Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Mitbestimmung

Die Bedeu­tung der Mon­tan­mit­be­stim­mung für die GmbH ist offen­bar nur noch theo­re­tisch, da es der­zeit offen­bar keine nach die­sem Gesetz mit­be­stimmte GmbH mehr gibt”. Das habe ich in Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010 geschrie­ben (§ 52 Rn. 310) – aber diese Aus­sage sei nicht zutref­fend, wie mir der beste Sach­ken­ner auf die­sem Gebiet mit­teilt: es gibt noch etwa ein Dut­zend GmbH, die dem
Mon­tan­mit­bestG
unter­lie­gen (so Roland Köst­ler, Hans-​Böckler-​Stiftung, Refe­rat Wirtschaftsrecht).

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Ein neuer Vor­schlag für die Mit­be­stim­mung sieht vor, dass sie nach dem Vor­bild der SE aus­ge­han­delt wer­den kann. “Die Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft (SE) gestat­tet es, die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer im Wege einer Ver­ein­ba­rungs­lö­sung zu regeln und die Größe des Auf­sichts­rats zu redu­zie­ren. Zahl­rei­che deut­sche Unter­neh­men haben aus die­sem Grund die Rechts­form der AG ver­las­sen und die­je­nige der SE gewählt. Um die­ser “Flucht aus der AG” zu begeg­nen, hat der aus sie­ben unab­hän­gi­gen Hoch­schul­leh­rern beste­hende Arbeits­kreis “Unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung” einen Geset­zes­vor­schlag ent­wi­ckelt, der eine Ver­hand­lungs­lö­sung auch für die AG und die GmbH zulässt. … Dabei geht es nicht um eine Min­de­rung der Mit­be­stim­mung, wie es andere vor­ge­schla­gen haben, son­dern um eine Option: Das gel­tende Mit­be­stim­mungs­recht gilt unver­än­dert fort, bis sich Arbeit­neh­mer und Unter­neh­mens­lei­tung mit Zustim­mung der Aktio­näre auf die neuen Regeln ver­trag­lich geei­nigt haben. Was will man mehr als eine Eini­gung zwi­schen den drei Akteu­ren eines gro­ßen Unter­neh­mens: den Aktio­nä­ren, den Arbeit­neh­mern und der Unter­neh­mens­lei­tung?”

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In wie vie­len Unter­neh­men gibt es pari­tä­tisch besetzte Auf­sichts­räte (nach dem Mit­bestG)? Es sind nach einer Erhe­bung der Hans-​Böckler-​Stiftung
708 (vor zehn Jah­ren 705, vor fünf Jah­ren 767).

  • SE
  • 302 Akti­en­ge­sell­schaf­ten
  • 357 GmbH
  • 49 “Sons­tige”
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Der wis­sen­schaft­li­che Bei­rat der Stif­tung Markt­wirt­schaft (Kron­ber­ger Kreis) hat eine rechts­po­li­ti­sche Stu­die zur Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung ver­öf­fent­licht. Darin wird aus­ge­führt: Es fin­den sich “in der theo­re­ti­schen und empi­ri­schen Ana­lyse keine über­zeu­gen­den Belege dafür, dass die Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung in ihrer Gesamt­heit Effi­zi­enz­ge­winne mit sich brächte.” (S. 39). Nach einer kri­ti­schen Wür­di­gung der diver­sen Vor­schläge zur Reform der Mit­be­stim­mung (es feh­len die Gut­ach­ten zum Deut­schen Juris­ten­tag 2006) wird im Ergeb­nis für eine Auf­he­bung des Zwan­ges zur Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung plä­diert (S. 50). Der zweit­beste Weg sei eine Ver­hand­lungs­lö­sung mit Auf­fang­re­gel; letz­tere würde durch das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz gebildet.

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Die nur noch aus dem Vor­sit­zen­den Kurt Bie­den­kopf und zwei “Wis­sen­schaft­lern” (ein Sozio­loge und ein ehe­ma­li­ger Gerichts­prä­si­dent) beste­hende Kom­mis­sion hat ges­tern den Bericht an die Bun­des­kanz­le­rin erstat­tet. Danach soll es nur klei­nere Ände­run­gen geben, und zwar diese (Quelle: FAZ​.net):

  • Aus­län­di­sche Beleg­schaf­ten: Arbeit­neh­mer in aus­län­di­schen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten sol­len in den Auf­sichts­rat gewählt wer­den dürfen.
  • Zusam­men­set­zung des Auf­sichts­rats: Hier­über und über das Mit­be­stim­mungs­sta­tut sol­len die Betei­lig­ten ver­han­deln. Kommt keine Eini­gung zustande, gilt das beste­hende Recht.
  • Wahl: Sie soll ver­ein­facht wer­den, indem die Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter in einer Ver­samm­lung von Betriebs­rats– und Aus­schuß­mit­glie­dern gewählt werden.
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Die Biedenkopf-​Kommission konnte sich nach Berich­ten vom Wochen­an­fang nicht eini­gen und wird kei­nen gemein­sa­men Bericht vor­le­gen (der laut Koali­ti­ons­ver­trag die Grund­lage für einen Regie­rungs­ent­wurf hätte bil­den sol­len: “Wir wer­den die – ein­ver­nehm­lich erziel­ten — Ergeb­nisse der Kom­mis­sion aufgreifen”).

