Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Genossenschaft

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium plant für die nächste Legis­la­tur­pe­riode einen Gesetz­ent­wurf zum Genos­sen­schafts­recht, wonach kleine Genos­sen­schaf­ten von der Pflicht­prü­fung und Pflicht­mit­glied­schaft in Prü­fungs­ver­bände gänz­lich befreit sind. Dies soll bei klei­nen Unter­neh­men die finan­zi­el­len Nach­teile der Genos­sen­schaft gegen­über ande­ren Rechts­for­men gezielt besei­ti­gen. Eine “Kleine Genos­sen­schaft” würde durch bestimmte — geringe — Grö­ßen­merk­male defi­niert. Wer­den die Grö­ßen­merk­male wie­der­holt über­schrit­ten, würde die “Kleine Genos­sen­schaft” zur nor­ma­len Genos­sen­schaft. Sie müsste dann die Mit­glied­schaft in einem Prü­fungs­ver­band erwer­ben und die Pflicht­prü­fun­gen durch­füh­ren las­sen. — Die För­de­rung der Genos­sen­schaft ist poli­tisch gewollt; so wird behaup­tet: “Anders als bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ste­hen bei Genos­sen­schaf­ten die Mit­glie­der im Mit­tel­punkt und nicht die Ren­dite.”(Zypries).

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Das refor­mierte Genos­sen­schafts­ge­setz (und das SCE-​Ausführungsgesetz) sind ges­tern im BGBl ver­kün­det wor­den und heute in Kraft getreten: 

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Mai/06

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Neues Genos­sen­schafts­recht

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 19.5.2006 nach zwei­ter und drit­ter Bera­tung dem Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft und zur Ände­rung des Genos­sen­schafts­rechts (Drs 16/​1025, 161524) zuge­stimmt. 
Zum Glück war der Tages­ord­nungs­punkt als Nr. 9 ange­setzt — denn bei der Nr. 13 (Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2007) musste Beschlus­s­un­fä­hig­keit fest­ge­stellt wer­den.

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Das Genos­sen­schafts­recht wird zum Schritt­ma­cher bei der Eta­blie­rung moder­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­struk­tu­ren. “Die Sat­zung kann zulas­sen, dass Beschlüsse der Mit­glie­der schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form gefasst wer­den”. So lau­tet der Regie­rungs­ent­wurf eines neuen § 43 Abs. 7 GenG. Die Begrün­dung führt aus: Die Sat­zung “muss durch ein ent­spre­chen­des Regel­werk sicher­stel­len, dass die Rechte aller Mit­glie­der gewahrt und die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Stimm­ab­gabe gewähr­leis­tet ist. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ist auch die Durch­füh­rung einer vir­tu­el­len Gene­ral­ver­samm­lung per Inter­net denk­bar; in der Pra­xis wird dies aber der­zeit nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len, z.B. bei einer Genos­sen­schaft aus dem IT-​Bereich, in Betracht kom­men.”

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Ges­tern hat die Bun­des­re­gie­rung einen Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft und zur Ände­rung des Genos­sen­schafts­recht beschlos­sen. Wir erhal­ten eine neue supra­na­tio­nale Rechts­form: Die Euro­päi­sche Genos­sen­schaft. Und das alt­ehr­wür­dige Genos­sen­schafts­recht wird moder­ni­siert, was heut­zu­tage auch heißt, die Bezeich­nung „der Genosse“ durch die “geschlechts­neu­trale” (Pres­se­mit­tei­lung des BMJ) und schon jetzt in der Pra­xis gebräuch­li­che Bezeich­nung „Mit­glied der Genos­sen­schaft“ zu erset­zen. Die andere, sach­li­chen Ände­run­gen muss ich mir in Ruhe anschauen: viel­leicht ist die Genos­sen­schaft neuen Typs eine geeig­nete Rechts­form für die Wei­ter­bil­dungs­ak­ti­vi­tä­ten, die an mei­ner Fakul­tät statt­fin­den und für die ein Rechts­trä­ger gesucht wird?

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