Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Insolvenzrecht

Okt/11

31

ESUG im Bun­des­tag angenommen

Am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag wurde das Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) in drit­ter Lesung vom Deut­schen Bun­des­tag ange­nom­men. Aus unter­neh­mens­recht­li­cher Sicht ist die zen­trale Neue­rung, dass künf­tig über einen Insol­venz­plan in die Anteils­rechte der an der insol­ven­ten Gesell­schaft betei­lig­ten Per­so­nen ein­ge­grif­fen wer­den kann, ins­be­son­dere die Mög­lich­keit besteht, For­de­run­gen von Gläu­bi­gern in Anteils– oder Mit­glied­schafts­rechte am Schuld­ner umzu­wan­deln. Gegen­über dem RegE hat es (nach den Bera­tun­gen im Rechts­aus­schuss) noch wich­tige Ände­run­gen gege­ben. Flan­kie­rende Rege­lun­gen sol­len sicher­stel­len, dass der Insol­venz­plan als­bald voll­zo­gen wer­den kann. Dafür wer­den die Aus­wir­kun­gen auf Ver­träge der insol­ven­ten Gesell­schaft begrenzt und mög­li­che Abfin­dungs­an­sprü­che der Alt­ge­sell­schaf­ter limi­tiert; fer­ner wird die Beschwerde gegen den Insol­venz­plan nach dem Vor­bild des akti­en­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­rens ein­ge­schränkt.

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Der BGH hat am 20.9.2010 ent­schie­den, dass Mit­glie­der eines fakul­ta­ti­ven Auf­sichts­rats einer GmbH nicht für Zah­lun­gen der Geschäfts­füh­rer haf­ten, die nach Insol­venz­reife zu einer Ver­min­de­rung der Insol­venz­masse füh­ren. Dies wird mit dem Wort­laut des § 52 GmbHG (der nicht auf § 93 Abs. 3 <Nr. 6> AktG ver­weist), der His­to­rie der Norm und dem Sinn und Zweck begrün­det: “Wenn die Gesell­schaf­ter einer GmbH frei­wil­lig einen Auf­sichts­rat bil­den, wol­len sie damit … nicht von der dua­lis­ti­schen Struk­tur der GmbH abwei­chen, son­dern ledig­lich ein Gre­mium schaf­fen, das für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung als dem maß­geb­li­chen Wil­lens­bil­dungs– und Kon­troll­or­gan der Gesell­schaft Teil­auf­ga­ben der Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rer über­nimmt und sicher­stellt, dass diese die Geschäfte so füh­ren, wie es dem wohl­ver­stan­de­nen Inter­esse der Gesell­schaf­ter ent­spricht. Anders als der obli­ga­to­ri­sche Auf­sichts­rat ist der fakul­ta­tive Auf­sichts­rat des­we­gen nicht im Inter­esse der All­ge­mein­heit in die Pflicht genom­men und hat keine über seine ihm von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über­tra­ge­nen Auf­ga­ben hin­aus­ge­hen­den öffent­li­chen Belange zu wah­ren.” (Rn. 26). Mit den öffent­li­chen Belan­gen sind hier die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger gemeint.

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Hier ist der “Dis­kus­si­ons­ent­wurf für ein Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men” ver­füg­bar. Es ist schon eine selt­same Infor­ma­ti­ons­po­li­tik, dass der­art bedeu­tende Geset­zes­vor­ha­ben nur den “inter­es­sier­ten Krei­sen und Ver­bän­den” zur Stel­lung­nahme unter­brei­tet wer­den: wer ist das, wer bestimmt das?

