CAT | Mitbestimmung
“Die Bedeutung der Montanmitbestimmung für die GmbH ist offenbar nur noch theoretisch, da es derzeit offenbar keine nach diesem Gesetz mitbestimmte GmbH mehr gibt”. Das habe ich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010 geschrieben (§ 52 Rn. 310) – aber diese Aussage sei nicht zutreffend, wie mir der beste Sachkenner auf diesem Gebiet mitteilt: es gibt noch etwa ein Dutzend GmbH, die dem
MontanmitbestG unterliegen (so Roland Köstler, Hans-Böckler-Stiftung, Referat Wirtschaftsrecht).
11
Verhandlungslösung für die Mitbestimmung allgemein einführen
von Ulrich Noack (Mitbestimmung)
Ein neuer Vorschlag für die Mitbestimmung sieht vor, dass sie nach dem Vorbild der SE ausgehandelt werden kann. “Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln und die Größe des Aufsichtsrats zu reduzieren. Zahlreiche deutsche Unternehmen haben aus diesem Grund die Rechtsform der AG verlassen und diejenige der SE gewählt. Um dieser “Flucht aus der AG” zu begegnen, hat der aus sieben unabhängigen Hochschullehrern bestehende Arbeitskreis “Unternehmerische Mitbestimmung” einen Gesetzesvorschlag entwickelt, der eine Verhandlungslösung auch für die AG und die GmbH zulässt. … Dabei geht es nicht um eine Minderung der Mitbestimmung, wie es andere vorgeschlagen haben, sondern um eine Option: Das geltende Mitbestimmungsrecht gilt unverändert fort, bis sich Arbeitnehmer und Unternehmensleitung mit Zustimmung der Aktionäre auf die neuen Regeln vertraglich geeinigt haben. Was will man mehr als eine Einigung zwischen den drei Akteuren eines großen Unternehmens: den Aktionären, den Arbeitnehmern und der Unternehmensleitung?”
Keine Kommentare ·In wie vielen Unternehmen gibt es paritätisch besetzte Aufsichtsräte (nach dem MitbestG)? Es sind nach einer Erhebung der Hans-Böckler-Stiftung
708 (vor zehn Jahren 705, vor fünf Jahren 767).
- 4 SE
- 302 Aktiengesellschaften
- 357 GmbH
- 49 “Sonstige”
Der wissenschaftliche Beirat der Stiftung Marktwirtschaft (Kronberger Kreis) hat eine rechtspolitische Studie zur Unternehmensmitbestimmung veröffentlicht. Darin wird ausgeführt: Es finden sich “in der theoretischen und empirischen Analyse keine überzeugenden Belege dafür, dass die Unternehmensmitbestimmung in ihrer Gesamtheit Effizienzgewinne mit sich brächte.” (S. 39). Nach einer kritischen Würdigung der diversen Vorschläge zur Reform der Mitbestimmung (es fehlen die Gutachten zum Deutschen Juristentag 2006) wird im Ergebnis für eine Aufhebung des Zwanges zur Unternehmensmitbestimmung plädiert (S. 50). Der zweitbeste Weg sei eine Verhandlungslösung mit Auffangregel; letztere würde durch das Drittelbeteiligungsgesetz gebildet.
21
Biedenkopf-Rumpfkommission legt Mitbestimmungsbericht vor
von Ulrich Noack (Mitbestimmung)
Die nur noch aus dem Vorsitzenden Kurt Biedenkopf und zwei “Wissenschaftlern” (ein Soziologe und ein ehemaliger Gerichtspräsident) bestehende Kommission hat gestern den Bericht an die Bundeskanzlerin erstattet. Danach soll es nur kleinere Änderungen geben, und zwar diese (Quelle: FAZ.net):
- Ausländische Belegschaften: Arbeitnehmer in ausländischen Tochtergesellschaften sollen in den Aufsichtsrat gewählt werden dürfen.
- Zusammensetzung des Aufsichtsrats: Hierüber und über das Mitbestimmungsstatut sollen die Beteiligten verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, gilt das bestehende Recht.
