamt für Justiz) im (gedruckten) Bundesanzeiger v.7.4.2011 eine “rechtstatsächliche Untersuchung zu bestimmten Auswirkungen des ARUG mit Blick auf aktien– und umwandlungsrechtliche Freigabeverfahren” als Forschungsvorhaben ausgeschrieben (dazu hat der Rechtsausschuss des Bundestages anlässlich der ARUG-Beratungen aufgefordert). Wegen der geplanten Aktienrechtsnovelle 2011 wird die Fragestellung weiter gefasst: “Hat das ARUG die erhoffte Beschleunigung der Freigabeverfahren gebracht und insgesamt die Problematik der räuberischen Anfechtungsklagen entschärft?” Bis Ende November 2011 soll der Schlussbericht vorgelegt werden, “damit er in die Beratungen des Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2011 einfließen kann”. Ein Regierungsentwurf (zum Referentenentwurf hier) ist im Sommer zu erwarten.
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Online Fragen stellen während der HV
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung)
“Knapp die Hälfte der im DAX 30 notierten Unternehmen und einige der MDAX-Unternehmen ermöglichen mittlerweile in ihrer Satzung die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung. Auf dieser Grundlage könnte der Vorstand der Gesellschaft nun zulassen, dass Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter über das Internet teilnehmen und bestimmte Rechte direkt auf dem Weg der elektronischen Kommunikation ausüben. Neben der bereits praxiserprobten Möglichkeit der Online-Abstimmung sind damit zugleich die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um auch online Fragen stellen zu können. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht sich der HV-Verantwortliche dann schnell mit essenziellen Fragen seines Vorstands konfrontiert:
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Aufsichtsratswahlen und Verstöße gegen die Kodex-Entsprechungserklärung
von Ulrich Noack (Anfechtung, Aufsichtsrat, Corporate Governance)
Ist die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds anfechtbar, weil ein Verstoß gegen die Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Kodex vorliegt? Das ist ein neuerdings vieldiskutiertes und ersichtlich brisantes Thema. Das Landgericht Hannover urteilte vor Jahresfrist: “Werden … durch den Hauptaktionär benannte Mitglieder, bei denen ein dauerhafter Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist, in den Aufsichtsrat gewählt, ohne dies durch Änderung der gemäß § 161 AktG abzugebenden Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Gesetzesverstoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewerten, der die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses zum Aufsichtsrat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 124⁄09 – Continental AG).
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Das Internetformular für die Stimmrechtsvollmacht wahrt die Textform
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung)
Die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht bedarf der Textform – so bestimmt es § 134 Abs. 3 S. 3 AktG. Die Gesellschaften bieten für den von ihr benannten Vertreter seit fast einem Jahrzehnt einen Internetdialog an. Der Aktionär ruft eine Internetseite auf, authentifiziert sich (meistens mit einer Kennung, die ihm die Gesellschaft oder die Depotbank übermittelt hat) und klickt auf den Button “Bevollmächtigung”. – Auf einem ganz anderen Rechtsgebiet (Verbraucherschutz) hat der BGH am 29.4.2010 (I ZR 66⁄08 – “Holzhocker”) ein Urteil gesprochen, das als Schlagzeile so kommuniziert wurde: “Website erfüllt Textformerfordernis nicht” (MMR-aktuell 2010, 309923). Es ging darum, ob die Präsentation auf der Internetseite des Anbieters eine mitgeteilte Widerrufsbelehrung in Textform ist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Das hat der I. Zivilsenat verneint: Die Belehrung gehe dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt. (Zur Kritik Noack/Kremer, Nomos-Kommentar BGB, 2. Aufl. 2011, § 126b Rn. ff — im Druck).
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HV-Magazin mit Sonderausgabe HV-Recht 2011
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung)
Soeben erschienen ist das sehr informative Sonderheft “HV-Recht 2011″ (PDF, 6 MB) des HV-Magazins. Praktiker aus Anwaltschaft und Unternehmen befassen sich mit den Aufgaben “vor der HV”, “während der HV” und “nach der HV” sowie den “Neuerungen 2011″. Interessant etwa der Bericht aus der Allianz SE (v. Nussbaum) zur erstmaligen Nutzung der Briefwahl (7 600 Aktionäre) und aus der Münchener Rückversicherungs AG (Mörlein/Balling) zur Online-Teilnahme (30 Aktionäre). Die beiden Gesellschaften waren Pioniere im vergangenen Jahr; in diesen Tagen folg(t)en Thyssen-Krupp und Siemens, bei denen erstmals per Brief (=Internetformular) abgestimmt wird.
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