Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Kapitalmarktrecht

Wie wirkt sich ein “acting in con­cert” zwi­schen Treu­ge­ber (TG) und einem Aktio­när (A) auf den Treu­hän­der (TH) aus? Dazu hat der BGH jüngst Stel­lung genom­men (Urt. v.
19.07.2011 - II ZR 24609
). Der (ver­ein­fachte) Sach­ver­halt: A hat sein Stimm­ver­hal­ten mit TG abge­stimmt. Das hat zur Folge, dass TG die Stimm­rechte des A zuge­rech­net wer­den (§ 22 II WpHG) und eine Mel­de­pflicht bei Über­schrei­tung des Schwel­len­wer­tes besteht (§ 21 I WpHG); bei Ver­let­zung tritt ein Rechts­ver­lust ein (§ 28 WpHG). TH hat nur die “eige­nen” Stimm­rechte gemel­det, die ihm aus Aktien zuste­hen, die er für TG hält. Hätte er auch die Stimm­rechte mel­den müs­sen, die dem TG zuge­rech­net wer­den, weil er mit A pak­tiert? So hat es das OLG Mün­chen gese­hen, aber der II. Zivil­se­nat ver­neint. Wort­laut, Sinn und Zweck des § 22 II WpHG ste­hen gegen eine Zurech­nung bei TH, der an der Abrede zwi­schen TG und A nicht betei­ligt ist. TH hat keine Mög­lich­keit der Ein­fluss­nahme auf die Stimm­rechte des A. Dem Urteil ist zuzu­stim­men. Die Zurech­nung auf­grund eines “acting in con­cert” ist schon für sich genom­men keine ein­fa­che Rechts­übung – und ein Überg­rei­fen in Gestalt einer Ket­ten­zu­rech­nung würde die Kon­tu­ren noch mehr ver­wi­schen. Das wäre evtl. noch akzep­ta­bel, wenn nicht die dras­ti­schen Fol­gen wären. Der Rechts­ver­lust wurde bereits erwähnt, hinzu kommt eine Buß­geld­be­weh­rung. Vor allem diese hat den Senat ver­an­lasst, von einer “gespal­te­nen Aus­le­gung” abzu­se­hen (also keine ana­loge Anwen­dung im Zivil­recht einer­seits und Ach­tung de s straf­recht­li­chen Bestimmt­heits­ge­bots ande­rer­seits). Die Ent­schei­dung bringt damit ein Stück Rechts­si­cher­heit in eine Rechts­ma­te­rie, die für die Akteure mit man­nig­fa­chen Fall­stri­cken ver­se­hen ist.

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Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines neu­ge­fass­ten Kap­MuG ver­öf­fent­licht. Der Anwen­dungs­be­reich des Kapitalanleger-​Musterverfahrensgesetzes wird etwas aus­ge­wei­tet, die Ter­mi­no­lo­gie ver­än­dert (“Mus­ter­ver­fah­rens­an­trag”, “Fest­stel­lungs­ziele”), eine zeit­li­che Soll-​Vorgabe für das Pro­zess­ge­richt (drei Monate bis zur Ent­schei­dung über die Zuläs­sig­keit) ein­ge­führt, ein “elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons­sys­tem” nimmt alle Schrift­sätze auf (die Über­sen­dung in Papier­form ent­fällt). Inter­es­sant und neu ist die beson­dere Ver­gleichs­re­ge­lung für das Mus­ter– und die Aus­gangs­ver­fah­ren (§§ 17–19 KapMuG-​E). S. auch diese Über­sicht.

Das BMJ stellt in der Begrün­dung in Aus­sicht, bei Bewäh­rung des neu­ge­fass­ten Kap­MuG (das alte läuft zum 31.10.2012 aus) könne die “Ein­füh­rung eines all­ge­mei­nen Mus­ter­ver­fah­rens” in Betracht kommen.

