CAT | Vorstandsvergütung
Erstmals im Jahr 2010 haben börsennotierten Gesellschaften über das “System zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern” (§ 120 Abs. 4 AktG) beschließen lassen. 27 der DAX30-Gesellschaften hatten den Gegenstand auf der Tagesordnung. In einem Fall wurde das Vergütungssystem abgelehnt, in zwei Fällen mit nur eher knapper Mehrheit gebilligt. Darüber berichten v. Falkenhausen/Kocher in Heft 17⁄2010 der “Aktiengesellschaft” (s. nachfolgende Übersichten DAX30 und M-DAX). Die Autoren nehmen Stellung zu etlichen rechtlichen Fragen (Beschlussgegenstand, Vorschlagsrecht, Minderheitsverlangen, Informationspflichten, Teilbilligung, Aufsichtsratshaftung, Anfechtung) und schließen: “Rechtlich ist das Vergütungsvotum wenig bedeutsam: Es ist weder vorgeschrieben, noch ist es bindend oder gerichtlich nachprüfbar. Allenfalls hat es die Aufmerksamkeit für das Thema Vorstandsvergütung erhöht und einen gewissen Druck auf Aufsichtsräte erzeugt, sich mit dem Thema vertieft auseinanderzusetzen. … Der interne und externe Aufwand, den viele Gesellschaften in dieser Hauptversammlungssaison für das Vergütungsvotum betrieben haben, scheint in keinem angemessenen Verhältnis zu seiner Bedeutung zu stehen.“
Keine Kommentare ·Das Institut für Unternehmensrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf meldet: Im Rahmen der Summer School on European Business Law findet ein Forum Unternehmensrecht zum Thema “Say on Pay” statt (s. § 120 Abs. 4 AktG: Votum zum Vergütungssystem). Es werden vortragen:
- Prof. Paulo Câmara, Assistant Professor at the Catholic University of Lisbon Faculty of Law, at the Portuguese Securities Law Institute (IVM) and at the Instituto Superior de Economia e Gestão (ISEG): “Say on Pay in Europe: A Critical and Comparative Analysis“
- Dr. Carsten Jungmann, LL.M.(Yale), M.Sc.(Leicester), Associate Researcher at Bucerius Law School, Hamburg.
Mein Kommentar dazu im Betriebs-Berater (“Die erste Seite”) v. 31.7.2009.
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Das Vorstandsvergütungsgesetz in der Beratung
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Vorstandsvergütung)
Der Fraktionsentwurf (Union/SPD) eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung gelangt am Montag zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages. Hingewiesen sei vor allem auf die Stellungnahmen von Hirte (Universität Hamburg), Goette (BGH) und Lutter (Universität Bonn). Dazu auch der Brief der zwölf Aufsichtsratsvorsitzenden vom heutigen Tag.
Eine Anmerkung am Rande: Die Begründung führt aus (S. 7), die Voraussetzungen für eine Anpassung der Vorstandsbezüge würden “klarer und schärfer” gefasst. Die Anpassung nach unten ist nach geltendem Recht (§ 87 Abs. 2 AktG) möglich, wenn die Weitergewährung eine “schwere Unbilligkeit” für die Gesellschaft sein würde. Nach dem Vorschlag soll künftig die “Unbilligkeit” ausreichen. Was wird mit der Streichung des Adjektivs denn “klarer und schärfer”?
Keine Kommentare ·Hier die “Formulierungshilfe” aus dem Bundesjustizministerium für ein “Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung”, das die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD einbringen wollen (Art. 76 Abs. 1 GG: “aus der Mitte des Bundestages”).
Die vorgesehenen Regelungen (nach der Pressemitteilung BMJ):
- Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft muss künftig auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands und der (branchen– oder landes-)üblichen Vergütung stehen. Es soll aber auch auf die Vergleichbarkeit im Unternehmen geschaut werden. Die Bezüge sollen zudem langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Es wird klargestellt, dass diese Vorgaben auch für anreizorientierte Vergütungszusagen (sog. “Boni”) wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte gelten.
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Vorstandsmitglied: keine Abfindung bei Eigenkündigung
von Ulrich Noack (Vorstandsvergütung)
Vorstandsvergütungen und Abfindungsvereinbarungen sind ein Thema der aktuellen rechtspolitischen Diskussion. Höchstrichterliche Aussagen dazu sind eher rar. Daher soll hier auf ein BGH-Urteil zur Genossenschaft hingewiesen werden (II ZR 239⁄06 v. 17.3.2008), das sachlich und im Anwendungsbereich darüber hinausreicht, denn es betrifft genauso die Aktiengesellschaft. Worum es in der Sache geht? Um die Klausel in einem Vorstandsvertrag, wonach eine Abfindung (ein “Übergangsgeld”) auch dann zu zahlen ist, wenn das Vorstandsmitglied selbst kündigt (im Originalfall etwas komplizierter) .
