CAT | Europäisches Gesellschaftsrecht
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Sportstudio-Gesellschaft in Hessen — Gerichtsstand in England
von Ulrich Noack (Limited)
Da will man besonders schlau sein, “holt” sich eine britische Limited (Stammkapital gespart!) und gleich geht es los mit dem Sportstudio. Leider zankt man sich einige Jahre später. Der mit 45%-Beteiligte wird als “director” abberufen, wogegen er die deutsche Gerichtsbarkeit bemüht. Wir sind nicht zuständig, hat diese beschieden, am Ende der BGH (Urt. v. 12.7. – II ZR 28⁄10) mit Hinweis auf Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Geklagt werden mag gerne in England, dem Land des Satzungssitzes. Der Verwaltungssitz (das Sportstudio im Kreis Hanau) spielt keine Rolle. Der Senat bekräftigt, dass er “im Grundsatz weiterhin der Sitztheorie” folge. Dies gelte aber nicht für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind; insoweit habe sich der Senat der Gründungstheorie angeschlossen. Es hilft auch nicht, dass der Gesellschaftsvertrag der Limited eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielt, da die Zuständigkeit eine ausschließliche ist (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO). — Die Limited als Rechtsform für kleine Unternehmen dürfte damit noch weiter an Attraktivität verloren haben. Doch es gibt ja seit fast 3 Jahren die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die sich einiger Beliebtheit erfreut .. .
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Stellungnahmen aus Deutschland: kein Bedarf an neuen CG-Regelungen der EU (update II)
von Ulrich Noack (Corporate Governance, Europäisches Gesellschaftsrecht)
Die Stellungnahmen aus Deutschland zu dem “Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen”, das die EU-Kommission im April 2011 vorgelegt hat, sind (soweit ersichtlich) durchweg in der Sache ablehnend. Der Deutsche Bundestag hat am 6.7.2011 in einer Entschließung freundlich erklärt (BT-Drucks. 17⁄6506 i.d.F. Rechtsausschuss), er teile die “Zielsetzung des Grünbuchs zwar grundsätzlich”, habe aber grundlegende Bedenken gegen wesentliche Vorschläge der Kommission. Der Bundestag wendet sich insbesondere gegen die Einführung starrer Quoten für die Beteiligung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen in gesellschaftrechtlichen Gremien; dies verstoße gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Entschieden abgelehnt wird die Schaffung einer aufsichtsbehördlichen Überprüfbarkeit von Corporate-Governance-Erklärungen. Ebenso zurückgewiesen wird eine regulatorische Gleichbehandlung von börsen– und nicht börsennotierten Unternehmen auf EU-Ebene. Die Kommission wird davor gewarnt, Anlagestrategien durch bestimmte Verhaltenspflichten für Aktionäre befördern zu wollen und damit Haftungsrisiken zu begründen; dies “würde dies möglicherweise das Ende der Publikumsaktie als Kapitalanlage für die Breite der Gesellschaft bedeuten.” Interessant auch für das deutsche Recht sind Erwägungen des Bundestages über eine Zahlung höherer Dividenden an langfristige Anteilseigner und “ob die Honorierung von Führungspositionen inklusive des Aufsichtsrats nicht in Unternehmensaktien mit einer Haltefrist von mehreren Jahren erfolgen kann.“
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Report of the Reflexion Group on the Future of EU Company Law
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht)
Auf diese Reflexionen einer von der EU-Kommission eingesetzten Expertengruppe macht Holger Fleischer heute im Rechtsboard (Handelsblatt/DB) aufmerksam. Vorgeschlagen wird u.a. die (Wieder)-Belebung des Konzernrechts, insbesondere für Einpersonen-Kapitalgesellschaften in Unternehmensgruppen.
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Kompromissvorschlag zur SPE im Rat der EU vertagt (update)
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht)
Heute wollte der Rat für Wettbewerbsfähigkeit in Brüssel versuchen, eine “politische Einigung” über eine Verordnung zur europäischen Privatgesellschaft (EPG, auch SPE abgekürzt) zu erzielen (Übertragung im Internet). Die Einigung (die Einstimmigkeit erfordert, da die Verordnung auf Art. 352 AEUV gestützt wird) kam nicht zustande. Der deutsche Vertreter erhob die bekannten Bedenken (Mitbestimmung etc.). Nun soll auf einem Sondertreffen Ende Juni 2011 ein dritter Versuch unternommen werden.
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Konferenz über europäisches Gesellschaftsrecht (live)
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht)
Seit heute Nachmittag und morgen findet die angekündigte EU-Konferenz in Brüssel statt. Man kann sie live im Internet verfolgen.
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EU-Grünbuch und Konsultation zur Corporate Governance
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht)
Die EU-Kommission hat heute ein ambitioniertes Grünbuch “Europäischer Corporate Governance-Rahmen” vorgelegt und dazu eine öffentliche Konsultation gestartet. Da braut sich was zusammen …
. Dazu auch hier im Rechtsboard.
