Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | GmbH

Bei einer GmbH-​Anteilsveräußerung wird oft eine auf­schie­bende Bedin­gung ver­ein­bart. Kann der in der Gesell­schafter­liste Ein­ge­tra­gene vor Bedin­gungs­ein­tritt an einen Zwei­ter­wer­ber abtre­ten? Ja, er ist ja noch Inha­ber. Tritt frei­lich die Bedin­gung ein, ist die Ver­fü­gung inso­weit unwirk­sam (§ 161 Abs. 1 BGB) und der Erst­er­wer­ber wird Inha­ber. Die Norm hat frei­lich drei Absätze; der letzte ver­weist auf die Mög­lich­keit des gut­gläu­bi­gen Erwerbs. Was bedeu­tet dies? “Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist die Gesell­schafter­liste Anknüp­fungs­punkt für den gut­gläu­bi­gen Erwerb eines Geschäfts­an­teils. Die Rechts­schein­wir­kun­gen des § 16 Abs. 3 GmbHG kön­nen nur so weit gehen, wie die Gesell­schafter­liste als Rechts­schein­trä­ger den für den Rechts­ver­kehr maß­geb­li­chen Ver­trau­en­stat­be­stand begrün­den kann. Die Gesell­schafter­liste ist aber nicht geeig­net, einen Rechts­schein dafür zu set­zen, dass der in der Liste ein­ge­tra­gene Inha­ber des Geschäfts­an­teils über die­sen nicht bereits auf­schie­bend bedingt ver­fügt hat. Der Wort­laut des § 16 Abs. 3 GmbHG spricht dafür, dass die Gesell­schafter­liste nur eine Aus­sage über die Gesell­schaf­ter­stel­lung trifft, nicht aber über die Belas­tung des Geschäfts­an­teils mit einem Anwart­schafts­recht…. Die Gesell­schafter­liste begrün­det dage­gen kei­nen Ver­trau­en­stat­be­stand für die Frei­heit des Geschäfts­an­teils von Belas­tun­gen oder dafür, dass der Gesell­schaf­ter in sei­ner Ver­fü­gungs­macht über den Geschäfts­an­teil nicht durch den Gesell­schafts­ver­trag beschränkt ist. Für die Beschrän­kung der Ver­fü­gungs­macht nach § 161 Abs. 1 BGB gilt nichts ande­res. … Eine § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB ent­spre­chende Rege­lung, nach der eine Ver­fü­gungs­be­schrän­kung dem Erwer­ber gegen­über nur wirk­sam ist, wenn sie aus dem Grund­buch ersicht­lich oder dem Erwer­ber bekannt ist, wurde in § 16 Abs. 3 GmbHG gerade nicht über­nom­men.” So hat es der BGH (II ZB 1710) am 20.9.2011 ent­schie­den (Urteils­gründe jetzt ver­öf­fent­licht).

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Aus mei­ner Werk­statt (Baumbach/​Hueck, GmbHG-​Kommentar, 20. Aufl. in Vor­be­rei­tung für 2012), neue Rn. zu § 38 GmbHG:

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Im kom­mu­na­len Bereich erfreut sich die GmbH erheb­li­cher Beliebt­heit. Ins­be­son­dere Stadt­werke sind in die­ser Rechts­form orga­ni­siert. Ein Auf­sichts­rat (AR) wird dort zumeist auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet. Das Recht die­ser kom­mu­na­len Auf­sichts­räte ist in jün­ge­rer Zeit in Bewe­gung gera­ten. Die vor Jah­res­frist ergan­gene “Doberlug”-Entscheidung des BGH ver­neinte eine Ver­ant­wort­lich­keit der AR-​Mitglieder für mas­se­ver­kür­zende Zah­lun­gen durch die Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz­krise. Der Gesetz­ge­ber plant in einer im Herbst als Regie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ die Öffent­lich­keit der AR-​Sitzungen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten durch Sat­zungs­klau­sel zu ermög­li­chen. Vor eini­gen Tagen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Pro­blem ent­schie­den, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Stadt­rat die kom­mu­na­len Auf­sichts­räte anwei­sen kann. Die Streit­frage hat das BVerwG (8 C 16.10) am 31.8.2011 mit “grund­sätz­lich ja” beant­wor­tet. Das Wei­sungs­recht könne im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH gere­gelt wer­den. § 52 Abs. 1 GmbHG stellt den fakul­ta­ti­ven Auf­sichts­rats zur Dis­po­si­tion die­ses Ver­trags. Bei Gesell­schaf­ten in Alle­in­ha­ber­schaft der Stadt wird der Rechts­ver­kehr auch kei­nen unab­hän­gi­gen Auf­sichts­rat erwar­ten. Das eigent­li­che Pro­blem sind die PPP-​Unternehmen (Public Pri­vate Part­nership), also wenn die GmbH nur teil­weise der Stadt gehört. Noch kom­ple­xer wird es, wenn deren Gesell­schafts­ver­trag die Vor­schrif­ten des Akti­en­rechts zwar abbe­dingt, aber keine Rege­lung zur Wei­sungs­frage trifft.

