Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Bilanzrecht

Wor­auf bezie­hen sich die Jah­res­ab­schluss­in­for­ma­tio­nen, die Sie hier abru­fen? Gegen­stand waren zu 55% die aktu­el­len und poten­ti­el­len Geschäfts­part­ner (Lie­fe­ran­ten, Kun­den etc.). Das eigene Unter­neh­men inter­es­sierte mit 17% noch vor der Kon­kur­renz (11%). Selbst­stän­dige und kleinere/​mittlere Unter­neh­men gehö­ren zu den eif­rigs­ten Nut­zern des Online-​Abrufs (67%). Diese und wei­tere Daten über den Umgang mit der Ein­sicht­nahme in Jah­res­ab­schlüsse prä­sen­tiert eine “Nut­zer­ana­lyse” des Bundesanzeiger-​Verlags.

Seit 2008 wur­den jähr­lich jeweils deut­lich über 1 Mil­lion Jah­res­ab­schlüsse beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­reicht. Die Gesamt­zahl der im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger publi­zier­ten Jah­res­ab­schlüsse liegt der­zeit bei 3,5 Mil­lio­nen. Die Offen­le­gungs­quote beträgt heute etwa 90 Pro­zent. Vor Inkraft­tre­ten des EHUG (2007) lag diese Quote bei 5 Pro­zent. Der Bundesanzeiger-​Verlag gibt an, dass täg­lich über 100.000 Jah­res­ab­schlüsse abge­ru­fen wer­den (eBun­des­an­zei­ger und Unter­neh­mens­re­gis­ter).

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Soeben erschie­nen sind wei­tere Lie­fe­run­gen des Köl­ner Kom­men­tars zum AktG, 3. Aufl.: §§ 53a-​66 (Dry­gala) und §§ 121–130 (Noack/​Zetzsche), zu letz­te­rem aus dem Vor­wort: “Diese Teil­lie­fe­rung erläu­tert das Recht der Vor­be­rei­tung der Haupt­ver­samm­lung (§§ 121–128) und teil­weise auch deren Durch­füh­rung (§§ 129, 130). Durch die neuere Gesetz­ge­bung, ins­be­son­dere durch das Gesetz zur Umset­zung der Aktionärsrechte-​Richtlinie (2009) ist einige Bewe­gung in diese Mate­rie gekom­men. Mit neuen Ansät­zen will die­ser Kom­men­tar sowohl an der Rechts­ent­wick­lung teil­ha­ben als auch für die Pra­xis hilf­rei­che Wege bah­nen.“

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Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen ihre Rech­nungs­le­gung beim Bun­des­an­zei­ger ein­rei­chen (§ 325 HGB); sie ist für jeder­mann im Unter­neh­mens­re­gis­ter abruf­bar (§ 8b HGB). Diese Art der Offen­le­gung hat das EHUG (2007) ein­ge­führt, fer­ner wurde die Sank­tion (Ord­nungs­geld, § 335 HGB) ver­schärft. Die Rechts­lage beruht weit­hin auf EU-​Richtlinien. Ob es eine gute Idee ist, auch die kleinste GmbH zur Offen­le­gung von Bilanz und GuV zu zwin­gen, bleibt umstrit­ten. In der EU-​Kommission wird über die Abschaf­fung der Bilanz­pu­bli­zi­tät für Kleinst­un­ter­neh­men nach­ge­dacht, aber diese Initia­tive scheint ange­sichts der unter­schied­li­chen Publi­zi­täts­tra­di­tio­nen nicht vor­an­zu­kom­men. — Ste­fan Schlauß vom Bun­des­amt für Jus­tiz wies ges­tern auf der 4. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz dar­auf hin, dass seit dem EHUG die Publi­zi­täts­pflicht von 90% der Unter­neh­men erfüllt werde (zuvor nur 5–10%). Aller­dings gibt es (für die Bilanz­ge­schäfts­jahre 2007 und 2008) auch jeweils ca. 120 000 Ord­nungs­geld­ver­fah­ren. Diese Ver­fah­ren betref­fen zu 95% kleine Gesell­schaf­ten i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB. Für eine Ermes­sens­ent­schei­dung bei der Frage, ob ein Ord­nungs­geld fest­zu­set­zen sei, sah er keine Grund­lage. Das LG Bonn wurde per­so­nell um 11 Rich­ter­stel­len aus­ge­baut, um über die hohe Zahl der Beschwer­den zu befin­den. S. Folien. — Prof. Dr. Pries­ter äußerte sich nach Prü­fung der Pro– und Contra-​Argumente im Ergeb­nis ableh­nend zu der gegen­wär­ti­gen Tota­lof­fen­heit. Bilanz­pu­bli­zi­tät sollte es nur für kapi­tal­markt­ori­en­tierte Unter­neh­men geben. Der Aus­bau indi­vi­du­elle Ein­sichts­an­sprü­che von Gesell­schaf­tern und Gläu­bi­gern sei vor­an­zu­trei­ben. — Dr. Kuntze-​Kaufhold (Jus­ti­tiar markt intern Ver­lag) kri­ti­sierte die sei­ner Ansicht nach über­zo­ge­nen Rege­lun­gen und plä­dierte dafür, die Auto­no­mie mit­tel­stän­di­scher bör­sen­un­ab­hän­gi­ger Kapital-​gesellschaften bes­ser zu schüt­zen. Die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Ver­wal­tungs­pra­xis im Ord­nungs­geld­ver­fah­ren sah er ver­schie­dent­lich nicht gewahrt. Seine “Repa­ra­tur­vor­schläge”: Ord­nungs­geld ist als Zwangs­geld im Jus­tiz­ver­wal­tungs­ver­fah­ren nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen herabzusetzen/​aufzuheben; Amnes­tie für kleine und mitt­lere Unter­neh­men bei unver­hält­nis­mä­ßig hohen, rechts­kräf­tig gewor­de­nen Ord­nungs­gel­dern; Ein­füh­rung einer Här­te­fall­re­ge­lung und Befrei­ung für Kleinst­un­ter­neh­men; Weg­fall der Dop­pel­pu­bli­zi­tät.