Beson­ders wich­tig ist die vor­ge­se­hene Neue­rung, dass die Gesell­schaf­ter in das Plan­ver­fah­ren ein­be­zo­gen wer­den (§ 225a InsO-​E: Rechte der Anteils­in­ha­ber). Die Begrün­dung führt dazu aus:

Künf­tig soll die strikte Tren­nung von Insol­venz­recht und Gesell­schafts­recht über­wun­den wer­den. Es soll im Inter­esse einer Opti­mie­rung der Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten im Rah­men des Insol­venz­plan­ver­fah­rens zuläs­sig sein, in einem Insol­venz­plan Kapi­tal­maß­nah­men vor­zu­se­hen, ins­be­son­dere die Umwand­lung von For­de­run­gen in Gesell­schafts­an­teile – den so genann­ten Debt-​Equity-​Swap.

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Das ZGR–Sym­po­sion 2010 mit ca. 90 Teil­neh­mern aus Wis­sen­schaft, BGH, Anwalt­schaft und Unter­neh­men befasste sich mit den The­men “Auf­sichts­recht­li­che Ein­flüsse auf das Gesell­schafts­recht” sowie “Reform der Unter­neh­mens­re­struk­tu­rie­rung”. Das Ver­hält­nis Gesellschaftsrecht-​Insolvenzrecht stand im Mit­tel­punkt des ers­ten (lan­gen!) Tages. Dabei ging es ins­be­son­dere um die Rechts­stel­lung der Anteils­in­ha­ber in der Insol­venz. Prof. Dr. Verse (Osna­brück) plä­dierte de lege ferenda für deren Ein­be­zie­hung in das Insol­venz­plan­ver­fah­ren (dazu schon Noack, FS Zöll­ner, 1999, S. 411), Dr. Schus­ter (Fresh­fields) ent­wi­ckelte Vor­stel­lun­gen für ein sanie­rungs­freund­li­ches Gesell­schafts­recht. Prof. Dr. Bit­ter wollte die Anteile schon nach gel­ten­dem Recht zur Ver­wer­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter frei­ge­ben (Auf­op­fe­rungs­ge­danke, Siche­rungs­treu­hand). Prof. Dr. Hirte trat für einen grund­le­gen­den Per­spek­ti­ven­wech­sel des regu­la­to­ri­schen Ansat­zes ein: In der Insol­venz einer Kapi­tal­ge­sell­schaft bedürfe es grund­sätz­lich weder eines gericht­li­chen Beschlus­ses über die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens noch sei die Ein­set­zung eines Fremd­ver­wal­ters erfor­der­lich. Aus­rei­chend sei, dass sich mit Ein­tritt der mate­ri­el­len Insol­venz die Pflich­ten­bin­dung der Gesell­schafts­or­gane ändere. Sie “die­nen” von die­sem Zeit­punkt an nicht mehr den Gesell­schaf­tern, son­dern den Gläu­bi­gern. — Prof. Dr. Jacoby (Bie­le­feld) und Dr. West­pfahl (Fresh­fields) stell­ten Über­le­gun­gen für ein “vor­in­sol­venz­recht­li­ches Sanie­rungs­ver­fah­ren” vor, das eine vom Schuld­ner ange­sto­ßene Sanie­rung ermög­li­chen soll (Haupt­merk­male: Mora­to­rium, Zwangs­ver­gleich). Eine der­ar­tige Gesetz­ge­bung ist laut Koali­ti­ons­ver­trag vor­ge­se­hen. Die Kon­zern­in­sol­venz behan­del­ten Prof. Dr. Pau­lus (Ber­lin) und Prof. Dr. Val­len­der (AG Köln). Dr. Jaffé (Mün­chen) und Dr. Undritz (White&Case) steu­er­ten erfah­rungs­rei­che Berichte aus der Pra­xis der Insol­venz­ver­wal­tung bei, wobei u.a. die Zer­split­te­rung der Insol­venz­ge­richte beklagt wurde. — Der zweite Tag galt den auf­sichts­recht­li­chen Ein­flüs­sen. Ins­be­son­dere das Refe­rat von Daniela Weber-​Rey (Clif­ford Chance) machte deut­lich, wie sehr die “Infil­tra­tion” des klas­si­schen Akti­en­rechts vor­an­schrei­tet; metho­di­sche Gren­zen suchte Prof. Dr. Dre­her (Mainz) mit Blick auf die Aus­strah­lung des für Banken/​Versicherungen gel­ten­den Auf­sichts­rechts auf das all­ge­meine Gesell­schafts­recht zu zie­hen. Mit “Risi­ko­ma­nage­ment nach dem BilMoG” befass­ten sich Prof. Dr. Kort (Augs­burg) und Gott­fried Wohl­mann­stet­ter (KPMG), ins­be­son­dere (ableh­nend) mit der angeb­li­chen Pflicht zur Errich­tung umfas­sen­der Risi­ko­ma­nage­ment­sys­teme.

