Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Hauptversammlung

Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-​weiten Ver­brei­tung von HV-​Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines “euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch Zulei­tung an das sog. Medi­en­bün­del. (Zur Kri­tik schon hier).

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Zur h.M. gehört, dass die §§ 241–249 AktG im GmbH-​Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 111): “Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-​Recht nichts bekannt sei. Und selbst wenn es so wäre, habe der MoMiG-​Gesetzgeber, des­sen Anlie­gen Miss­brauchs­be­kämp­fung ja war, keine Rege­lung getrof­fen. Eine Anwen­dung des Frei­ga­be­ver­fah­rens sei “nicht im Gerichts-​, son­dern nur im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­setz­bar”.

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Wie soll ich mein Stimm­recht aus­üben? Das fragt sich nicht nur der Wäh­ler in der Poli­tik, son­dern auch der Aktio­när vor der Haupt­ver­samm­lung. Das Gesetz erwar­tet, dass die Ver­wal­tung “Vor­schläge zur Beschluss­fas­sung” mache (§ 124 Abs. 3 AktG). Bevoll­mäch­tigte Kre­dit­in­sti­tute haben ggf. “eigene Abstim­mungs­vor­schläge” zu prä­sen­tie­ren (§ 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Aus­nahme ist. Wer hilft da dem Mana­ger eines Fonds, von dem erwar­tet wird, die Stimm­rechte aus den vie­len ver­schie­de­nen Aktien des Port­fo­lios sach­ge­recht wahr­zu­neh­men? Es sind seit etwa 10 Jah­ren inter­na­tio­nale Bera­tungs­un­ter­neh­men, die sich die­ser Auf­gabe wid­men. Die Tätig­keit der pro­fes­sio­nel­len Stimm­rechts­be­ra­ter ist in den Fokus der Regu­la­to­ren gera­ten (s. Grün­buch EU-​Kommission zur Cor­po­rate Gover­nance). Der Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat sich jüngst dafür aus­ge­spro­chen, den Stimm­rechts­be­ra­ter mit einem sich geschäfts­mä­ßig erbie­ten­den Stimm­rechts­ver­tre­ter weit­ge­hend gleich­zu­stel­len (§ 135 Abs. 8 AktG). Letzt­lich mache es kei­nen Unter­schied, ob der Stimm­rechts­be­ra­ter auch die Stimm­rechts­ver­tre­tung über­nimmt oder der Kunde das Stimm­recht ent­spre­chend der Abstim­mungs­emp­feh­lung selbst aus­übt. Die Folge wäre, dass der Stimm­rechts­be­ra­ter bestimm­ten Pflich­ten in Anleh­nung an § 135 Abs. 2 AktG unter­lie­gen würde. — Das ist ein inter­es­san­ter Vor­schlag, aber er ver­kennt die inter­na­tio­nale Dimen­sion des Geschäfts. Die den Markt domi­nie­ren­den Stimm­rechtsbera­ter (man­che sagen: ein Oli­go­pol wie bei den Rating­agen­tu­ren) unter­lie­gen nicht dem deut­schem Recht. Die Emp­feh­lung an den Aktio­när, in der einen oder ande­ren Weise selbst abzu­stim­men, kann über­all auf der Welt gege­ben wer­den. Bei der Stimm­rechtsver­tre­tung sieht es anders aus, da diese in der hie­si­gen Haupt­ver­samm­lung vor sich geht und darum Anknüp­fungs­punkt für spe­zi­fi­sche Pflich­ten sein kann.