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EU-Konferenz zur „Zukunft des Europäischen Gesellschaftsrechts“
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht)
Mitte Mai 2011 findet in Brüssel eine großangelegte Konferenz über Fragen des europäischen Gesellschaftsrechts statt. Der Verfasser erinnert sich an 1997, als eine ähnlich positionierte Konferenz stattfand und er im selben Brüsseler Gebäude über “moderne Kommunikationsformen vor den Toren des Unternehmensrechts” referierte. Die Aktionärsrechte-Richtlinie (Online-Hauptversammlung!) und die Reform der Publizitätsrichtlinie (elektronische Handelsregister!) sind im Jahrzehnt darauf als Rechtsakte der Gemeinschaft ergangen. Die Themen der jetzt anstehenden Beratung sind andere: Es wird über “Corporate mobility and European Company Law” gesprochen (dazu eine Stellungnahme des AK EUR), ein “European Model Company Act” präsentiert sowie Konzernrechtliches angefasst (“Groups of companies and the current European Company Law framework”). Als Basis der Debatte präsentiert die Internetseite der Kommission immer noch den Aktionsplan aus dem Jahr 2003. Wo bleibt hier eigentlich die Europäische Privatgesellschaft, die immer wieder kurz vor der Vollendung zu sein scheint … ?
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Richtlinienvorschlag zur elektronischen Verknüpfung der Unternehmensregister
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Unternehmensregister)
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Verknüpfung der Unternehmensregister präsentiert (Änderung von drei Richtlinien). “Unternehmensregister liefern u. a. Angaben zur Rechtsform, zum Sitz, zum Gesellschaftskapital und zu den gesetzlichen Vertretern eines Unternehmens und sind deshalb für Verbraucher wie für Geschäftspartner von grundlegender Bedeutung. Die heute vorgeschlagene Richtlinie wird den grenzübergreifenden elektronischen Zugriff auf Unternehmensinformationen erleichtern, indem sie sicherstellt, dass Unternehmensregister auf aktuellem Stand gehalten werden und Unternehmensinformationen leichter und schneller verfügbar sind. Diese Veränderungen sind für Unternehmen, die in der EU Zweigniederlassungen errichten, grenzübergreifend Handel treiben oder Dienstleistungen erbringen, von zentraler Bedeutung. Unternehmensregister sind derzeit auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene angesiedelt und nicht in der Lage, effizient und transparent Informationen auszutauschen.” (Pressemitteilung v. 24.2.2011).
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Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht präsentiert Thesen zur Sitzverlegungsrichtlinie
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Sitzverlegung)
Der Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht hat Thesen zum Erlass einer europäischen Sichtverlegungsrichtlinie vorgelegt. Diese (in der EU in hinhaltender Vorbereitung befindliche) Richtlinie wird als notwendig angesehen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen. Dazu müsse eine Richtlinie die Schutzinteressen bestimmen und rechtssicher festlegen, unter welchen Voraussetzungen einer Gesellschaft der Formwechsel in eine andere Rechtsordnung zu gestatten ist. Die aktuelle Rechtslage sei für die betroffenen Unternehmen höchst unübersichtlich, da jeder Mitgliedstaat selbst entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen er den grenzüberschreitenden Formwechsel zulässt. Im Ergebnis habe die Sitzverlegung weder zur Auflösung der Gesellschaft noch zur Gründung einer neuen juristischen Person, sondern lediglich zu einem Wechsel des anwendbaren Gesellschaftsrechts zu führen. Die Richtlinie soll für Kapitalgesellschaften gelten. Das Verfahren sei an der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu orientieren.
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Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht – Rückblick 2010 und Ausblick 2011
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Allgemeines, Europäisches Gesellschaftsrecht, Rechtspolitik)
Der gesellschaftsrechtliche Rückblick in das vergangene Jahr kann kurz ausfallen: es war fast nichts los. Der europäische und der deutsche Gesetzgeber haben eine Pause eingelegt. Das ist grundsätzlich zu begrüßen, Entzugserscheinungen sind nicht aufgetreten. Die Normenflut zu verarbeiten ist nicht nur für die Wissenschaft ein Problem, sondern für die Unternehmen ist jede Anpassung mit Aufwand verbunden — auch dann, wenn es im Gesetzentwurf regelmäßig zu den Kosten heißt: “keine”. Selbst die Rechtsprechung des BGH hatte auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht mit den ganz großen Entscheidungen aufzuwarten. Die Personalie um den überraschenden Vorruhestand des bisherigen Vorsitzenden des II. Zivilsenats und die Wiederbesetzung haben die interessierten Kreise bewegt. Die Praxis der Aktiengesellschaften bestritt die Hauptversammlungssaison in Umsetzung des ARUG und hat sich vor allem die (elektronische) Briefwahl als Option für dieses Jahr gesichert. Im GmbH-Bereich musste man sich an die Handhabung der neuen Gesellschafterliste gewöhnen, wobei die Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführer und Notar unklar erscheint. Das GmbH-Derivat der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) machte kräftige Fortschritte: inzwischen sind über 41 000 UG zu verzeichnen.
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