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Das BMJ und das BMF haben heute einen Gesetz­ent­wurf vor­ge­stellt, der sich der “Kri­sen­be­wäl­ti­gung bei sys­tem­re­le­van­ten Kre­dit­in­sti­tu­ten” wid­met. Arti­kel 1 des Ent­wur­fes schlägt zuerst ein Sanie­rungs– dann ein Reor­ga­ni­sa­ti­ons­plan­ver­fah­ren vor, das eine pri­vate Ver­hand­lungs­lö­sung (ähnlich dem Insol­venz­plan­ver­fah­ren) regelt. Wenn das nicht fruch­tet, wird in Art. 2 ein auf­sichts­recht­li­ches Ver­fah­ren (BMJ: “Good Bank”-Modell) vor­ge­se­hen. Die BAFin kann sys­tem­re­le­vante Unter­neh­mens­teile auf eine andere Gesell­schaft, eine sog. “Good Bank”, über­tra­gen. — Hier PDF des Dis­kus­si­ons­ent­wurfs.

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Ein Gesetz­ent­wurf der Frak­tio­nen von CDU/​CSU und SPD sieht vor, die ursprüng­lich bis 31.12.2010 befris­tete Ände­rung des Über­schul­dungs­be­griffs in der Insol­venz­ord­nung um drei Jahre zu ver­län­gern. Das BMJ erklärt dazu: “Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilan­zi­elle Über­schul­dung nicht zur Insol­venz, wenn eine posi­tive Fort­füh­rungs­pro­gnose besteht. … Danach muss ein Unter­neh­men trotz rech­ne­ri­scher Über­schul­dung kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len, wenn es mit­tel­fris­tig seine lau­fen­den Zah­lun­gen vor­aus­sicht­lich leis­ten kann. Es kommt also dar­auf an, ob die so genannte Fort­füh­rungs­pro­gnose posi­tiv aus­fällt, bei­spiels­weise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Groß­auf­trag erhal­ten hat und damit seine Zah­lungs­fä­hig­keit über den gesam­ten Pro­gno­se­zeit­raum gewähr­leis­tet ist.“

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Betr. Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rung: Als Alter­na­tive zu der “Ret­tungs­über­nahme” (= Ent­eig­nung) wird die “Restruk­tu­rie­rung” ins Spiel gebracht. Die Grund­idee ist, dass der Staat (die Finanz­mark­sta­bi­li­sie­rungs­an­stalt) einer kri­seln­den Bank auf­gibt, einen Restruk­tu­rie­rungs­plan zu erar­bei­ten; geschieht dies nicht oder unzu­rei­chend, so kann die­ser durch Ver­wal­tungs­akt fest­ge­setzt wer­den. Wenn es zur Errei­chung der Plan­ziele erfor­der­lich ist, kann das Ruhen der Ver­wal­tungs­rechte der Aktio­näre ange­ord­net wer­den. Wäh­rend die­ser Zeit übt die Anstalt diese Ver­wal­tungs­rechte (ins­be­son­dere: das Stimm­recht) aus. In die­sem Fall kann die Haupt­ver­samm­lung (das ist dann die Anstalt) dem Vor­stand des Unter­neh­mens Wei­sun­gen ertei­len. Die Anstalt kann auch vom Auf­sichts­rat die Bestel­lung und Abbe­ru­fung von Geschäfts­lei­tern ver­lan­gen.

