CAT | Kapitalmarktrecht
Wie wirkt sich ein “acting in concert” zwischen Treugeber (TG) und einem Aktionär (A) auf den Treuhänder (TH) aus? Dazu hat der BGH jüngst Stellung genommen (Urt. v.
19.07.2011 - II ZR 246⁄09). Der (vereinfachte) Sachverhalt: A hat sein Stimmverhalten mit TG abgestimmt. Das hat zur Folge, dass TG die Stimmrechte des A zugerechnet werden (§ 22 II WpHG) und eine Meldepflicht bei Überschreitung des Schwellenwertes besteht (§ 21 I WpHG); bei Verletzung tritt ein Rechtsverlust ein (§ 28 WpHG). TH hat nur die “eigenen” Stimmrechte gemeldet, die ihm aus Aktien zustehen, die er für TG hält. Hätte er auch die Stimmrechte melden müssen, die dem TG zugerechnet werden, weil er mit A paktiert? So hat es das OLG München gesehen, aber der II. Zivilsenat verneint. Wortlaut, Sinn und Zweck des § 22 II WpHG stehen gegen eine Zurechnung bei TH, der an der Abrede zwischen TG und A nicht beteiligt ist. TH hat keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Stimmrechte des A. Dem Urteil ist zuzustimmen. Die Zurechnung aufgrund eines “acting in concert” ist schon für sich genommen keine einfache Rechtsübung – und ein Übergreifen in Gestalt einer Kettenzurechnung würde die Konturen noch mehr verwischen. Das wäre evtl. noch akzeptabel, wenn nicht die drastischen Folgen wären. Der Rechtsverlust wurde bereits erwähnt, hinzu kommt eine Bußgeldbewehrung. Vor allem diese hat den Senat veranlasst, von einer “gespaltenen Auslegung” abzusehen (also keine analoge Anwendung im Zivilrecht einerseits und Achtung de s strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots andererseits). Die Entscheidung bringt damit ein Stück Rechtssicherheit in eine Rechtsmaterie, die für die Akteure mit mannigfachen Fallstricken versehen ist.
25
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
von Ulrich Noack (Kapitalmarktrecht)
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines neugefassten KapMuG veröffentlicht. Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes wird etwas ausgeweitet, die Terminologie verändert (“Musterverfahrensantrag”, “Feststellungsziele”), eine zeitliche Soll-Vorgabe für das Prozessgericht (drei Monate bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit) eingeführt, ein “elektronisches Informationssystem” nimmt alle Schriftsätze auf (die Übersendung in Papierform entfällt). Interessant und neu ist die besondere Vergleichsregelung für das Muster– und die Ausgangsverfahren (§§ 17–19 KapMuG-E). S. auch diese Übersicht.
Das BMJ stellt in der Begründung in Aussicht, bei Bewährung des neugefassten KapMuG (das alte läuft zum 31.10.2012 aus) könne die “Einführung eines allgemeinen Musterverfahrens” in Betracht kommen.
Keine Kommentare ·8
Börsenlistung chinesischer Unternehmen: Frankfurt oder New York?
von Ulrich Noack (Kapitalmarktrecht)
Heribert Hirte macht im Handelsblatt-Rechtsboard auf Begründungen aufmerksam, warum chinesische Unternehmen offenbar verstärkt die Notiz an der Deutschen Börse anstreben:
“Ein weiterer genannter Aspekt lässt allerdings den Juristen aufhorchen: Genannt wird nämlich auch das verlässliche(re) regulatorische Umfeld der Deutschen Börse. Bei Lichte besehen könnte dies (auch) heißen, dass das kodifizierte kontinentaleuropäische Zivilrecht als verlässlicher empfunden wird als das stärker auf eine Suche nach Einzelfallgerechtigkeit ausgerichtete common law. Sicher, “regulatorische Verlässlichkeit” ist nicht allein eine Frage des Rechtssystems, zumal Kapitalmarktrecht ohnehin recht stark kodifiziert ist, auch in England und den USA. Aber die Aussage macht doch zumindest nachdenklich, weil sie der Diskussion um den “Wettbewerb der Rechtsordnungen” eine neue Facette hinzufügen könnte. Wer die Begründung etwas näher hinterfragt, stößt im Übrigen gleich auf die Sorge, mit unberechtigten Klagen überzogen zu werden, vor allem in den USA. …”
Keine Kommentare ·12
Keine HV-Mitteilungen in Börsenpflichtblättern
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Kapitalmarktrecht, Publizität)
Börsennotierte Gesellschaften müssen seit dem 1. Januar 2011 die Mitteilungen nach § 30b Abs. 1 und 2 WpHG nicht mehr zusätzlich in einem “Börsenpflichtblatt” veröffentlichen. Diese Pflicht sollte schon 2008 auslaufen, aber der Gesetzgeber hat auf Intervention der Printmedien im Jahressteuergesetz 2009 (also an gut versteckter Stelle) die Regelung in § 46 IV WpHG auf das Jahresende 2010 verlängert. — Es kommt nicht oft vor, dass eine Negativmeldung der Notiz wert ist, aber dieses Mal muss es sein: In keinem Gesetz, das 2010 im BGBl. veröffentlicht wurde, ist die Börsenpflichtblätter-Klausel abermals verlängert worden. Damit bleibt es bei der in Satz 1 getroffenen Aussage.