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Zur h.M. gehört, dass die §§ 241–249 AktG im GmbH-​Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 111): “Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-​Recht nichts bekannt sei. Und selbst wenn es so wäre, habe der MoMiG-​Gesetzgeber, des­sen Anlie­gen Miss­brauchs­be­kämp­fung ja war, keine Rege­lung getrof­fen. Eine Anwen­dung des Frei­ga­be­ver­fah­rens sei “nicht im Gerichts-​, son­dern nur im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­setz­bar”.

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Das 7. Wolf­gang Schilling-​Symposion am 27.5. in Mann­heim befasste sich mit dem neuen Recht der Gesell­schafter­liste (§§ 16, 40 GmbHG). Nach einer Ein­füh­rung durch Prof. Dr. Ulmer (Hei­del­berg) sprach Prof. Dr. Wal­ter Bayer (Jena) vor den ca. 50 Teil­neh­mer aus Wis­sen­schaft und Pra­xis über “Ein­rei­chungs­pflich­tige Ver­än­de­run­gen der Betei­li­gungs­ver­hält­nisse”, RA Dr. Marc Löbbe (SZA) über die “Zustän­dig­keit von Geschäfts­füh­rer oder/​und Notar für Inhalt und Ein­rei­chung der Liste”. Die Pflicht des Notars zur Ein­rei­chung sah Löbbe nur bei des­sen fina­ler Mit­wir­kung, nicht hin­ge­gen bei Umwand­lungs­vor­gän­gen, die mit­tel­bar zu einer Ver­än­de­rung füh­ren (so aber OLG Hamm 1.1.2009 – 15 W 30409). Diese — in der Dis­kus­sion umstrit­tene — enge Zuord­nung trifft m.E. das Rich­tige (Zöllner/​Noack in Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40 Rn. 56: “fina­ler Gegen­stand des Beur­kun­dungs­ge­schäfts”). Die Gegen­auf­fas­sung fin­det kein Kri­te­rium, um die “mit­tel­bare” Folge ein­zu­he­gen; das Abstel­len auf die Kennt­nis oder gar nur das Ken­nen­müs­sen des Notars ist keine prak­ti­ka­ble Begren­zung. Besänf­ti­gend hin­ge­wie­sen wurde auf die Pra­xis, dass sowohl Geschäfts­füh­rer als auch Notar die Liste unter­zeich­nen, was offen­bar von den Regis­ter­ge­rich­ten akzep­tiert wird.

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Das OLG Düs­sel­dorf (I-​3 Wx 23610) hat am 2.3.2011 ent­schie­den: Geschäfts­an­teile an einer deut­schen GmbH kön­nen (auch nach den jün­ge­ren Ände­run­gen im deut­schen und schwei­ze­ri­schen Recht) durch Beur­kun­dung eines Notars im Kan­ton Basel-​Stadt über­tra­gen wer­den (§ 15 III GmbHG) . Der gegen­tei­lige Beschluss des Amts­ge­richts Düs­sel­dorf wurde auf­ge­ho­ben. Fer­ner wurde die Fol­ge­frage, ob der beur­kun­dende aus­län­di­sche Notar auch die Ände­rung der Gesell­schafter­liste zum Han­dels­re­gis­ter ein­rei­chen könne (§ 40 II GmbHG), klar bejaht (Rn. 50 ff); die Ein­rei­chungs­be­fug­nis folge der Fähig­keit zur wirk­sa­men Beur­kun­dung. – Zum Hin­ter­grund der Ent­schei­dung bringt Juve diese Geschichte: Deutsch-​Schweizer Koope­ra­tion: Anwälte pro­vo­zie­ren OLG-​Entscheidung.

