Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Vorstandsvergütung

Erst­mals im Jahr 2010 haben bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten über das “Sys­tem zur Ver­gü­tung von Vor­stands­mit­glie­dern” (§ 120 Abs. 4 AktG) beschlie­ßen las­sen. 27 der DAX30-​Gesellschaften hat­ten den Gegen­stand auf der Tages­ord­nung. In einem Fall wurde das Ver­gü­tungs­sys­tem abge­lehnt, in zwei Fäl­len mit nur eher knap­per Mehr­heit gebil­ligt. Dar­über berich­ten v. Falkenhausen/​Kocher in Heft 172010 der “Akti­en­ge­sell­schaft” (s. nach­fol­gende Über­sich­ten DAX30 und M-​DAX). Die Auto­ren neh­men Stel­lung zu etli­chen recht­li­chen Fra­gen (Beschluss­ge­gen­stand, Vor­schlags­recht, Min­der­heits­ver­lan­gen, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, Teil­bil­li­gung, Auf­sichts­rats­haf­tung, Anfech­tung) und schlie­ßen: “Recht­lich ist das Ver­gü­tungs­vo­tum wenig bedeut­sam: Es ist weder vor­ge­schrie­ben, noch ist es bin­dend oder gericht­lich nach­prüf­bar. Allen­falls hat es die Auf­merk­sam­keit für das Thema Vor­stands­ver­gü­tung erhöht und einen gewis­sen Druck auf Auf­sichts­räte erzeugt, sich mit dem Thema ver­tieft aus­ein­an­der­zu­set­zen. … Der interne und externe Auf­wand, den viele Gesell­schaf­ten in die­ser Haupt­ver­samm­lungs­sai­son für das Ver­gü­tungs­vo­tum betrie­ben haben, scheint in kei­nem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu sei­ner Bedeu­tung zu ste­hen.“

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Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht an der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf mel­det: Im Rah­men der Sum­mer School on Euro­pean Busi­ness Law fin­det ein Forum Unter­neh­mens­recht zum Thema “Say on Pay” statt (s. § 120 Abs. 4 AktG: Votum zum Ver­gü­tungs­sys­tem). Es wer­den vor­tra­gen:

  • Prof. Paulo Câmara, Assis­tant Pro­fes­sor at the Catho­lic Uni­ver­sity of Lis­bon Faculty of Law, at the Por­tu­guese Secu­ri­ties Law Insti­tute (IVM) and at the Insti­tuto Supe­rior de Eco­no­mia e Gestão (ISEG): “Say on Pay in Europe: A Cri­ti­cal and Com­pa­ra­tive Analysis“
  • Dr. Cars­ten Jung­mann, LL.M.(Yale), M.Sc.(Leicester), Asso­ciate Rese­ar­cher at Bucerius Law School, Hamburg.
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Mein Kom­men­tar dazu im Betriebs-​Berater (“Die erste Seite”) v. 31.7.2009.

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Der Frak­ti­ons­ent­wurf (Union/​SPD) eines Geset­zes zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung gelangt am Mon­tag zur öffent­li­chen Anhö­rung im Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges. Hin­ge­wie­sen sei vor allem auf die Stel­lung­nah­men von Hirte (Uni­ver­si­tät Ham­burg), Goette (BGH) und Lut­ter (Uni­ver­si­tät Bonn). Dazu auch der Brief der zwölf Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den vom heu­ti­gen Tag.

Eine Anmer­kung am Rande: Die Begrün­dung führt aus (S. 7), die Vor­aus­set­zun­gen für eine Anpas­sung der Vor­stands­be­züge wür­den “kla­rer und schär­fer” gefasst. Die Anpas­sung nach unten ist nach gel­ten­dem Recht (§ 87 Abs. 2 AktG) mög­lich, wenn die Wei­ter­ge­wäh­rung eine “schwere Unbil­lig­keit” für die Gesell­schaft sein würde. Nach dem Vor­schlag soll künf­tig die “Unbil­lig­keit” aus­rei­chen. Was wird mit der Strei­chung des Adjek­tivs denn “kla­rer und schärfer”?

