CAT | Insolvenzrecht
Am vergangenen Donnerstag wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in dritter Lesung vom Deutschen Bundestag angenommen. Aus unternehmensrechtlicher Sicht ist die zentrale Neuerung, dass künftig über einen Insolvenzplan in die Anteilsrechte der an der insolventen Gesellschaft beteiligten Personen eingegriffen werden kann, insbesondere die Möglichkeit besteht, Forderungen von Gläubigern in Anteils– oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umzuwandeln. Gegenüber dem RegE hat es (nach den Beratungen im Rechtsausschuss) noch wichtige Änderungen gegeben. Flankierende Regelungen sollen sicherstellen, dass der Insolvenzplan alsbald vollzogen werden kann. Dafür werden die Auswirkungen auf Verträge der insolventen Gesellschaft begrenzt und mögliche Abfindungsansprüche der Altgesellschafter limitiert; ferner wird die Beschwerde gegen den Insolvenzplan nach dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens eingeschränkt.
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BGH zur (Nicht-)Haftung des Aufsichtsrats einer GmbH
von Ulrich Noack (Aufsichtsrat, Insolvenzrecht)
Der BGH hat am 20.9.2010 entschieden, dass Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nicht für Zahlungen der Geschäftsführer haften, die nach Insolvenzreife zu einer Verminderung der Insolvenzmasse führen. Dies wird mit dem Wortlaut des § 52 GmbHG (der nicht auf § 93 Abs. 3 <Nr. 6> AktG verweist), der Historie der Norm und dem Sinn und Zweck begründet: “Wenn die Gesellschafter einer GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, wollen sie damit … nicht von der dualistischen Struktur der GmbH abweichen, sondern lediglich ein Gremium schaffen, das für die Gesellschafterversammlung als dem maßgeblichen Willensbildungs– und Kontrollorgan der Gesellschaft Teilaufgaben der Überwachung der Geschäftsführer übernimmt und sicherstellt, dass diese die Geschäfte so führen, wie es dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter entspricht. Anders als der obligatorische Aufsichtsrat ist der fakultative Aufsichtsrat deswegen nicht im Interesse der Allgemeinheit in die Pflicht genommen und hat keine über seine ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben hinausgehenden öffentlichen Belange zu wahren.” (Rn. 26). Mit den öffentlichen Belangen sind hier die Interessen der Gläubiger gemeint.
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Gesetzentwurf BMJ zur „weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“
von Ulrich Noack (Insolvenzrecht)
Hier ist der “Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” verfügbar. Es ist schon eine seltsame Informationspolitik, dass derart bedeutende Gesetzesvorhaben nur den “interessierten Kreisen und Verbänden” zur Stellungnahme unterbreitet werden: wer ist das, wer bestimmt das?
Besonders wichtig ist die vorgesehene Neuerung, dass die Gesellschafter in das Planverfahren einbezogen werden (§ 225a InsO-E: Rechte der Anteilsinhaber). Die Begründung führt dazu aus:
“Künftig soll die strikte Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht überwunden werden. Es soll im Interesse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile – den so genannten Debt-Equity-Swap.
4 Kommentare ·Das ZGR–Symposion 2010 mit ca. 90 Teilnehmern aus Wissenschaft, BGH, Anwaltschaft und Unternehmen befasste sich mit den Themen “Aufsichtsrechtliche Einflüsse auf das Gesellschaftsrecht” sowie “Reform der Unternehmensrestrukturierung”. Das Verhältnis Gesellschaftsrecht-Insolvenzrecht stand im Mittelpunkt des ersten (langen!) Tages. Dabei ging es insbesondere um die Rechtsstellung der Anteilsinhaber in der Insolvenz. Prof. Dr. Verse (Osnabrück) plädierte de lege ferenda für deren Einbeziehung in das Insolvenzplanverfahren (dazu schon Noack, FS Zöllner, 1999, S. 411), Dr. Schuster (Freshfields) entwickelte Vorstellungen für ein sanierungsfreundliches Gesellschaftsrecht. Prof. Dr. Bitter wollte die Anteile schon nach geltendem Recht zur Verwertung durch den Insolvenzverwalter freigeben (Aufopferungsgedanke, Sicherungstreuhand). Prof. Dr. Hirte trat für einen grundlegenden Perspektivenwechsel des regulatorischen Ansatzes ein: In der Insolvenz einer Kapitalgesellschaft bedürfe es grundsätzlich weder eines gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch sei die Einsetzung eines Fremdverwalters erforderlich. Ausreichend sei, dass sich mit Eintritt der materiellen Insolvenz die Pflichtenbindung der Gesellschaftsorgane ändere. Sie “dienen” von diesem Zeitpunkt an nicht mehr den Gesellschaftern, sondern den Gläubigern. — Prof. Dr. Jacoby (Bielefeld) und Dr. Westpfahl (Freshfields) stellten Überlegungen für ein “vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren” vor, das eine vom Schuldner angestoßene Sanierung ermöglichen soll (Hauptmerkmale: Moratorium, Zwangsvergleich). Eine derartige Gesetzgebung ist laut Koalitionsvertrag vorgesehen. Die Konzerninsolvenz behandelten Prof. Dr. Paulus (Berlin) und Prof. Dr. Vallender (AG Köln). Dr. Jaffé (München) und Dr. Undritz (White&Case) steuerten erfahrungsreiche Berichte aus der Praxis der Insolvenzverwaltung bei, wobei u.a. die Zersplitterung der Insolvenzgerichte beklagt wurde. — Der zweite Tag galt den aufsichtsrechtlichen Einflüssen. Insbesondere das Referat von Daniela Weber-Rey (Clifford Chance) machte deutlich, wie sehr die “Infiltration” des klassischen Aktienrechts voranschreitet; methodische Grenzen suchte Prof. Dr. Dreher (Mainz) mit Blick auf die Ausstrahlung des für Banken/Versicherungen geltenden Aufsichtsrechts auf das allgemeine Gesellschaftsrecht zu ziehen. Mit “Risikomanagement nach dem BilMoG” befassten sich Prof. Dr. Kort (Augsburg) und Gottfried Wohlmannstetter (KPMG), insbesondere (ablehnend) mit der angeblichen Pflicht zur Errichtung umfassender Risikomanagementsysteme.
