Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Publizität

Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-​weiten Ver­brei­tung von HV-​Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der “Akti­en­rechts­no­velle 2012″ vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines “euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch Zulei­tung an das sog. Medi­en­bün­del. (Zur Kri­tik schon hier).

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Wor­auf bezie­hen sich die Jah­res­ab­schluss­in­for­ma­tio­nen, die Sie hier abru­fen? Gegen­stand waren zu 55% die aktu­el­len und poten­ti­el­len Geschäfts­part­ner (Lie­fe­ran­ten, Kun­den etc.). Das eigene Unter­neh­men inter­es­sierte mit 17% noch vor der Kon­kur­renz (11%). Selbst­stän­dige und kleinere/​mittlere Unter­neh­men gehö­ren zu den eif­rigs­ten Nut­zern des Online-​Abrufs (67%). Diese und wei­tere Daten über den Umgang mit der Ein­sicht­nahme in Jah­res­ab­schlüsse prä­sen­tiert eine “Nut­zer­ana­lyse” des Bundesanzeiger-​Verlags.

Seit 2008 wur­den jähr­lich jeweils deut­lich über 1 Mil­lion Jah­res­ab­schlüsse beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­reicht. Die Gesamt­zahl der im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger publi­zier­ten Jah­res­ab­schlüsse liegt der­zeit bei 3,5 Mil­lio­nen. Die Offen­le­gungs­quote beträgt heute etwa 90 Pro­zent. Vor Inkraft­tre­ten des EHUG (2007) lag diese Quote bei 5 Pro­zent. Der Bundesanzeiger-​Verlag gibt an, dass täg­lich über 100.000 Jah­res­ab­schlüsse abge­ru­fen wer­den (eBun­des­an­zei­ger und Unter­neh­mens­re­gis­ter).

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Die EU-​Kommission hat einen Vor­schlag zur Ver­knüp­fung der Unter­neh­mens­re­gis­ter prä­sen­tiert (Ände­rung von drei Richt­li­nien). “Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­fern u. a. Anga­ben zur Rechts­form, zum Sitz, zum Gesell­schafts­ka­pi­tal und zu den gesetz­li­chen Ver­tre­tern eines Unter­neh­mens und sind des­halb für Ver­brau­cher wie für Geschäfts­part­ner von grund­le­gen­der Bedeu­tung. Die heute vor­ge­schla­gene Richt­li­nie wird den grenz­über­grei­fen­den elek­tro­ni­schen Zugriff auf Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen erleich­tern, indem sie sicher­stellt, dass Unter­neh­mens­re­gis­ter auf aktu­el­lem Stand gehal­ten wer­den und Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen leich­ter und schnel­ler ver­füg­bar sind. Diese Ver­än­de­run­gen sind für Unter­neh­men, die in der EU Zweig­nie­der­las­sun­gen errich­ten, grenz­über­grei­fend Han­del trei­ben oder Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, von zen­tra­ler Bedeu­tung. Unter­neh­mens­re­gis­ter sind der­zeit auf natio­na­ler, regio­na­ler oder kom­mu­na­ler Ebene ange­sie­delt und nicht in der Lage, effi­zi­ent und trans­pa­rent Infor­ma­tio­nen aus­zu­tau­schen.” (Pres­se­mit­tei­lung v. 24.2.2011).

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Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten müs­sen seit dem 1. Januar 2011 die Mit­tei­lun­gen nach § 30b Abs. 1 und 2 WpHG nicht mehr zusätz­lich in einem “Bör­sen­pflicht­blatt” ver­öf­fent­li­chen. Diese Pflicht sollte schon 2008 aus­lau­fen, aber der Gesetz­ge­ber hat auf Inter­ven­tion der Print­me­dien im Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 (also an gut ver­steck­ter Stelle) die Rege­lung in § 46 IV WpHG auf das Jah­res­ende 2010 ver­län­gert. — Es kommt nicht oft vor, dass eine Nega­tiv­mel­dung der Notiz wert ist, aber die­ses Mal muss es sein: In kei­nem Gesetz, das 2010 im BGBl. ver­öf­fent­licht wurde, ist die Börsenpflichtblätter-​Klausel aber­mals ver­län­gert wor­den. Damit bleibt es bei der in Satz 1 getrof­fe­nen Aussage.