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Mrz/11

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Ich kenne Sie nicht …!“

Die Sie­mens AG grün­det eine GmbH; der ein­ge­zahlte Betrag von 25 000 Euro wird ihr als Dar­le­hen zurück­ge­währt. Das geht in Ord­nung, wenn der Rück­zah­lungs­an­spruch voll­wer­tig ist (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Doch fragte man sich bei den Gerich­ten in Mün­chen: wer ist denn wohl diese “Sie­mens AG” und ist sie auch von guter Boni­tät? OLG Mün­chen v. 17.2.2011 — 31 Wx 24610: “Soweit die Gesell­schaf­te­rin — hier eine inter­na­tio­nal tätige bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft — über posi­tive Bewer­tun­gen durch inter­na­tio­nal aner­kannte Rating-​Agenturen ver­fügt, kann das als Boni­täts­nach­weis nicht zurück­ge­wie­sen wer­den. Aller­dings genügt es nicht … auf die “aktu­el­len, öffent­lich zugäng­li­chen Ratings” zu ver­wei­sen, denn das Regis­ter­ge­richt ist nicht gehal­ten, sich die benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen selbst zu ver­schaf­fen. Viel­mehr obliegt es der Gesell­schaft auf­grund ihrer Mit­wir­kungs­pflicht im Anmel­dungs­ver­fah­ren, das Rating, nach dem “kein Zwei­fel an der Boni­tät” der Mut­ter­ge­sell­schaft beste­hen soll, kon­kret vor­zu­tra­gen und zu bele­gen.” – Bitte dazu anse­hen, auch bei Sprach­schwie­rig­kei­ten: Auf dem Post­amt.

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Beur­kun­dungs­tou­ris­mus am Ende? Mit der Form­wirk­sam­keit der in der Schweiz beur­kun­de­ten Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len deut­scher GmbH befasst sich ein Bei­trag von Hoff­mann im Hum­boldt Forum Recht. Darin wird ein Schrei­ben des Amts­ge­richts Düs­sel­dorf an einen Schwei­zer Notar erwähnt, wonach es die Ver­öf­fent­li­chung einer Gesell­schafter­liste im Han­dels­re­gis­ter ablehne, die Ver­än­de­run­gen im Gesell­schaf­ter­be­stand auf­grund einer in der Schweiz beur­kun­de­ten Anteils­ab­tre­tung ent­hält. Das LG Frankfurt/​M. v. 7.10.2009 hatte dar­über nicht direkt zu befin­den (wirk­same Aus­lands­be­ur­kun­dung war im Jahr 2005), aber neben­bei bemerkt, dass “unter Gel­tung der jet­zi­gen Fas­sung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Ein­schät­zung nicht nur mög­lich, son­dern sogar wahr­schein­lich” wäre.