- Wahl: Sie soll vereinfacht werden, indem die Arbeitnehmervertreter in einer Versammlung von Betriebsrats– und Ausschußmitgliedern gewählt werden.
15
Biedenkopf-Mitbestimmungskommission geplatzt
von Ulrich Noack (Mitbestimmung, Rechtspolitik)
Die Biedenkopf-Kommission konnte sich nach Berichten vom Wochenanfang nicht einigen und wird keinen gemeinsamen Bericht vorlegen (der laut Koalitionsvertrag die Grundlage für einen Regierungsentwurf hätte bilden sollen: “Wir werden die – einvernehmlich erzielten — Ergebnisse der Kommission aufgreifen”).
Der noch von der Regierung Schröder eingesetzten Kommission gehören neben Biedenkopf an: Michael Sommer (DGB-Vorsitzender), Jürgen Peters (IG-Metall-Vorsitzender), Günter Reppien (Gesamtbetriebsratsvorsitzender RWE Power AG), Dieter Hundt (BDA-Präsident), Jürgen Thumann (BDI-Präsident), Manfred Gentz (ICC-Präsident), Wolfgang Streeck (Max-Planck-Institut) und Helmut Wißmann (ehemaliger Präsident des Bundesarbeitsgerichts).
Keine Kommentare ·Das 5. Symposion zum Gedächtnis an Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Schilling (ein hoch angesehener Wirtschaftsanwalt in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts) war dem Thema “SE als Gestaltungsform der Praxis” gewidmet. Es fand am 10.11. in Mannheim unter Beteiligung von ca 70 Fachkennern aus Rechtswissenschaft und Praxis statt.
Dr. Georg Thoma (Sherman Sterling), der auch die Fresenius AG insoweit berät, berichtete ausführlich über den Weg zur Allianz SE. Übrigens: das teuerste Jura-Skript aller Zeiten gibt es hier.
Keine Kommentare ·§§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz eröffnen die Möglichkeit, dass “die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen”. Vorgesehen ist ein Verhandlungsverfahren (§ 11 ff SEBG). Das “besondere Verhandlungsgremium” schließt mit den “Leitungen” (§ 2 Abs. 5 SEBG) eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab (§ 13 SEBG).
So ist das gestern bei der Allianz und RAS geschehen. Nach MAN Diesel ist dies jetzt der zweite Fall einer Verhandlungslösung über die Mitbestimmung. Interessant bei beiden: der Aufsichtsrat wurde verkleinert; seine paritätische Besetzung beibehalten; die Arbeitnehmer der ausländischen Standorte werden einbezogen.
Keine Kommentare ·18
Deutscher Juristentag in Stuttgart
von Ulrich Noack (GmbH, Mitbestimmung, Rechtspolitik)
Morgen beginnt in Stuttgart der 66. Deutsche Juristentag. Aus unternehmensrechtlicher Sicht besonders spannend sind die Abteilungen Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht.
Im Wirtschaftsrecht lautet das Thema: Reform des gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzes. Übrigens: Das BMJ hat bei der Vorstellung des MoMiG-Referentenentwurfs ausdrücklich betont, die Beratungen des DJT in die Überarbeitung hin zu einem Regierungsentwurf einzubeziehen.
Im Arbeitsrecht geht es um: Unternehmensmitbestimmung vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen.
Die Thesen der Gutachter und Referenten gibt es hier.
31
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
von Ulrich Noack (Mitbestimmung, Umwandlung)
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin hat dem Präsidenten des Bundesrates den “Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten mit Begründung und Vorblatt” übersandt.
Das MgVG ergänzt die Reform des Umwandlungsrechts, die im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung bis Jahresende 2007 notwendig wird.
Entscheidendes Grundprinzip ist der Schutz erworbener Rechte der Arbeitnehmer durch das „Vorher-Nachher-Prinzip”. Demnach soll sich der vorhandene Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer von den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften grundsätzlich auch in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wieder finden. Sechs Monate kann verhandelt werden. Dann kommt die gesetzliche Auffangregelung zum Zuge.
Keine Kommentare ·