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So hat der BGH am 26.1.2009 ent­schie­den (Pres­se­mit­tei­lung). Schon nach dem Wort­laut der Überg­angs­vor­schrift des Art. 103d EGInsO sei das “alte” Eigen­ka­pi­ta­ler­satz­recht in Gestalt sowohl der sog. Novel­len­re­geln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Recht­spre­chungs­re­geln (§§ 30, 31 GmbH a. F. ana­log) auf “Alt­fälle” bei vor Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung (1.11.2008) eröff­ne­tem Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter­hin anzuwenden.

Die­ses allein sach­ge­rechte Ver­ständ­nis der Über­lei­tungs­norm ent­spre­che auch den — in Erman­ge­lung wei­ter­ge­hen­der spe­zi­fi­scher rück­wir­ken­der Überg­angs­re­ge­lun­gen — im Übri­gen her­an­zu­zie­hen­den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des inter­tem­po­ra­len Rechts: Danach unter­steht ein Schuld­ver­hält­nis nach sei­nen Vor­aus­set­zun­gen, sei­nem Inhalt und sei­nen Wir­kun­gen dem Recht, das zur Zeit sei­ner Ent­ste­hung galt

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Der neue alte Über­schul­dungs­be­griff des § 19 II InsO gilt v. 18.10.2008 bis zum 31.12.2010 (Art. 5, 6 III, 7 FMStG). Ab dem 1.11.2008 wird § 19 II InsO ein wei­te­rer Satz ange­fügt (durch Art. 9 Nr. 4 MoMiG), sinn­ge­mäß: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, für die ein Nach­rang ver­ein­bart wurde, sind nicht als Ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Damit will das Reform­ge­setz eine Streit­frage zum noch gel­ten­den Recht klären.

Aber was gilt in 26 Mona­ten, ab Januar 2011? Dann tritt ein § 19 II InsO in Kraft, der im Wort­laut der bis zum 17.10.2008 gel­ten­den Fas­sung ent­spricht (Art. 6 III FMStG) – ohne den durch das MoMiG ein­ge­brach­ten Satz. Sol­che Redak­ti­ons­ver­se­hen pas­sie­ren schon ein­mal bei eiligs­ter Gesetzgebung.

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Die Bun­des­re­gie­rung hat heute nach einer BMJ-​Mitteilung “eine Ände­rung der Insol­venz­ord­nung beschlos­sen, mit der der Über­schul­dungs­be­griff ange­passt wird” Danach sol­len “Unter­neh­men, die vor­aus­sicht­lich in der Lage sind, mit­tel­fris­tig ihre Zah­lun­gen zu leis­ten, auch dann nicht den Gang zum Insol­venz­rich­ter antre­ten müs­sen, wenn eine vor­über­ge­hende bilan­zi­elle Unter­de­ckung vor­liegt. Mit die­ser Rege­lung wird gerade in Kri­sen­zei­ten an sich gesun­den Unter­neh­men der Weg zu einer Sanie­rung geebnet.”

Minis­te­rin Zypries wird von ihrer Pres­se­stelle mit einem Bei­spiel zitiert: “Damit hel­fen wir auch einem mit­tel­stän­di­schen Hand­werks­be­trieb in der Rechts­form einer GmbH, der viel­leicht im Moment for­mal über­schul­det ist, aber den Zuschlag für einen Groß­auf­trag bekom­men hat. Nach gel­ten­dem Recht müsste er bin­nen drei Wochen Insol­venz­an­trag stel­len, obwohl schon heute fest­steht, dass nach Abwick­lung des Groß­auf­tra­ges nur wenige Wochen spä­ter die Über­schul­dung ent­fällt “.

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