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Gerät die Gesell­schaft in die Insol­venz, wer­den ange­mel­dete For­de­run­gen mit der­sel­ben Quote bedient. Wur­den die Beträge vor der Insol­venz gezahlt, hat der Gläu­bi­ger Glück gehabt (sofern nicht Anfech­tun­gen gem. §§ 129 ff InsO die Freude trü­ben, aber diese Tat­be­stände wol­len erst ein­mal fest­ge­stellt sein). Wer­den alle Gläu­bi­ger also gleich behan­delt (par con­di­cio credi­torum)? Nein, seit Jahr­zehn­ten wer­den hier Gläu­bi­ger dis­kri­mi­niert (= unter­schied­lich behan­delt), näm­lich dann, wenn sie die Eigen­schaft haben, Gesell­schaf­ter zu sein (mit >10% Betei­li­gung). Das war so der Sache nach im “alten” GmbH-​Recht (§ 32a I GmbHG: Nach­rang in der Insol­venz) und ist mit dem MoMiG (2008) nicht anders (§ 39 I Nr. 5 InsO: Nach­rang in der Insol­venz). Die Reform hat mit Blick auf die Rück­zah­lung vor der Insol­venz ledig­lich (aber immer­hin) auf das unsi­chere Kri­te­rium “Ver­hal­ten ordent­li­cher Kauf­leute, Krise der Gesell­schaft” ver­zich­tet und pau­scha­liert statt­des­sen: wem als (>10%)Gesellschafter im letz­ten Jahr vor dem Eröff­nungs­an­trag sein Dar­le­hen aus­be­zahlt wurde, sieht sich immer der Anfech­tung aus­ge­setzt (§ 135 InsO). – Eine Revo­lu­tion wäre es gewe­sen, wenn der Gesetz­ge­ber diese Ver­schie­den­be­hand­lung von Dar­le­hen auf­ge­ge­ben, also Dritt– und Gesell­schaf­ter­dar­le­hen den­sel­ben Rechts­re­geln unter­wor­fen hätte. So lei­tete Ulrich Huber sei­nen Bei­trag über “Gesell­schaf­ter­dar­le­hen im GmbH– und Insol­venz­recht nach der MoMiG-​Reform” ein. Diese Revo­lu­tion hat es nicht gege­ben, son­dern die vor­ste­hend skiz­zierte Reform. Es bleibt zu rät­seln, was der Grund für die Dis­kri­mi­nie­rung ist. Resul­tiert aus der Nicht­haf­tung der Gesell­schaf­ter bei Ver­wen­dung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, dass die dadurch Begüns­tig­ten in der Insol­venz zurück­ste­hen müs­sen? Oder ist es nach wie vor die “Finan­zie­rungs­ent­schei­dung”, deren Fol­gen die sol­cher­ma­ßen agie­ren­den Gesell­schaf­ter eher als die übri­gen Gläu­bi­ger zu tra­gen haben? Zu letz­te­rem ten­dierte Kars­ten Schmidt in sei­nem Refe­rat. Die Klä­rung des Gel­tungs­grun­des könnte Aus­wir­kun­gen für die Ein­be­zie­hung drit­ter Per­so­nen, die dem Gesell­schaf­ter nahe­ste­hen, in das dar­ge­legte Rechts­re­gime haben. Kri­tisch beäugt wird von man­chen auch die Ent­schei­dung “Pau­schale statt Krise” (also: ein Jahr Damo­kles­schwert statt jewei­lige Situa­tion der Gesell­schaft), da exo­gene Schocks (Vul­kan­aus­bruch …) inso­weit keine Rolle spie­len (oder doch? S. Pentz in FS Hüf­fer, 2009, S. 747 ff). Huber zeigte, dass die Neu­re­ge­lung den Radbruch‘schen Ele­men­ten der Rechts­idee (Zweck­mä­ßig­keit, Rechts­si­cher­heit, Gerech­tig­keit) ent­spricht. – Die Refe­rate wur­den am 23.4.2010 auf der Gedächt­nis­ver­an­stal­tung für Mar­tin Win­ter in Mann­heim gehal­ten, einem Ein­la­dungs­sym­po­sion, an dem ca. 100 Per­so­nen aus Anwalt­schaft und Wis­sen­schaft, Unter­neh­men und dem BGH teil­nah­men.

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Der Fall (ver­ein­facht): Im Jahr 2003 zahlt der Allein­ge­sell­schaf­ter 700 T€ mit dem Ver­wen­dungs­zweck “Auf­sto­ckung Stamm­ka­pi­tal auf 1 Mio.” auf ein Konto sei­ner GmbH ein (und wei­tere 3 Mio. € für die Kapi­tal­rück­lage). Wenige Tage spä­ter ver­kauft er der GmbH Lizen­zen für 4 Mio. €. Kurz dar­auf beschließt er, das Stamm­ka­pi­tal bar um 700 T€ auf 1 Mio. € zu erhö­hen. Am sel­ben Tag über­weist ihm die GmbH 4 Mio. € mit dem Ver­wen­dungs­zweck “Kauf­preis Lizenzen”.

Lösung 1 (Rechts­lage vor dem MoMiG 2008): Der Gesell­schaf­ter ist von der Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht befreit. Auf den Wert der Lizen­zen kommt es nicht an. Er muss 700 T€ an die GmbH bezah­len (Recht­spre­chung über die ver­deckte Sach­ein­lage).

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