2 Kommentare ·Die SPD-Arbeitsgruppe zum Thema “Angemessenheit und Transparenz von Managerbezahlungen” beherrscht gegenwärtig die Schlagzeilen. Im medialen Vordergrund steht zwar der steuerrechtliche Vorschlag hinsichtlich des nur hälftigen Betriebsausgabenabzugs > 1 Mio. €, doch auch die erwogenen — aktienrechtlichen Änderungen sollten nicht unbeachtet bleiben.
- Ergänzung von § 107 Abs. 3 AktG durch die Aufnahme der Entscheidung über Vorstandsvergütungen in den Katalog der nicht vom AR-Plenum an besondere Ausschüsse delegierbaren Entscheidungen
- Ergänzung von § 116 AktG durch eine Formulierung, die die Haftungsfolgen für AR-Mitglieder bei Missachtung des Angemessenheitsgebots des § 87 AktG verdeutlicht
Der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Jobst Hubertus Bauer rückt in der FTD die Dinge zurecht.
“Hohe Abfindungen für geschasste Manager gelten vielen als Gipfel der Unmoral. Die Kritiker haben offensichtlich nicht die nötige Sachkunde — dafür aber ein fragwürdiges Rechtsverständnis. …
Nach Paragraf 84 Aktiengesetz (AktG) bestellt der Aufsichtsrat Vorstände für höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ende der Amtszeit. Die zugrunde liegenden Dienstverträge dürfen ebenfalls nur für maximal je fünf Jahre geschlossen werden. Manche Gesellschaften sind dazu übergegangen, bei Erstbestellungen Vorsicht walten zu lassen und Vorstände zunächst nur für drei Jahre zu berufen. Werden die Bestellung und der Dienstvertrag nicht verlängert, hat das Vorstandsmitglied keine rechtliche Handhabe, sich zu wehren. Es genießt — anders als Arbeitnehmer — keinen Kündigungsschutz. …
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Offenlegung von Vorstandsbezügen
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Vorstandsvergütung)
Aus der WELT “Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) machte sich für Regelungen stark, die den Konzernen die Offenlegung der Managementbezüge notfalls vorschreiben. “Unternehmen, die sich einer solchen Publizität verweigern, müssen gegebenenfalls durch entsprechende Gesetze dazu gezwungen werden”“
Ein Blick ins geltende Recht hilft: §§ 285 S 1 Nr 9 lit a S 5 bis 9, § 314 I Nr 6 S 5 bis 9 HGB verpflichten die börsennotierte AG, zusätzlich zum Ausweis der Gesamtbezüge auch die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds unter Namensnennung gesondert anzugeben, und zwar aufgeteilt nach erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Komponenten sowie solchen mit langfristiger Anreizwirkung. Individualisiert anzugeben sind ferner etwaige Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt sind.
Allerdings kann die Hauptversammlung (wie bei Porsche geschehen) mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals für längstens fünf Jahre beschließen, dass die Angaben für das einzelne Vorstandsmitglied unterbleiben (§ 286 Abs. 5 HGB).
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Angemessene Vorstandsbezüge und Sonderzahlungen – (k)ein Fall für die Gerichte?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Vorstandsvergütung)
Hier mein unter der Überschrift “Aktienrechtler widersprechen den Bundesrichtern” in der heutigen FAZ (S. 29) erschienener Artikel:
Der Gutsverwalter darf keine Geschenke verteilen, das sei Sache des Gutsherrn. So wurde der Vorsitzende Richter des 3. BGH-Strafsenats anlässlich der Urteilsverkündung in der Revision „Mannesmann“ zitiert. In der Urteilsbegründung wird ein ähnlicher Vergleich bemüht. Der Einzelunternehmer könne einem verdienten Mitarbeiter eine freiwillige Sonderzahlung zuwenden, der Aufsichtsrat als Betreuer fremden Vermögens aber grundsätzlich nicht. Daher sei die Zahlung einer nicht vereinbarten Anerkennungsprämie als strafrechtliche Untreue zu werten. Das eingängige Bild vom Gutshof ist freilich schief. Denn die Gutsherren — die Aktionäre — entscheiden nach deutschem Aktienrecht gar nicht über die Vergütung des Vorstands. Vielmehr vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft in dieser wichtigen Angelegenheit. Um im Bild zu bleiben: die Gutsaufsicht bestimmt anstelle der Gutsherren das Entgelt der Gutsleitung. Dass der Aufsichtsrat eine Geldzahlung gewährt, ist kein Regelverstoß, sondern systemgerecht.
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