CAT | Personengesellschaft
Eine GbR ist als Eigentümerin eines Grundstücks unter Angabe aller Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Ein Gesellschafter hat mit Zustimmung der übrigen seine Mitgliedschaft auf einen Dritten übertragen. Der Gesellschaftsvertrag enthält zum Gesellschafterwechsel keine Regelung. (1) Ist die Übertragung wirksam? (2) Ist eine Grundbuch-Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich? (3) Ist ein Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich, dass die aktuell im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter noch Gesellschafter sind?
Aufklärung hier.
Keine Kommentare ·Der BGH hat im Urteil v. 15.1.2007 (II ZR 245⁄05) seine Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgrundsatz geändert. Die Feststellung des Jahresabschlusses kann in einer Personengesellschaft mit Mehrheit beschlossen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine allgemeine Mehrheitsklausel enthält. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert nicht eine Benennung dieses konkreten Beschlussgegenstandes.
Keine Kommentare ·Der BGH sieht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1999 als rechtsfähig an. Sie kann also auch eigenes Immobilienvermögen haben. Eine Entscheidung des II. Zivilsenats vom 25.9.2006 stellt fest: “Klar ist nach der neueren Rechtsprechung, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht.” Sehr deutlich betont der Senat, es komme „nicht ernsthaft in Betracht“, dass es neben dem Gesellschaftsvermögen noch eine Form des Gesellschafter-Gesamthandseigentums oder des Gesellschafter-Bruchteilseigentums gebe.
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Festschrift für Ulrich Huber
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, GmbH, Personengesellschaft)
Vor kurzem erschien im Tübinger Mohr Siebeck Verlag die Festschrift für Ulrich Huber (em. Prof., Universität Bonn). Auf die unternehmensrechtlichen Beiträge sei besonders aufmerksam gemacht (Stichwort wie hier: apokryphe Schriften).
- Theodor Baums: Anerkennungsprämien für Vorstandsmitglieder
- Carsten P. Claussen: Gesellschaftsrecht und Rechnungslegungsrecht
- Tim Drygala: Die aktienrechtliche Nachgründung zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
- Andreas Fabritius: Zu den Grenzen der Durchsetzung eines kapitalmarktrechtlich begründeten Informationsinteresses des herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern
- Holger Fleischer: Zur unbeschränkten Vertretungsmacht der Geschäftsleiter im Europäischen Gesellschaftsrecht und ihren nationalen Beschränkungen
- Martin Henssler: Material Adverse Change-Klauseln in deutschen Unternehmenskaufverträgen — ®eine Modeerscheinung?
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BGH: Drittgläubigeranspruch eines Gesellschafters unterliegt bei Liquidation keiner Durchsetzungssperre
von Ulrich Noack (Personengesellschaft)
Ein Gesellschafter geht gegen seine Mitgesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Er verlangt Bezahlung von Beratungshonorar, das ihm die Gesellschaft schuldig ist. Er macht diesen Anspruch entsprechend § 128 HGB geltend; die Gesellschafter wenden ein, nach Kündigung der Gesellschaft könne der Kläger den Anspruch nicht mehr isoliert geltend machen. Dieser sei nunmehr lediglich als Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. Diese Durchsetzungssperre bestehe auch gegenüber Drittgläubigeransprüchen
Der BGH urteilte am 3.4.2006 (II ZR 40⁄05): “Der Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters (hier: Anspruch aus einem Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre (Aufgabe von BGH Urt. v. 20. Oktober 1977 = WM 1978, 89, 90 und v. 24. Mai 1971 WM 1971, 931, 932).”
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