Keine Kommentare ·Das BMJ und das BMF haben heute einen Gesetzentwurf vorgestellt, der sich der “Krisenbewältigung bei systemrelevanten Kreditinstituten” widmet. Artikel 1 des Entwurfes schlägt zuerst ein Sanierungs– dann ein Reorganisationsplanverfahren vor, das eine private Verhandlungslösung (ähnlich dem Insolvenzplanverfahren) regelt. Wenn das nicht fruchtet, wird in Art. 2 ein aufsichtsrechtliches Verfahren (BMJ: “Good Bank”-Modell) vorgesehen. Die BAFin kann systemrelevante Unternehmensteile auf eine andere Gesellschaft, eine sog. “Good Bank”, übertragen. — Hier PDF des Diskussionsentwurfs.
Keine Kommentare ·Ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD sieht vor, die ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Das BMJ erklärt dazu: “Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. … Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.“
Keine Kommentare ·Betr. Finanzmarktstabilisierung: Als Alternative zu der “Rettungsübernahme” (= Enteignung) wird die “Restrukturierung” ins Spiel gebracht. Die Grundidee ist, dass der Staat (die Finanzmarkstabilisierungsanstalt) einer kriselnden Bank aufgibt, einen Restrukturierungsplan zu erarbeiten; geschieht dies nicht oder unzureichend, so kann dieser durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Wenn es zur Erreichung der Planziele erforderlich ist, kann das Ruhen der Verwaltungsrechte der Aktionäre angeordnet werden. Während dieser Zeit übt die Anstalt diese Verwaltungsrechte (insbesondere: das Stimmrecht) aus. In diesem Fall kann die Hauptversammlung (das ist dann die Anstalt) dem Vorstand des Unternehmens Weisungen erteilen. Die Anstalt kann auch vom Aufsichtsrat die Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern verlangen.
2 Kommentare ·So hat der BGH am 26.1.2009 entschieden (Pressemitteilung). Schon nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 103d EGInsO sei das “alte” Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) auf “Altfälle” bei vor Inkrafttreten der Neuregelung (1.11.2008) eröffnetem Insolvenzverfahren weiterhin anzuwenden.
Dieses allein sachgerechte Verständnis der Überleitungsnorm entspreche auch den — in Ermangelung weitergehender spezifischer rückwirkender Übergangsregelungen — im Übrigen heranzuziehenden allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts: Danach untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt
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Vereinbarter Nachrang bei Gesellschafterdarlehen – bis Ende 2010, und dann?
von Ulrich Noack (GmbH, Insolvenzrecht)
Der neue alte Überschuldungsbegriff des § 19 II InsO gilt v. 18.10.2008 bis zum 31.12.2010 (Art. 5, 6 III, 7 FMStG). Ab dem 1.11.2008 wird § 19 II InsO ein weiterer Satz angefügt (durch Art. 9 Nr. 4 MoMiG), sinngemäß: Gesellschafterdarlehen, für die ein Nachrang vereinbart wurde, sind nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Damit will das Reformgesetz eine Streitfrage zum noch geltenden Recht klären.
Aber was gilt in 26 Monaten, ab Januar 2011? Dann tritt ein § 19 II InsO in Kraft, der im Wortlaut der bis zum 17.10.2008 geltenden Fassung entspricht (Art. 6 III FMStG) – ohne den durch das MoMiG eingebrachten Satz. Solche Redaktionsversehen passieren schon einmal bei eiligster Gesetzgebung.
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Finanzkrise: Insolvenzrechtsänderung betr. Überschuldung
von Ulrich Noack (Insolvenzrecht)
Die Bundesregierung hat heute nach einer BMJ-Mitteilung “eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird” Danach sollen “Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.”
Ministerin Zypries wird von ihrer Pressestelle mit einem Beispiel zitiert: “Damit helfen wir auch einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat. Nach geltendem Recht müsste er binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt “.
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