Keine Kommentare ·Dazu hat die wirtschaftsrechtliche Fachabteilung des 68. Deutschen Juristentages in Berlin heute diese Beschlüsse gefasst.
Keine Kommentare ·12
Gesetzentwurf „zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“
von Ulrich Noack (Kapitalmarktrecht, Publizität)
Seit Anfang Mai zirkuliert ein Diskussionsentwurf aus dem Bundesfinanzministerium: “Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts”. Neben dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien (§ 30h WpHG-E) ist ein Kernpunkt des Entwurfs die Aufstellung von Mitteilungspflichten beim Halten sonstiger Finanzinstrumente und Instrumente (§ 25a WpHG-E). Damit soll das
“Anschleichen” an Unternehmen verhindert werden.
23
BDI fordert Gesetzesänderungen im Kapitalmarktrecht
von Ulrich Noack (Kapitalmarktrecht)
Die Bundesminister für Finanzen, Wirtschaft und Justiz haben Post vom Bundesverband der Deutschen Industrie bekommen. Der BDI hat ein “Eckpunktepapier für mehr Transparenz am Kapitalmarkt” mit drei Kernforderungen präsentiert:
- Ergänzung der Meldepflichten, um das “Anschleichen” an Zielgesellschaften zu erschweren,
- Regulierung von Leerverkäufen: Einführung eines Dauerverbots von nackten Leerverkäufen sowie Einführung einer Meldepflicht für gedeckte Leerverkäufe,
- Einführung einer Offenlegungspflicht im Fall der Abstimmung mit “geliehenen” Aktien (Empty Voting).
14
Wolfsrudel und die Transparenzregeln für Aktionäre
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Kapitalmarktrecht, Publizität)
Kann man ökonomische Anreize zur Einhaltung der Vorschriften über die Anteilstransparenz setzen, so dass eine Durchsetzung durch die Finanzmarktaufsicht entbehrlich wird? Damit befasst sich ein Arbeitspapier des Düsseldorfer Instituts für Unternehmensrechts, verfasst von dessen Geschäftsführer (Dr. Dirk Zetzsche, LL.M Toronto): “Challenging Wolf Packs: Thoughts on the Efficient Enforcement of Shareholder Transparency Rules”. Das Arbeitspapier bereitet seinen Vortrag im Law & Finance Seminar der Faculty of Law und der Said Business School der Oxford University vor. Der Verfasser sagt: “Anregungen und Kommentare sind willkommen und werden grds. durch Erwähnung in der ersten Fußnote honoriert.“
Keine Kommentare ·15
Doppelte Aufsicht oder „Aufsicht ohne Rat“
von Ulrich Noack (Corporate Governance, Kapitalmarktrecht, Rechtspolitik)
Wichtige Fragen wirft ein Beitrag von Heinz Hilgert in der FTD auf, der sich mit der Zweigleisigkeit der Aufsicht über Unternehmen der Finanzwirtschaft befasst: die binnen-korporative durch den Aufsichtsrat und die extern-staatliche durch Behörden (BaFin etc.), welche nach politischen Plänen ausgeweitet werden soll.
- Werden die Behörden den Aufsichtsrat ersetzen, wenn es darum geht, Geschäftsmodelle von Banken, deren Risikopolitik und die Vergütung der Manager zu genehmigen?
- Werden Vorstände zukünftig zweigleisig vorgehen müssen, um Anstellungsverträge auszuhandeln und risikopolitische Grundsätze festzulegen?
- Wer trägt in einem solchen System miteinander verflochtener Zuständigkeiten die Folgen für geschäftspolitische Fehlentscheidungen?
Etwas verspätet in der Tradition meiner Hinweise auf Festschriften: Anfang 2009 ist erschienen die Festschrift für Gerd Nobbe, den langjährigen Vorsitzenden des für das Bank– und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Das Werk wird im RWS-Verlag herausgegeben von Mathias Habersack, Hans-Ulrich Joeres und Achim Krämer. Die Abteilung “Handels– und Gesellschaftsrecht” ist zwar nur mit drei Beiträgen vertreten (Carsten Schäfer; Joachim Siol; Harm Peter Westermann), aber das täuscht: auch in den anderen Abteilungen findet sich Einschlägiges. Hingewiesen sei insbesondere auf die Studie von Peter Mülbert über “Die Aktie zwischen mitgliedschafts– und wertpapierrechtlichen Vorstellungen” oder von Mathias Habersack zu “Anwendungsvoraussetzungen und –grenzen des § 221 AktG, dargestellt am Beispiel von Pflichtwandelanleihen,
1 Kommentar ·