Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Namensaktie

Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-​weiten Ver­brei­tung von HV-​Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines “euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch Zulei­tung an das sog. Medi­en­bün­del. (Zur Kri­tik schon hier).

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Nicht wenige (bör­sen­ferne) Akti­en­ge­sell­schaf­ten exis­tie­ren ohne Akti­en­ur­kun­den; es erfolgt keine “Ver­brie­fung” des Anteils, Papiere wer­den nicht aus­ge­ge­ben. Nament­lich bei klei­nen Gesell­schaf­ten sind die Aktio­näre zufrie­den, wenn ihre Anteile vom Vor­stand zuver­läs­sig regis­triert wer­den, eine eigene Papier­ver­wal­tung wäre nur läs­tig. Kommt es zu einem Aktio­närs­wech­sel, wird das Akti­en­re­gis­ter auf Mit­tei­lung und Nach­weis (Erklä­run­gen von Alt– und Neu­ak­tio­när) hin ent­spre­chend berich­tigt. Wer im Regis­ter der Gesell­schaft steht, gilt ihr gegen­über als Aktio­när (§ 67 Abs. 2 AktG). Alles in Ord­nung, nur nicht für man­che Inter­pre­ten des Akti­en­ge­set­zes. So kann man lesen, § 67 Abs. 2 AktG gelte nicht “für unver­kör­perte Mit­glied­schaf­ten, und zwar auch dann nicht, wenn spä­ter Namens­ak­tien aus­ge­ge­ben wer­den” (Lutter/​Drygala, Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2009, Anh. § 68 Rn. 4).

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… wenn der Gesetz­ent­wurf einer klei­nen Akti­en­rechts­no­velle zum gel­ten­den Recht würde. Danach soll die Inha­ber­ak­tie für nicht­bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten abge­schafft wer­den. Wie viele Gesell­schaf­ten sind betrof­fen und was kos­tet die Umstel­lung? Im Ent­wurf heißt es unter der Über­schrift “Sons­tige Kos­ten”: “Nicht­bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien müs­sen bis zum 31. Dezem­ber 2014 auf Namens­ak­tien umstel­len. Dazu sind eine Sat­zungs­än­de­rung und der Umtausch etwa aus­ge­ge­be­ner Akti­en­ur­kun­den erfor­der­lich. Die hier­für vor­aus­sicht­lich anfal­len­den Kos­ten sind nicht seriös bezif­fer­bar, weil weder bekannt ist, wie viele nicht­bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien es gibt, noch wie viele Aktio­näre diese Gesell­schaf­ten durch­schnitt­lich haben, noch inwie­weit diese Gesell­schaf­ten Akti­en­ur­kun­den aus­ge­ge­ben haben.” An ande­rer Stelle im Ent­wurf wird gesagt, dass “der Umstel­lungs­auf­wand gering und der Ein­griff für die Wirt­schaft nicht belas­tend sein wird.“

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Die Inha­ber­ak­tie bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten soll abge­schafft wer­den; zuge­las­sen wird künf­tig nur noch die Namens­ak­tie; beste­hende Gesell­schaf­ten müs­sen bis Ende 2014 umstel­len. So sieht es der Refe­ren­ten­ent­wurf einer Akti­en­ge­setz­no­velle vor. Begrün­dung: “Auf inter­na­tio­na­ler Ebene wurde Kri­tik am deut­schen Rechts­sys­tem dahin­ge­hend geäu­ßert, dass bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien keine aus­rei­chen­den Infor­ma­tio­nen über den Gesell­schaf­ter­be­stand ver­füg­bar seien. Dies soll zum Anlass genom­men wer­den, die Trans­pa­renz in die­sem Bereich zu ver­bes­sern.” Diese “inter­na­tio­nale Ebene” besteht ein­zig und allein aus der wenig bekann­ten Finan­cial Action Task Force (FATF). Dabei han­delt es sich um ein der OECD ange­glie­der­tes Gre­mium zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche und der Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung, das 1989 gegrün­det wurde und dem 33 Staa­ten ange­hö­ren. In ihrem drit­ten Bericht aus dem Jahr 2010 für Deutsch­land (“Third Mutual Eva­lua­tion Report of Ger­many” vom Februar 2010) bemän­gelte die FATF, dass bei Inha­ber­ak­tien keine hin­rei­chende Trans­pa­renz hin­sicht­lich der Gesell­schaf­ter­struk­tur gewähr­leis­tet sei: “Lack of trans­pa­rency over non-​publicly lis­ted stock cor­po­ra­ti­ons that issue their sha­res in bea­rer form … “create a poten­ti­ally con­side­ra­ble risk of ML and TF”. ML = Geld­wä­sche, TF = Ter­ror­fi­nan­zie­rung. Wei­ter lesen…

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Mor­gen tritt das Gesetz zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken in wei­ten Tei­len in Kraft. Die­ses sog. Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz wurde heute im BGBl ver­kün­det.