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Heri­bert Hirte macht im Handelsblatt-​Rechtsboard auf Begrün­dun­gen auf­merk­sam, warum chi­ne­si­sche Unter­neh­men offen­bar ver­stärkt die Notiz an der Deut­schen Börse anstre­ben:

Ein wei­te­rer genann­ter Aspekt lässt aller­dings den Juris­ten auf­hor­chen: Genannt wird näm­lich auch das verlässliche(re) regu­la­to­ri­sche Umfeld der Deut­schen Börse. Bei Lichte bese­hen könnte dies (auch) hei­ßen, dass das kodi­fi­zierte kon­ti­nen­tal­eu­ro­päi­sche Zivil­recht als ver­läss­li­cher emp­fun­den wird als das stär­ker auf eine Suche nach Ein­zel­fall­ge­rech­tig­keit aus­ge­rich­tete com­mon law. Sicher, “regu­la­to­ri­sche Ver­läss­lich­keit” ist nicht allein eine Frage des Rechts­sys­tems, zumal Kapi­tal­markt­recht ohne­hin recht stark kodi­fi­ziert ist, auch in Eng­land und den USA. Aber die Aus­sage macht doch zumin­dest nach­denk­lich, weil sie der Dis­kus­sion um den “Wett­be­werb der Rechts­ord­nun­gen” eine neue Facette hin­zu­fü­gen könnte. Wer die Begrün­dung etwas näher hin­ter­fragt, stößt im Übri­gen gleich auf die Sorge, mit unbe­rech­tig­ten Kla­gen über­zo­gen zu wer­den, vor allem in den USA. …”

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Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten müs­sen seit dem 1. Januar 2011 die Mit­tei­lun­gen nach § 30b Abs. 1 und 2 WpHG nicht mehr zusätz­lich in einem “Bör­sen­pflicht­blatt” ver­öf­fent­li­chen. Diese Pflicht sollte schon 2008 aus­lau­fen, aber der Gesetz­ge­ber hat auf Inter­ven­tion der Print­me­dien im Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 (also an gut ver­steck­ter Stelle) die Rege­lung in § 46 IV WpHG auf das Jah­res­ende 2010 ver­län­gert. — Es kommt nicht oft vor, dass eine Nega­tiv­mel­dung der Notiz wert ist, aber die­ses Mal muss es sein: In kei­nem Gesetz, das 2010 im BGBl. ver­öf­fent­licht wurde, ist die Börsenpflichtblätter-​Klausel aber­mals ver­län­gert wor­den. Damit bleibt es bei der in Satz 1 getrof­fe­nen Aussage.

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Dazu hat die wirt­schafts­recht­li­che Fach­ab­tei­lung des 68. Deut­schen Juris­ten­ta­ges in Ber­lin heute diese Beschlüsse gefasst.

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Seit Anfang Mai zir­ku­liert ein Dis­kus­si­ons­ent­wurf aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium: “Gesetz zur Stär­kung des Anle­ger­schut­zes und Ver­bes­se­rung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Kapi­tal­markts”. Neben dem Ver­bot unge­deck­ter Leer­ver­käufe in Aktien (§ 30h WpHG-​E) ist ein Kern­punkt des Ent­wurfs die Auf­stel­lung von Mit­tei­lungs­pflich­ten beim Hal­ten sons­ti­ger Finanz­in­stru­mente und Instru­mente (§ 25a WpHG-​E). Damit soll das
“Anschlei­chen” an Unter­neh­men ver­hin­dert wer­den.

