Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Haftung

Im Ver­eins­recht kommt es bald zu einer wei­te­ren Ände­rung. Die Haf­tung von ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glie­dern soll gesetz­lich beschränkt wer­den. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaf­fen. Gegen­über dem Ver­ein wird dann bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nicht mehr gehaf­tet. Gegen­über Drit­ten bleibt es bei der Haf­tung, aber das Mit­glied kann von dem Ver­ein die Befrei­ung von der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen, es sei denn, der Scha­den ist vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht. Anders als bei dem Vor­stand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es inso­weit kei­nen Haf­tungs­aus­schluss gegen­über Ver­eins­mit­glie­dern. Die Geset­zes­be­grün­dung führt aus, es gehe darum, die haf­tungs­recht­li­che Stel­lung des ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glieds dem Ver­ein gegen­über zu stär­ken, nicht aber, die haf­tungs­recht­li­che Posi­tion geschä­dig­ter Ver­eins­mit­glie­der zu schwä­chen. Der unauf­merk­same Platz­wart eines Fuß­ball­ver­eins haf­tet also ggf. sowohl dem geschä­dig­ten Spie­ler der Gast­mann­schaft als auch dem Ange­hö­ri­gen des eige­nen Teams. Der Ver­ein hat ihn von der Haf­tung frei­zu­stel­len. Dies ent­spricht im Grund­an­satz der Recht­spre­chung des BGH (II ZR 1703 — Urt. v. 13.12.2004), die von den Geset­zes­in­itia­to­ren aber nicht als hin­rei­chend ange­se­hen wird. Es ver­steht sich, dass diese Haf­tungs­re­ge­lun­gen nur grei­fen, wenn es um die Durch­füh­rung sat­zungs­ge­mä­ßer Auf­ga­ben geht. Diese Auf­ga­ben wird man zweck­mä­ßi­ger­weise weit ver­ste­hen. Beim Sport­ver­ein sind das nicht nur die Lei­bes­übun­gen, son­dern auch die gesel­li­gen Ver­an­stal­tun­gen und Aus­flüge, die der Ver­ein orga­ni­siert, sind damit zu erfas­sen.

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Das lange erwar­tete Urteil zur Haf­tung von Anle­gern, die sich mit­tel­bar über einen (Treuhand-)Kommanditisten an einer KG betei­li­gen, ist gespro­chen (Pres­se­mit­tei­lung v. 22.3.). Sie haf­ten, wenn und soweit die Ein­lage dem Kom­man­di­tis­ten zurück­ge­währt wurde (Aus­schüt­tun­gen trotz Ver­lus­ten!). Der Kom­man­di­tist muss den Gläu­bi­gern für die Schul­den der KG in Höhe sei­ner (zurück­ge­zahl­ten) Ein­lage haf­ten (§ 171 I HGB) – und er hat inso­weit einen Frei­stel­lungs­an­spruch gegen die Anle­ger, denen die Beträge zuflos­sen. In den BGH-​Fällen war es etwas kom­pli­zier­ter, da sich die Gesell­schaf­ten in der Insol­venz befan­den. Es war auch noch (beja­hend) dar­über zu befin­den, ob die­ser Frei­stel­lungs­an­spruch an den Insol­venz­ver­wal­ter abge­tre­ten wer­den konnte.

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… bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gem. Art. 5 Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz_​RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst wer­den: “(6) Die Ansprü­che aus die­sen Vor­schrif­ten ver­jäh­ren bei Gesell­schaf­ten, die zum Zeit­punkt der Pflicht­ver­let­zung bör­sen­no­tiert oder Kre­dit­in­sti­tute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes sind, in zehn Jah­ren, bei ande­ren Gesell­schaf­ten in fünf Jah­ren.“