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Hier die “For­mu­lie­rungs­hilfe” aus dem Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium für ein “Gesetz zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung”, das die Bun­des­tags­frak­tio­nen CDU/​CSU und SPD ein­brin­gen wol­len (Art. 76 Abs. 1 GG: “aus der Mitte des Bundestages”).

Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen (nach der Pres­se­mit­tei­lung BMJ):

  • Die Ver­gü­tung des Vor­stands einer Akti­en­ge­sell­schaft muss künf­tig auch in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Leis­tun­gen des Vor­stands und der (bran­chen– oder landes-)üblichen Ver­gü­tung ste­hen. Es soll aber auch auf die Ver­gleich­bar­keit im Unter­neh­men geschaut wer­den. Die Bezüge sol­len zudem lang­fris­tige Ver­hal­tens­an­reize zur nach­hal­ti­gen Unter­neh­mens­ent­wick­lung set­zen. Es wird klar­ge­stellt, dass diese Vor­ga­ben auch für anrei­zori­en­tierte Ver­gü­tungs­zu­sa­gen (sog. “Boni”) wie zum Bei­spiel Akti­en­be­zugs­rechte gelten.
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Vor­stands­ver­gü­tun­gen und Abfin­dungs­ver­ein­ba­run­gen sind ein Thema der aktu­el­len rechts­po­li­ti­schen Dis­kus­sion. Höchst­rich­ter­li­che Aus­sa­gen dazu sind eher rar. Daher soll hier auf ein BGH-​Urteil zur Genos­sen­schaft hin­ge­wie­sen wer­den (II ZR 23906 v. 17.3.2008), das sach­lich und im Anwen­dungs­be­reich dar­über hin­aus­reicht, denn es betrifft genauso die Akti­en­ge­sell­schaft. Worum es in der Sache geht? Um die Klau­sel in einem Vor­stands­ver­trag, wonach eine Abfin­dung (ein “Überg­angs­geld”) auch dann zu zah­len ist, wenn das Vor­stands­mit­glied selbst kün­digt (im Ori­gi­nal­fall etwas kom­pli­zier­ter) .

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Die SPD-​Arbeitsgruppe zum Thema “Ange­mes­sen­heit und Trans­pa­renz von Mana­ger­be­zah­lun­gen” beherrscht gegen­wär­tig die Schlag­zei­len. Im media­len Vor­der­grund steht zwar der steu­er­recht­li­che Vor­schlag hin­sicht­lich des nur hälf­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs > 1 Mio. €, doch auch die erwo­ge­nen — akti­en­recht­li­chen Ände­run­gen soll­ten nicht unbe­ach­tet blei­ben.

  • Ergän­zung von § 107 Abs. 3 AktG durch die Auf­nahme der Ent­schei­dung über Vor­stands­ver­gü­tun­gen in den Kata­log der nicht vom AR-​Plenum an beson­dere Aus­schüsse dele­gier­ba­ren Entscheidungen
  • Ergän­zung von § 116 AktG durch eine For­mu­lie­rung, die die Haf­tungs­fol­gen für AR-​Mitglieder bei Miss­ach­tung des Ange­mes­sen­heits­ge­bots des § 87 AktG verdeutlicht
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Der Stutt­gar­ter Rechts­an­walt Dr. Jobst Huber­tus Bauer rückt in der FTD die Dinge zurecht.

Hohe Abfin­dun­gen für geschasste Mana­ger gel­ten vie­len als Gip­fel der Unmo­ral. Die Kri­ti­ker haben offen­sicht­lich nicht die nötige Sach­kunde — dafür aber ein frag­wür­di­ges Rechtsverständnis. …