Der noch von der Regie­rung Schrö­der ein­ge­setz­ten Kom­mis­sion gehö­ren neben Bie­den­kopf an: Michael Som­mer (DGB-​Vorsitzender), Jür­gen Peters (IG-​Metall-​Vorsitzender), Gün­ter Rep­pien (Gesamt­be­triebs­rats­vor­sit­zen­der RWE Power AG), Die­ter Hundt (BDA-​Präsident), Jür­gen Thu­mann (BDI-​Präsident), Man­fred Gentz (ICC-​Präsident), Wolf­gang Streeck (Max-​Planck-​Institut) und Hel­mut Wiß­mann (ehe­ma­li­ger Prä­si­dent des Bun­des­ar­beits­ge­richts).

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Das 5. Sym­po­sion zum Gedächt­nis an Rechts­an­walt Prof. Dr. Wolf­gang Schil­ling (ein hoch ange­se­he­ner Wirt­schafts­an­walt in der zwei­ten Hälfte des 20. Jahr­hun­derts) war dem Thema “SE als Gestal­tungs­form der Pra­xis” gewid­met. Es fand am 10.11. in Mann­heim unter Betei­li­gung von ca 70 Fach­ken­nern aus Rechts­wis­sen­schaft und Pra­xis statt.

Dr. Georg Thoma (Sher­man Ster­ling), der auch die Fre­se­nius AG inso­weit berät, berichtete aus­führ­lich über den Weg zur Alli­anz SE. Übrigens: das teu­erste Jura-​Skript aller Zei­ten gibt es hier.

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§§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 3 SE-​Beteiligungsgesetz eröff­nen die Mög­lich­keit, dass “die Par­teien eine Ver­ein­ba­rung über die Mit­be­stim­mung tref­fen”. Vor­ge­se­hen ist ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren (§ 11 ff SEBG). Das “beson­dere Ver­hand­lungs­gre­mium” schließt mit den “Lei­tun­gen” (§ 2 Abs. 5 SEBG) eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer in der SE ab (§ 13 SEBG).

So ist das ges­tern bei der Alli­anz und RAS gesche­hen. Nach MAN Die­sel ist dies jetzt der zweite Fall einer Ver­hand­lungs­lö­sung über die Mit­be­stim­mung. Inter­es­sant bei bei­den: der Auf­sichts­rat wurde ver­klei­nert; seine pari­tä­ti­sche Beset­zung bei­be­hal­ten; die Arbeit­neh­mer der aus­län­di­schen Stand­orte wer­den ein­be­zo­gen.

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Mor­gen beginnt in Stutt­gart der 66. Deut­sche Juris­ten­tag. Aus unter­neh­mens­recht­li­cher Sicht beson­ders span­nend sind die Abtei­lun­gen Wirt­schafts­recht und Arbeitsrecht.

Im Wirt­schafts­recht lau­tet das Thema: Reform des gesell­schafts­recht­li­chen Gläu­bi­ger­schut­zes. Übri­gens: Das BMJ hat bei der Vor­stel­lung des MoMiG-​Referentenentwurfs aus­drück­lich betont, die Bera­tun­gen des DJT in die Über­ar­bei­tung hin zu einem Regie­rungs­ent­wurf einzubeziehen.

Im Arbeits­recht geht es um: Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung vor dem Hin­ter­grund euro­pa­recht­li­cher Entwicklungen. 

Die The­sen der Gut­ach­ter und Refe­ren­ten gibt es hier.

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Der Stell­ver­tre­ter der Bun­des­kanz­le­rin hat dem Prä­si­den­ten des Bun­des­ra­tes den “Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Rege­lun­gen über die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer bei einer Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten mit Begrün­dung und Vor­blatt” über­sandt.

Das MgVG ergänzt die Reform des Umwand­lungs­rechts, die im Zuge der Umset­zung der EU-​Richtlinie über die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung bis Jah­res­ende 2007 not­wen­dig wird.

Ent­schei­den­des Grund­prin­zip ist der Schutz erwor­be­ner Rechte der Arbeit­neh­mer durch das „Vorher-​Nachher-​Prinzip”. Dem­nach soll sich der vor­han­dene Umfang an Mit­be­stim­mungs­rech­ten der Arbeit­neh­mer von den an der Ver­schmel­zung betei­lig­ten Gesell­schaf­ten grund­sätz­lich auch in der aus der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung her­vor­ge­hen­den Gesell­schaft wie­der fin­den. Sechs Monate kann ver­han­delt wer­den. Dann kommt die gesetz­li­che Auf­fang­re­ge­lung zum Zuge.

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