Der wesent­li­che Inhalt des Arti­kel­ge­set­zes:

  • Acting in con­cert – Erwei­te­rung des Anwendungsbereichs,
  • Erwei­terte Stimm­rechts­zu­rech­nung bei bestimm­ten Finanz­in­stru­men­ten (ab 1. März 2009),
  • Ver­schär­fung der Rechts­fol­gen bei der Ver­let­zung von gesetz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten zu gehal­te­nen Anteilen,
  • Mehr Infor­ma­tio­nen über die mit wesent­li­chen Betei­li­gun­gen ver­folg­ten Ziele (ab 31. Mai 2009),
  • Ver­bes­serte Iden­ti­fi­zie­rung der Inha­ber von Namensaktien,
  • Infor­ma­tion der Beleg­schaft über Kon­troll­wech­sel und
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Vor fast zehn Jah­ren habe ich in “Der Betrieb” (1999, S. 1306 ff) über den dama­li­gen Trend zur Namens­ak­tie geschrie­ben: Dorn­rös­chen erwacht. Der Gesetz­ge­ber hat 2001 mit dem NaS­traG rea­giert und einige Erleich­te­run­gen vor­ge­nom­men. Dann wurde es ein paar Jahre wie­der still um diese Akti­en­art, auch weil die Ver­wal­tungs­kos­ten des gesell­schafts­ei­ge­nen Akti­en­re­gis­ters spür­bar zu Buche schlu­gen. Doch gibt es Vor­teile der Namens­ak­tie, die zahl­rei­che bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten über­zeu­gen.
Es wer­den künf­tig wohl noch mehr wer­den. Als große DAX30-​Gesellschaft wird im August 2008 die E.ON AG von Inha­ber– auf Namens­ak­tien umstel­len, eben­sol­ches hat im Mai 2008 die TecDax-​Gesellschaft Aix­tron beschlos­sen.

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Der Bun­des­tag hat das Gesetz in der Fas­sung der Beschluss­emp­feh­lung des Finanz­aussschus­ses ver­ab­schie­det.
Gegen­über dem RegE sind fol­gende Ände­run­gen (im Hin­blick auf WpHG, WpÜG und AktG) zu bemerken:

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Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV hat zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes Stel­lung genom­men.

  • Zur Aus­wei­tung des acting in con­cert (§ 22 Abs. 2 WpHG-​E und § 30 Abs. 2 WpÜG-​E): “Die vor­ge­se­hene Aus­wei­tung des Tat­be­stands des abge­stimm­ten Ver­hal­tens greift zu weit und schafft neue Unklarheiten.”
  • Auch die neu vor­ge­se­hene Infor­ma­ti­ons­pflicht von Erwer­bern wesent­li­cher Betei­li­gun­gen (§ 27 II WpHG-​E) wird im Detail kritisiert.
  • Dage­gen geht dem Aus­schuss die vor­geb­lich “ver­bes­serte Trans­pa­renz des Akti­en­re­gis­ters” (§ 67 AktG-​E) nicht weit genug. Es soll zusätz­lich auch die Offen­le­gung von wirt­schaft­li­chen Treu­hand­ver­hält­nis­sen bestimmt wer­den. — Bericht­er­stat­ter war Dr. Peter Heme­ling (Chef­syn­di­kus Alli­anz SE).
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Im Kern fast unver­än­dert hat sich der RefE eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes heute in einen RegE ver­wan­delt. Im beson­ders umstrit­te­nen Feld des acting in con­cert kam bei den §§ 22 II 1 WpHG /​§ 30 II 1 WpÜG nur die etwas ein­en­gende Ergän­zung hinzu, dass sich die Abstim­mung nicht auf die Aktien als sol­che (RefE), son­dern auf den Erwerb der Aktien (RegE) erstre­cken muss. Gemeint ist damit nach der Begrün­dung des Ent­wurfs der Par­al­lel­kauf vor dem Hin­ter­grund “bewusst überein­stim­men­der Inter­es­sen”.

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Am Mitt­woch, 17.10.2007, fand in Lis­sa­bon die 6. Euro­päi­sche Cor­po­rate Gover­nance Kon­fe­renz statt. Das domi­nie­rende Thema: der Ent­wurf des deut­schen Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes, obwohl die­ses nicht auf der Tages­ord­nung stand.

Wie kam es zu die­ser erstaun­li­chen Wen­dung? Seit Tagen befasst sich die inter­na­tio­nale Presse über­wie­gend kri­tisch mit dem Ent­wurf, u.a. in groß auf­ge­mach­ten Arti­keln in der Finan­cial Times, die dem Gesetz­ent­wurf das Prä­di­kat „inves­to­ren­feind­lich“ ver­lieh. Dies mün­dete in zahl­rei­chen Ein­zel­dis­kus­sio­nen und Nach­fra­gen wäh­rend der Kon­fe­renz an jeden Teil­neh­mer deut­scher Natio­na­li­tät. Aber schon vor der Tagung schien fest­zu­ste­hen: Deutsch­land erlässt ein Übernahme-​Verhinderungsgesetz.

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