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Gerät die Gesell­schaft in die Insol­venz, wer­den ange­mel­dete For­de­run­gen mit der­sel­ben Quote bedient. Wur­den die Beträge vor der Insol­venz gezahlt, hat der Gläu­bi­ger Glück gehabt (sofern nicht Anfech­tun­gen gem. §§ 129 ff InsO die Freude trü­ben, aber diese Tat­be­stände wol­len erst ein­mal fest­ge­stellt sein). Wer­den alle Gläu­bi­ger also gleich behan­delt (par con­di­cio credi­torum)? Nein, seit Jahr­zehn­ten wer­den hier Gläu­bi­ger dis­kri­mi­niert (= unter­schied­lich behan­delt), näm­lich dann, wenn sie die Eigen­schaft haben, Gesell­schaf­ter zu sein (mit >10% Betei­li­gung). Das war so der Sache nach im “alten” GmbH-​Recht (§ 32a I GmbHG: Nach­rang in der Insol­venz) und ist mit dem MoMiG (2008) nicht anders (§ 39 I Nr. 5 InsO: Nach­rang in der Insol­venz). Die Reform hat mit Blick auf die Rück­zah­lung vor der Insol­venz ledig­lich (aber immer­hin) auf das unsi­chere Kri­te­rium “Ver­hal­ten ordent­li­cher Kauf­leute, Krise der Gesell­schaft” ver­zich­tet und pau­scha­liert statt­des­sen: wem als (>10%)Gesellschafter im letz­ten Jahr vor dem Eröff­nungs­an­trag sein Dar­le­hen aus­be­zahlt wurde, sieht sich immer der Anfech­tung aus­ge­setzt (§ 135 InsO). – Eine Revo­lu­tion wäre es gewe­sen, wenn der Gesetz­ge­ber diese Ver­schie­den­be­hand­lung von Dar­le­hen auf­ge­ge­ben, also Dritt– und Gesell­schaf­ter­dar­le­hen den­sel­ben Rechts­re­geln unter­wor­fen hätte. So lei­tete Ulrich Huber sei­nen Bei­trag über “Gesell­schaf­ter­dar­le­hen im GmbH– und Insol­venz­recht nach der MoMiG-​Reform” ein. Diese Revo­lu­tion hat es nicht gege­ben, son­dern die vor­ste­hend skiz­zierte Reform. Es bleibt zu rät­seln, was der Grund für die Dis­kri­mi­nie­rung ist. Resul­tiert aus der Nicht­haf­tung der Gesell­schaf­ter bei Ver­wen­dung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, dass die dadurch Begüns­tig­ten in der Insol­venz zurück­ste­hen müs­sen? Oder ist es nach wie vor die “Finan­zie­rungs­ent­schei­dung”, deren Fol­gen die sol­cher­ma­ßen agie­ren­den Gesell­schaf­ter eher als die übri­gen Gläu­bi­ger zu tra­gen haben? Zu letz­te­rem ten­dierte Kars­ten Schmidt in sei­nem Refe­rat. Die Klä­rung des Gel­tungs­grun­des könnte Aus­wir­kun­gen für die Ein­be­zie­hung drit­ter Per­so­nen, die dem Gesell­schaf­ter nahe­ste­hen, in das dar­ge­legte Rechts­re­gime haben. Kri­tisch beäugt wird von man­chen auch die Ent­schei­dung “Pau­schale statt Krise” (also: ein Jahr Damo­kles­schwert statt jewei­lige Situa­tion der Gesell­schaft), da exo­gene Schocks (Vul­kan­aus­bruch …) inso­weit keine Rolle spie­len (oder doch? S. Pentz in FS Hüf­fer, 2009, S. 747 ff). Huber zeigte, dass die Neu­re­ge­lung den Radbruch‘schen Ele­men­ten der Rechts­idee (Zweck­mä­ßig­keit, Rechts­si­cher­heit, Gerech­tig­keit) ent­spricht. – Die Refe­rate wur­den am 23.4.2010 auf der Gedächt­nis­ver­an­stal­tung für Mar­tin Win­ter in Mann­heim gehal­ten, einem Ein­la­dungs­sym­po­sion, an dem ca. 100 Per­so­nen aus Anwalt­schaft und Wis­sen­schaft, Unter­neh­men und dem BGH teil­nah­men.

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Eine von der Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Län­der ein­ge­setzte Arbeits­gruppe “Mana­ger­ver­ant­wort­lich­keit” (Bericht­er­stat­ter: Bay­ern) hat einen bun­ten Strauß von Vor­schlä­gen ent­wi­ckelt. Ob diese teil­weise unaus­ge­go­re­nen Vor­stel­lun­gen zu einer Geset­zes­in­itia­tive des Bun­des­rats (Art. 76 Abs. 1 und 3 GG) füh­ren ist unge­wiss. Die Län­der­ar­beits­gruppe will:

- Bonus­zah­lun­gen an Auf­sichts­rats­mit­glie­der verbieten

- Rück­for­de­rung über­höh­ter Vor­stands­be­züge einführen

- Offen­le­gung von Vor­stand­ge­häl­tern bei Spar­kas­sen (bun­des­recht­li­che Regelung)

– Karenz­zeit von zwei Jah­ren für den Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat bei bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men — Strei­chung der im Vors­tAG vor­ge­se­he­nen 25% Klausel.

