Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | SE

Über die­ses sehr umstrit­tene Thema (kann die Ver­ein­ba­rung nach § 21 SEBG von deut­schem Akti­en­recht abwei­chen oder ist sie wie die Sat­zung an des­sen Vor­ga­ben, s. § 23 Abs. 5 AktG, gebun­den? Wie steht sie in der Nor­men­hier­ar­chie gem. Art. 9 SE-​VO?) refe­rie­ren und dis­ku­tie­ren Pro­fes­sor Dr. Chris­toph Teich­mann (Würz­burg) und Rechts­an­walt Dr. Roger Kiem (Frankfurt/​M). Die (für alle offene und kos­ten­freie) Ver­an­stal­tung fin­det statt am 12. Novem­ber 2009, 18 Uhr an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Heinrich-​Heine-​Universität (Raum 1.65, Geb. 24.91) in der Reihe “Forum Unter­neh­mens­recht”. Eine Anmel­dung ist erwünscht.

Keine Kommentare ·

Über die Pra­xis der Mit­be­stim­mung der in Deutsch­land regis­trier­ten Euro­päi­schen Akti­en­ge­sell­schaf­ten (SE) berich­ten Köst­ler und Wer­ner in einem Bei­trag für “Mit­be­stim­mung” (Maga­zin der Hans-​Böckler-​Stiftung).

Danach ist zwi­schen zwei SE-​Arten zu unter­schei­den. Auf der einen Seite die Vorrats-​SE (90), auf der ande­ren die ope­ra­tiv täti­gen “nor­ma­len” SE (16). Von denen gibt es aber auch zwei Gestal­tun­gen: klei­nere fami­li­en­do­mi­nierte SE und Großunternehmen-​SE. Das wirkt sich offen­bar auf die Lei­tungs­struk­tur bzw. Mit­be­stim­mungs­ver­ein­ba­run­gen aus.

Keine Kommentare ·
Sep/07

29

SE: fast die Hälfte aus D

In der EU wur­den (Stand 23.9.2007) bis­lang 104 Euro­päi­sche Gesell­schaf­ten (Socie­tas Euro­paea — SE) gegrün­det, davon 47 allein in Deutsch­land (Nie­der­lande: 11, Bel­gien: 7, Frank­reich: 6, Öster­reich 5). Diese Zah­len gab Wal­ter Bayer (Direk­tor des Insti­tuts für Recht­stat­sa­chen­for­schung zum deut­schen und euro­päi­schen Unter­neh­mens­recht an der Friedrich-​Schiller-​Universität Jena), auf dem 2. Deut­schen Han­dels– und Gesell­schafts­rechts­tag des DAV in Ber­lin bekannt.

Keine Kommentare ·
Mrz/07

24

Por­sche SE

… ist kein neues Auto, son­dern das wird die Hol­ding­ge­sell­schaft “über” der Por­sche AG wer­den, und außer­dem das kon­trol­lie­rende Unter­neh­men bei der VW AG sein. So berich­tet Por­sche über die heu­ti­gen Auf­sichts­rats­be­schlüsse. Nach der Alli­anz, Fre­se­nius und BASF ist nun Por­sche das vierte pro­mi­nente Groß­un­ter­neh­men, das die “Euro­päi­sche Gesell­schaft” (so der deut­sche offi­zi­elle Titel) für sich ent­deckt. Es sieht so aus, als ob sich die SE durch­zu­set­zen beginnt.

Keine Kommentare ·

Das 5. Sym­po­sion zum Gedächt­nis an Rechts­an­walt Prof. Dr. Wolf­gang Schil­ling (ein hoch ange­se­he­ner Wirt­schafts­an­walt in der zwei­ten Hälfte des 20. Jahr­hun­derts) war dem Thema “SE als Gestal­tungs­form der Pra­xis” gewid­met. Es fand am 10.11. in Mann­heim unter Betei­li­gung von ca 70 Fach­ken­nern aus Rechts­wis­sen­schaft und Pra­xis statt.

Dr. Georg Thoma (Sher­man Ster­ling), der auch die Fre­se­nius AG inso­weit berät, berichtete aus­führ­lich über den Weg zur Alli­anz SE. Übrigens: das teu­erste Jura-​Skript aller Zei­ten gibt es hier.

Keine Kommentare ·

… wird die im MDAX ver­tre­tene Fre­se­nius AG. Ers­ter war inso­weit die Alli­anz.