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Ein Vor­stands­mit­glied in der Karenz­zeit kann die­ses Wahl­hin­der­nis über­win­den, wenn “seine Wahl auf Vor­schlag von Aktio­nä­ren (erfolgt), die mehr als 25 Pro­zent der Stimm­rechte an der Gesell­schaft hal­ten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deut­schen Bank AG (Acker­mann) wird man sehen, wie die Pra­xis bei Gesell­schaf­ten mit Streu­be­sitz agiert. Frag­lich ist, wie die­ser “Vor­schlag” in das Ver­fah­ren der Beschluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung ein­zu­brin­gen ist. Dafür gibt es grund­sätz­lich drei Mög­lich­kei­ten. Der Aktio­närs­vor­schlag kann im Vor­feld der HV gemacht und vom Auf­sichts­rat (AR) in sei­nem Wahl­vor­schlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG auf­ge­grif­fen wer­den. Der Schön­heits­feh­ler ist, dass das Quo­rum noch in der HV gefor­dert wird (Hüf­fer, AktG, § 110 Rn. 7b), der AR-​Vorschlag also zunächst einen inha­bi­len Kan­di­da­ten prä­sen­tie­ren würde. Wenn die pflicht­ge­mäße Ein­schät­zung des AR lau­tet, dass das Quo­rum bei Bestand bleibt (etwa weil ent­spre­chende Aktio­närs­ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den), ist es in Ord­nung, auf die Besei­ti­gung des Wahl­hin­der­nis­ses zum Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung zu set­zen. Die zweite Option ist, dass erst in der HV aus deren Mitte ein ent­spre­chen­der Vor­schlag unter­brei­tet wird. Um die Wahl zuzu­las­sen, muss in die­sem Fall zunächst das Errei­chen des Quo­rums fest­ge­stellt wer­den (miss­ver­ständ­lich Sei­bert WM 2009, 1489, 1490, wonach eine “kurze Abfrage in der Haupt­ver­samm­lung, ob 25% der Aktio­näre zustim­men wür­den” nicht geset­zes­kon­form sei). Die dritte Mög­lich­keit ist ein Wahl­vor­schlag nach § 127 AktG, der in der HV zur Abstim­mung gestellt wird. — S. zum Gan­zen ein­ge­hend Krie­ger, Der Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat, Fest­schrift für Hüf­fer, 2010, S. 521 ff.

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Der Streit um Beschlüsse der Gesell­schaf­ter beschäf­tigt immer wie­der die Gerichte. Nur bei der Akti­en­ge­sell­schaft gibt es dafür aus­ge­feilte Rege­lun­gen. Die Klage ist auf einen Monat befris­tet und gegen die AG zu rich­ten; das­selbe soll nach weit über­wie­gen­der Ansicht bei der GmbH gel­ten (wobei die Anfech­tungs­frist nicht ganz so strikt gese­hen wird). Bei den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten fin­det man keine gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, aber manch­mal sol­che des Gesell­schafts­ver­trags: “Ein Gesell­schaf­ter­be­schluss kann nur inner­halb von zwei Mona­ten durch Klage ange­foch­ten wer­den.” Was ist von einer sol­chen Klau­sel zu hal­ten?

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Das BMJ hat (über das Bun­des­amt für Jus­tiz) im (gedruck­ten) Bun­des­an­zei­ger v.7.4.2011 eine “recht­stat­säch­li­che Unter­su­chung zu bestimm­ten Aus­wir­kun­gen des ARUG mit Blick auf aktien– und umwand­lungs­recht­li­che Frei­ga­be­ver­fah­ren” als For­schungs­vor­ha­ben aus­ge­schrie­ben (dazu hat der Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges anläss­lich der ARUG-​Beratungen auf­ge­for­dert). Wegen der geplan­ten Akti­en­rechts­no­velle 2011 wird die Fra­ge­stel­lung wei­ter gefasst: “Hat das ARUG die erhoffte Beschleu­ni­gung der Frei­ga­be­ver­fah­ren gebracht und ins­ge­samt die Pro­ble­ma­tik der räu­be­ri­schen Anfech­tungs­kla­gen ent­schärft?” Bis Ende Novem­ber 2011 soll der Schluss­be­richt vor­ge­legt wer­den, “damit er in die Bera­tun­gen des Regie­rungs­ent­wurf der Akti­en­rechts­no­velle 2011 ein­flie­ßen kann”. Ein Regie­rungs­ent­wurf (zum Refe­ren­ten­ent­wurf hier) ist im Som­mer zu erwarten.