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Die Bun­des­mi­nis­ter für Finan­zen, Wirt­schaft und Jus­tiz haben Post vom Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie bekom­men. Der BDI hat ein “Eck­punk­te­pa­pier für mehr Trans­pa­renz am Kapi­tal­markt” mit drei Kern­for­de­run­gen präsentiert:

  • Ergän­zung der Mel­de­pflich­ten, um das “Anschlei­chen” an Ziel­ge­sell­schaf­ten zu erschweren,
  • Regu­lie­rung von Leer­ver­käu­fen: Ein­füh­rung eines Dau­er­ver­bots von nack­ten Leer­ver­käu­fen sowie Ein­füh­rung einer Mel­de­pflicht für gedeckte Leerverkäufe,
  • Ein­füh­rung einer Offen­le­gungs­pflicht im Fall der Abstim­mung mit “gelie­he­nen” Aktien (Empty Voting).
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Kann man ökono­mi­sche Anreize zur Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über die Anteils­trans­pa­renz set­zen, so dass eine Durch­set­zung durch die Finanz­markt­auf­sicht ent­behr­lich wird? Damit befasst sich ein Arbeits­pa­pier des Düs­sel­dor­fer Insti­tuts für Unter­neh­mens­rechts, ver­fasst von des­sen Geschäfts­füh­rer (Dr. Dirk Zetz­sche, LL.M Toronto): “Chal­len­ging Wolf Packs: Thoughts on the Effi­ci­ent Enforce­ment of Share­hol­der Trans­pa­rency Rules”. Das Arbeits­pa­pier berei­tet sei­nen Vor­trag im Law & Finance Semi­nar der Faculty of Law und der Said Busi­ness School der Oxford Uni­ver­sity vor. Der Ver­fas­ser sagt: “Anre­gun­gen und Kom­men­tare sind will­kom­men und wer­den grds. durch Erwäh­nung in der ers­ten Fuß­note honoriert.“

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Wich­tige Fra­gen wirft ein Bei­trag von Heinz Hil­gert in der FTD auf, der sich mit der Zwei­glei­sig­keit der Auf­sicht über Unter­neh­men der Finanz­wirt­schaft befasst: die binnen-​korporative durch den Auf­sichts­rat und die extern-​staatliche durch Behör­den (BaFin etc.), wel­che nach poli­ti­schen Plä­nen aus­ge­wei­tet wer­den soll.

  • Wer­den die Behör­den den Auf­sichts­rat erset­zen, wenn es darum geht, Geschäfts­mo­delle von Ban­ken, deren Risi­ko­po­li­tik und die Ver­gü­tung der Mana­ger zu genehmigen?
  • Wer­den Vor­stände zukünf­tig zwei­glei­sig vor­ge­hen müs­sen, um Anstel­lungs­ver­träge aus­zu­han­deln und risi­ko­po­li­ti­sche Grund­sätze festzulegen?
  • Wer trägt in einem sol­chen Sys­tem mit­ein­an­der ver­floch­te­ner Zustän­dig­kei­ten die Fol­gen für geschäfts­po­li­ti­sche Fehlentscheidungen?
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Etwas ver­spä­tet in der Tra­di­tion mei­ner Hin­weise auf Fest­schrif­ten: Anfang 2009 ist erschie­nen die Fest­schrift für Gerd Nobbe, den lang­jäh­ri­gen Vor­sit­zen­den des für das Bank– und Bör­sen­recht zustän­di­gen XI. Zivil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs. Das Werk wird im RWS-​Verlag her­aus­ge­ge­ben von Mathias Haber­sack, Hans-​Ulrich Joe­res und Achim Krä­mer. Die Abtei­lung “Han­dels– und Gesell­schafts­recht” ist zwar nur mit drei Bei­trä­gen ver­tre­ten (Cars­ten Schä­fer; Joa­chim Siol; Harm Peter Wes­ter­mann), aber das täuscht: auch in den ande­ren Abtei­lun­gen fin­det sich Ein­schlä­gi­ges. Hin­ge­wie­sen sei ins­be­son­dere auf die Stu­die von Peter Mül­bert über “Die Aktie zwi­schen mit­glied­schafts– und wert­pa­pier­recht­li­chen Vor­stel­lun­gen” oder von Mathias Haber­sack zu “Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen und –gren­zen des § 221 AktG, dar­ge­stellt am Bei­spiel von Pflicht­wan­del­an­lei­hen,

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