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Am 24.November 2010 fin­det an der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf die 4. Rhei­ni­sche Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz statt (in Zusam­men­ar­beit mit dem Insti­tut für Gesell­schafts­recht der Uni­ver­si­tät zu Köln und der Wis­sen­schaft­li­chen Ver­ei­ni­gung für Gesell­schafts­recht – VGR). Die The­men sind aktu­elle rechts­po­li­ti­sche Ent­wick­lun­gen in Ber­lin und Brüs­sel (Sei­bert: kleine Akti­en­rechts­no­velle 20102011; Hom­mel­hoff: Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft vor dem Durch­bruch) und die Frage: wozu und zu wel­chem Ende betrei­ben wir Bilanz­pu­bli­zi­tät (Pries­ter, Schlauß, Kuntze-​Kaufhold)? Die Teil­nahme ist kostenfrei.

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Mai/09

28

BilMoG im BGBl

Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Bilanz­rechts ist heute im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det. Es tritt mor­gen in Kraft.

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Heute hat die EU-​Kommission den schon län­ger ange­kün­dig­ten “Vor­schlag für eine RICHT­LI­NIE DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES zur Ände­rung der Richt­li­nie 78/​660/​EWG des Rates über den Jah­res­ab­schluss von Gesell­schaf­ten bestimm­ter Rechts­for­men im Hin­blick auf Kleinst­un­ter­neh­men” vor­ge­legt. Nach dem Vor­schlag der Kom­mis­sion sol­len die Mit­glieds­staa­ten die Option erhal­ten, Kleinst­un­ter­neh­men aus dem Anwen­dungs­be­reich der Vor­schrif­ten zur Umset­zung der EU-​Bilanzrichtlinien her­aus­zu­neh­men. Die EU-​Bilanzrichtlinien betref­fen GmbH, Akti­en­ge­sell­schaf­ten sowie Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten, bei denen (nur) eine juris­ti­sche Per­son per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter ist (ins­be­son­dere GmbHG&Co KG).

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Nach einem Bericht des Han­dels­blat­tes ver­zich­tet das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (BilMoG) in der neu­es­ten Ent­wurfs­fas­sung auf die umstrit­tene Pflicht zur “Fair Value-​Bewertung” (dazu abl. Küting vor dem Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges), sie wird optio­nal ermög­licht. Auch die Akti­vie­rung von Ent­wick­lungs­kos­ten sei nur mehr als Wahl­recht vorgesehen.

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Der Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hört heute 11 Sach­ver­stän­dige zum Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Bilanz­rechts an. Als Rechts­wis­sen­schaft­ler ist Prof. Dr. Henn­richs (Köln) gela­den; für den Deut­schen Anwalt­ver­ein spricht Prof. Dr. Hoffmann-​Becking. Die schrift­li­chen Stel­lung­nah­men der Sach­ver­stän­di­gen fin­den sich hier.

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Es zeich­net sich eine Abkehr von der “November”-Rechtsprechung ab. Die bilan­zi­elle Betrach­tungs­weise gilt auch für Dar­le­hen im Akti­en­kon­zern. Sind sie markt­ge­recht ver­zinst und ist der Rück­zah­lungs­an­spruch voll­wer­tig, so ist nicht stets noch zusätz­lich eine Besi­che­rung zu verlangen.

Aus der gest­ri­gen Pres­se­mit­tei­lung des BGH (zur Ent­schei­dung v. 1.12.2008 — II ZR 10207):

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Mai/08

21

Der BilMoG-​Regierungsentwurf

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