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Knapp die Hälfte der im DAX 30 notier­ten Unter­neh­men und einige der MDAX-​Unternehmen ermög­li­chen mitt­ler­weile in ihrer Sat­zung die Online-​Teilnahme an der Haupt­ver­samm­lung. Auf die­ser Grund­lage könnte der Vor­stand der Gesell­schaft nun zulas­sen, dass Aktio­näre bzw. Aktio­närs­ver­tre­ter über das Inter­net teil­neh­men und bestimmte Rechte direkt auf dem Weg der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion aus­üben. Neben der bereits pra­xis­er­prob­ten Mög­lich­keit der Online-​Abstimmung sind damit zugleich die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen, um auch online Fra­gen stel­len zu kön­nen. Soweit die Theo­rie. In der Pra­xis sieht sich der HV-​Verantwortliche dann schnell mit essen­zi­el­len Fra­gen sei­nes Vor­stands kon­fron­tiert:

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Ist die Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds anfecht­bar, weil ein Ver­stoß gegen die Ent­spre­chungs­er­klä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex vor­liegt? Das ist ein neu­er­dings viel­dis­ku­tier­tes und ersicht­lich bri­san­tes Thema. Das Land­ge­richt Han­no­ver urteilte vor Jah­res­frist: “Wer­den … durch den Haupt­ak­tio­när benannte Mit­glie­der, bei denen ein dau­er­haf­ter Inter­es­sen­kon­flikt nicht aus­zu­schlie­ßen ist, in den Auf­sichts­rat gewählt, ohne dies durch Ände­rung der gemäß § 161 AktG abzu­ge­ben­den Erklä­rung zum Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Geset­zes­ver­stoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewer­ten, der die Anfecht­bar­keit des Wahl­be­schlus­ses zum Auf­sichts­rat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 12409 – Con­ti­nen­tal AG).

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Die Ertei­lung der Stimm­rechts­voll­macht bedarf der Text­form – so bestimmt es § 134 Abs. 3 S. 3 AktG. Die Gesell­schaf­ten bie­ten für den von ihr benann­ten Ver­tre­ter seit fast einem Jahr­zehnt einen Inter­net­dia­log an. Der Aktio­när ruft eine Inter­net­seite auf, authen­ti­fi­ziert sich (meis­tens mit einer Ken­nung, die ihm die Gesell­schaft oder die Depot­bank über­mit­telt hat) und klickt auf den But­ton “Bevoll­mäch­ti­gung”. – Auf einem ganz ande­ren Rechts­ge­biet (Ver­brau­cher­schutz) hat der BGH am 29.4.2010 (I ZR 6608 – “Holz­ho­cker”) ein Urteil gespro­chen, das als Schlag­zeile so kom­mu­ni­ziert wurde: “Web­site erfüllt Text­for­mer­for­der­nis nicht” (MMR-​aktuell 2010, 309923). Es ging darum, ob die Prä­sen­ta­tion auf der Inter­net­seite des Anbie­ters eine mit­ge­teilte Wider­rufs­be­leh­rung in Text­form ist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Das hat der I. Zivil­se­nat ver­neint: Die Beleh­rung gehe dem Ver­brau­cher vor dem Ver­trags­schluss nicht ohne des­sen wei­te­res Zutun in Text­form zu, solange er sie nicht auf sei­nem eige­nen Com­pu­ter abspei­chert oder aus­druckt. (Zur Kri­tik Noack/​Kremer, Nomos-​Kommentar BGB, 2. Aufl. 2011, § 126b Rn. ff — im Druck).

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Soeben erschie­nen ist das sehr infor­ma­tive Son­der­heft “HV-​Recht 2011(PDF, 6 MB) des HV-​Magazins. Prak­ti­ker aus Anwalt­schaft und Unter­neh­men befas­sen sich mit den Auf­ga­ben “vor der HV”, “wäh­rend der HV” und “nach der HV” sowie den “Neue­run­gen 2011″. Inter­es­sant etwa der Bericht aus der Alli­anz SE (v. Nuss­baum) zur erst­ma­li­gen Nut­zung der Brief­wahl (7 600 Aktio­näre) und aus der Mün­che­ner Rück­ver­si­che­rungs AG (Mörlein/​Balling) zur Online-​Teilnahme (30 Aktio­näre). Die bei­den Gesell­schaf­ten waren Pio­niere im ver­gan­ge­nen Jahr; in die­sen Tagen folg(t)en Thyssen-​Krupp und Sie­mens, bei denen erst­mals per Brief (=Inter­net­for­mu­lar) abge­stimmt wird.

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