Keine Kommentare ·

§§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 3 SE-​Beteiligungsgesetz eröff­nen die Mög­lich­keit, dass “die Par­teien eine Ver­ein­ba­rung über die Mit­be­stim­mung tref­fen”. Vor­ge­se­hen ist ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren (§ 11 ff SEBG). Das “beson­dere Ver­hand­lungs­gre­mium” schließt mit den “Lei­tun­gen” (§ 2 Abs. 5 SEBG) eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer in der SE ab (§ 13 SEBG).

So ist das ges­tern bei der Alli­anz und RAS gesche­hen. Nach MAN Die­sel ist dies jetzt der zweite Fall einer Ver­hand­lungs­lö­sung über die Mit­be­stim­mung. Inter­es­sant bei bei­den: der Auf­sichts­rat wurde ver­klei­nert; seine pari­tä­ti­sche Beset­zung bei­be­hal­ten; die Arbeit­neh­mer der aus­län­di­schen Stand­orte wer­den ein­be­zo­gen.

Keine Kommentare ·

Die Euro­päi­sche (Aktien-)Gesellschaft (Socie­tas Euro­paea) hat gewiss kei­nen Blitz­start hin­ge­legt. Seit 1959 (!) in der Pla­nung, seit 2004 end­lich mög­lich. Aber wer lässt sich auf das Aben­teuer SE ein? Das sind bis­lang nicht Unter­neh­men aus der ers­ten Reihe — von der Alli­anz ein­mal abge­se­hen, die im Herbst zur SE mutie­ren will (und dar­über gene­rös auf­klärt). Eben­falls bald zur SE umge­wan­delt ist die MAN B&W Die­sel AG.

Eine (von Gewerk­schafts­seite unter­stützte) Inter­net­seite gibt einen aktu­el­len Über­blick über bis­lang eta­blierte Euro­päi­sche Gesell­schaf­ten. Danach gibt es (ohne Berück­sich­ti­gung von Vor­rats­grün­dun­gen) 25 SEs in Europa. Aus Deutsch­land wer­den 4 Grün­dun­gen (und 7 Vor­rats­ge­sell­schaf­ten) gemel­det. Dabei han­delt es sich um kleinste Bera­tungs– und Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men.

Keine Kommentare ·

Fast 1 Mil­lion Euro (!) kos­tet die Erläu­te­rung der Unter­schiede zwi­schen einer AG und einer SE. Autor: Die (künf­tige) Alli­anz SE, die das Skript frei­lich selbst bezahlt. ? Hin­ter­grund ist ein gericht­li­cher Ver­gleich, den 13 Anfech­tungs­klä­ger mit der Alli­anz AG am 19.7.2006 geschlos­sen haben. An jeden Klä­ger flie­ßen netto 72 165, 89 Euro, die drei Neben­in­ter­ve­ni­en­ten erhal­ten 33 900 Euro. Die Anfech­tungs­kla­gen gegen die Ver­schmel­zung mit der ita­lie­ni­schen RAS wer­den zurück­ge­nom­men. Die “Gegen­leis­tung” der Alli­anz:

Keine Kommentare ·

Ges­tern konnte man fol­gende Pres­se­mit­tei­lung lesen: „Bei­ten Burk­hardt grün­det eigene Europa AG“. Diese Bei­ten Burk­hardt EU-​Beteiligungen SE wurde Anfang Dezem­ber 2005 unter Betei­li­gung der Bei­ten Burk­hardt Rechts­an­walt­schafts­ge­sell­schaft mbH gegründet.

Bei­ten Burk­hardt rea­giert damit nach eige­nen Anga­ben auf das “Inter­esse ihrer Man­dan­ten an der Rechts­form der SE”. Es solle Unter­neh­men – und auch natür­li­chen Per­so­nen — ermög­licht wer­den, im In– und Aus­land ohne auf­wän­dige Umstruk­tu­rie­run­gen oder lang­wie­rige Grün­dungs­ver­fah­ren, in die Rechts­form der SE zu wech­seln und direkt eine sol­che maß­ge­schnei­derte AG zu erwer­ben.
Der recht­li­che Hin­ter­grund ist fol­gen­der: Die Grün­dung einer SE erfor­dert grund­sätz­lich das Vor­lie­gen meh­re­rer Unter­neh­men, die grenz­über­schrei­tend tätig sind, Art. 2 SE-​VO. Es beste­hen die fol­gen­den 5 Grün­dungs­mög­lich­kei­ten:

Keine Kommentare ·

Ältere Beiträge >>

Theme Design by devolux.nh2.me