Nach Para­graf 84 Akti­en­ge­setz (AktG) bestellt der Auf­sichts­rat Vor­stände für höchs­tens fünf Jahre. Eine wie­der­holte Bestel­lung oder Ver­län­ge­rung der Amts­zeit ist zuläs­sig, aller­dings frü­hes­tens ein Jahr vor Ende der Amts­zeit. Die zugrunde lie­gen­den Dienst­ver­träge dür­fen eben­falls nur für maxi­mal je fünf Jahre geschlos­sen wer­den. Man­che Gesell­schaf­ten sind dazu über­ge­gan­gen, bei Erst­be­stel­lun­gen Vor­sicht wal­ten zu las­sen und Vor­stände zunächst nur für drei Jahre zu beru­fen. Wer­den die Bestel­lung und der Dienst­ver­trag nicht ver­län­gert, hat das Vor­stands­mit­glied keine recht­li­che Hand­habe, sich zu weh­ren. Es genießt — anders als Arbeit­neh­mer — kei­nen Kün­di­gungs­schutz. …

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Aus der WELT “Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Wolf­gang Schäu­ble (CDU) machte sich für Rege­lun­gen stark, die den Kon­zer­nen die Offen­le­gung der Manage­ment­be­züge not­falls vor­schrei­ben. “Unter­neh­men, die sich einer sol­chen Publi­zi­tät ver­wei­gern, müs­sen gege­be­nen­falls durch ent­spre­chende Gesetze dazu gezwun­gen werden”“

Ein Blick ins gel­tende Recht hilft: §§ 285 S 1 Nr 9 lit a S 5 bis 9, § 314 I Nr 6 S 5 bis 9 HGB ver­pflich­ten die bör­sen­no­tierte AG, zusätz­lich zum Aus­weis der Gesamt­be­züge auch die Bezüge jedes ein­zel­nen Vor­stands­mit­glieds unter Namens­nen­nung geson­dert anzu­ge­ben, und zwar auf­ge­teilt nach erfolgs­ab­hän­gi­gen und erfolgs­un­ab­hän­gi­gen Kom­po­nen­ten sowie sol­chen mit lang­fris­ti­ger Anreiz­wir­kung. Indi­vi­dua­li­siert anzu­ge­ben sind fer­ner etwaige Leis­tun­gen, die dem Vor­stands­mit­glied für Been­di­gung sei­ner Tätig­keit zuge­sagt sind.
Aller­dings kann die Haupt­ver­samm­lung (wie bei Por­sche gesche­hen) mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln des ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals für längs­tens fünf Jahre beschlie­ßen, dass die Anga­ben für das ein­zelne Vor­stands­mit­glied unter­blei­ben (§ 286 Abs. 5 HGB).

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Hier mein unter der Über­schrift “Akti­en­recht­ler wider­spre­chen den Bun­des­rich­tern” in der heu­ti­gen FAZ (S. 29) erschie­ne­ner Artikel:

Der Guts­ver­wal­ter darf keine Geschenke ver­tei­len, das sei Sache des Guts­herrn. So wurde der Vor­sit­zende Rich­ter des 3. BGH-​Strafsenats anläss­lich der Urteils­ver­kün­dung in der Revi­sion „Man­nes­mann“ zitiert. In der Urteils­be­grün­dung wird ein ähnli­cher Ver­gleich bemüht. Der Ein­zel­un­ter­neh­mer könne einem ver­dien­ten Mit­ar­bei­ter eine frei­wil­lige Son­der­zah­lung zuwen­den, der Auf­sichts­rat als Betreuer frem­den Ver­mö­gens aber grund­sätz­lich nicht. Daher sei die Zah­lung einer nicht ver­ein­bar­ten Aner­ken­nungs­prä­mie als straf­recht­li­che Untreue zu wer­ten. Das ein­gän­gige Bild vom Guts­hof ist frei­lich schief. Denn die Guts­her­ren — die Aktio­näre — ent­schei­den nach deut­schem Akti­en­recht gar nicht über die Ver­gü­tung des Vor­stands. Viel­mehr ver­tritt der Auf­sichts­rat die Gesell­schaft in die­ser wich­ti­gen Ange­le­gen­heit. Um im Bild zu blei­ben: die Gut­s­auf­sicht bestimmt anstelle der Guts­her­ren das Ent­gelt der Guts­lei­tung. Dass der Auf­sichts­rat eine Geld­zah­lung gewährt, ist kein Regel­ver­stoß, son­dern sys­tem­ge­recht.

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