- Ver­rin­ge­rung der Zahl Auf­sichts­rats­man­date auf drei oder 5

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Die Bun­des­kanz­le­rin: “Wir haben heute im Kabi­nett dar­über gespro­chen, dass es in Deutsch­land sehr wohl recht­li­che Grund­la­gen gibt, um Mana­ger und Auf­sichts­räte in die Haf­tung zu neh­men. Wir stel­len aller­dings fest, dass diese gesetz­li­chen Rege­lun­gen so gut wie nicht genutzt wer­den. Ich glaube, wir alle soll­ten dar­auf schauen, wie wir es dazu brin­gen kön­nen, dass sie bes­ser genutzt wer­den, oder wie wir Gesetze so ändern, dass sie genutzt wer­den. Auch das halte ich für abso­lut zwin­gend.“

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Ach­tung Auf­sichts­rats­vor­sit­zende: Nach­dem jüngst das OLG Düs­sel­dorf eine Außen­haf­tung
gegen­über Aktio­nä­ren (gem. §§ 826, 830 BGB) befür­wor­tet hat, ver­ur­teilt jetzt das OLG Karls­ruhe (v. 4.9.2008) zur Außen­haf­tung gegen­über Anle­gern wegen Bei­hilfe zum Betrug (§ 823 II BGB iVm § 263 StGB).

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Ein beden­kens­wer­ter Kom­men­tar von Döring in der Bör­sen­zei­tung v.2.8. pro­gnos­ti­ziert eine “neue Eis­zeit”. Damit wird nicht etwa die herr­schende Kli­ma­hy­po­these bestrit­ten. Es geht nicht ums Wet­ter, son­dern (anläss­lich der Causa Sie­mens) um die Bezie­hun­gen in den Füh­rungs­eta­gen deut­scher Großunternehmen.

Mana­ger, die in der Ver­gan­gen­heit ein gewis­ses Maß an Krea­ti­vi­tät an den Tag gelegt haben, wenn es darum ging, Gesetze und Vor­schrif­ten im Sinne der eige­nen Geschäfte (und Arbeits­plätze) aus­zu­le­gen, wer­den sich nach dem Fall Sie­mens zurück­hal­ten. Vor allem wird der Wunsch zuneh­men, sich gegen alles und jedes abzu­si­chern und Ver­ant­wor­tung von vorn­her­ein abzu­wäl­zen. Eine ver­trau­ens­volle Zusam­men­ar­beit im Vor­stand wird unter­gra­ben, wenn man als Vor­stands­mit­glied auf­grund des deut­schen Kollegialorgan-​Prinzips auch für Ver­stöße außer­halb des eige­nen Zustän­dig­keits­be­reichs in Haf­tung genom­men wird. Die Ver­ant­wor­tung frei­lich, die Vor­stände künf­tig nicht mehr tra­gen wol­len, wird bei den Auf­sichts­rä­ten lan­den. Sind die Auf­sichts­räte dar­auf vor­be­rei­tet?“

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Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH kal­ku­liert einen Auf­trag falsch (16 Mio. statt 32 Mio.). Haf­tung gem. § 43 II GmbHG? Siehe dazu BGH Beschluss v. 18.2.2008, II ZR 6207. Der Geschäfts­füh­rer muss (ent­spre­chend § 93 II 2 AktG) dar­le­gen und bewei­sen, dass der Preis nicht für ihn erkenn­bar zu nied­rig kal­ku­liert wor­den ist, also keine Pflicht­ver­let­zung vor­liegt. Dage­gen muss nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen die Gesell­schaft dar­le­gen und bewei­sen, dass ihr ein Scha­den ent­stan­den ist. Das sind die feh­len­den 16 Mio. (posi­ti­ves Inter­esse) nur auf den ers­ten Blick. Denn der Ver­trag wäre zum dop­pel­ten Preis wohl nicht geschlos­sen wor­den. Dann bleibt das nega­tive Inter­esse. Die GmbH kann ver­lan­gen, so gestellt zu wer­den, wie sie ohne den Ver­trag gestan­den hätte. Aber dage­gen ist der Ein­wand beacht­lich, dass ohne den unwirt­schaft­li­chen Ver­trag gleich hohe Ver­luste durch lau­fende Betriebs­kos­ten ange­sichts einer andau­ern­den Auf­trags­flaute ent­stan­den wären.

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(Michael Beurs­kens, LL.M. (Uni­ver­sity of Chi­cago), LL.M. (Düsseldorf))

Nach­dem das als Dis­kus­si­ons­ent­wurf im Jahr 2004 kurz auf­ge­tauchte Kapi­tal­markt­in­for­ma­ti­ons­haf­tungs­ge­setz nach enor­mem Pro­test aus Wis­sen­schaft und Indus­trie inner­halb kür­zes­ter Zeit wie­der in der Schub­lade ver­schwand, und auch trotz ent­spre­chen­der Dis­kus­sion im Koali­ti­ons­ver­trag keine ent­spre­chen­den Pläne fixiert wur­den, neh­men Aktio­närs­ver­bände die IKB-​Krise zum Anlass für erneute For­de­run­gen nach einem der­ar­ti­gen Gesetz.

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