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Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen ihre Rech­nungs­le­gung beim Bun­des­an­zei­ger ein­rei­chen (§ 325 HGB); sie ist für jeder­mann im Unter­neh­mens­re­gis­ter abruf­bar (§ 8b HGB). Diese Art der Offen­le­gung hat das EHUG (2007) ein­ge­führt, fer­ner wurde die Sank­tion (Ord­nungs­geld, § 335 HGB) ver­schärft. Die Rechts­lage beruht weit­hin auf EU-​Richtlinien. Ob es eine gute Idee ist, auch die kleinste GmbH zur Offen­le­gung von Bilanz und GuV zu zwin­gen, bleibt umstrit­ten. In der EU-​Kommission wird über die Abschaf­fung der Bilanz­pu­bli­zi­tät für Kleinst­un­ter­neh­men nach­ge­dacht, aber diese Initia­tive scheint ange­sichts der unter­schied­li­chen Publi­zi­täts­tra­di­tio­nen nicht vor­an­zu­kom­men. — Ste­fan Schlauß vom Bun­des­amt für Jus­tiz wies ges­tern auf der 4. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz dar­auf hin, dass seit dem EHUG die Publi­zi­täts­pflicht von 90% der Unter­neh­men erfüllt werde (zuvor nur 5–10%). Aller­dings gibt es (für die Bilanz­ge­schäfts­jahre 2007 und 2008) auch jeweils ca. 120 000 Ord­nungs­geld­ver­fah­ren. Diese Ver­fah­ren betref­fen zu 95% kleine Gesell­schaf­ten i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB. Für eine Ermes­sens­ent­schei­dung bei der Frage, ob ein Ord­nungs­geld fest­zu­set­zen sei, sah er keine Grund­lage. Das LG Bonn wurde per­so­nell um 11 Rich­ter­stel­len aus­ge­baut, um über die hohe Zahl der Beschwer­den zu befin­den. S. Folien. — Prof. Dr. Pries­ter äußerte sich nach Prü­fung der Pro– und Contra-​Argumente im Ergeb­nis ableh­nend zu der gegen­wär­ti­gen Tota­lof­fen­heit. Bilanz­pu­bli­zi­tät sollte es nur für kapi­tal­markt­ori­en­tierte Unter­neh­men geben. Der Aus­bau indi­vi­du­elle Ein­sichts­an­sprü­che von Gesell­schaf­tern und Gläu­bi­gern sei vor­an­zu­trei­ben. — Dr. Kuntze-​Kaufhold (Jus­ti­tiar markt intern Ver­lag) kri­ti­sierte die sei­ner Ansicht nach über­zo­ge­nen Rege­lun­gen und plä­dierte dafür, die Auto­no­mie mit­tel­stän­di­scher bör­sen­un­ab­hän­gi­ger Kapital-​gesellschaften bes­ser zu schüt­zen. Die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Ver­wal­tungs­pra­xis im Ord­nungs­geld­ver­fah­ren sah er ver­schie­dent­lich nicht gewahrt. Seine “Repa­ra­tur­vor­schläge”: Ord­nungs­geld ist als Zwangs­geld im Jus­tiz­ver­wal­tungs­ver­fah­ren nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen herabzusetzen/​aufzuheben; Amnes­tie für kleine und mitt­lere Unter­neh­men bei unver­hält­nis­mä­ßig hohen, rechts­kräf­tig gewor­de­nen Ord­nungs­gel­dern; Ein­füh­rung einer Här­te­fall­re­ge­lung und Befrei­ung für Kleinst­un­ter­neh­men; Weg­fall der Dop­pel­pu­bli­zi­tät.

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Seit Anfang Mai zir­ku­liert ein Dis­kus­si­ons­ent­wurf aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium: “Gesetz zur Stär­kung des Anle­ger­schut­zes und Ver­bes­se­rung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Kapi­tal­markts”. Neben dem Ver­bot unge­deck­ter Leer­ver­käufe in Aktien (§ 30h WpHG-​E) ist ein Kern­punkt des Ent­wurfs die Auf­stel­lung von Mit­tei­lungs­pflich­ten beim Hal­ten sons­ti­ger Finanz­in­stru­mente und Instru­mente (§ 25a WpHG-​E). Damit soll das
“Anschlei­chen” an Unter­neh­men ver­hin­dert wer­den.

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Das Unter­neh­mens­re­gis­ter wurde durch § 8b HGB vor ca. 3 Jah­ren ein­ge­führt (EHUG). Heut­zu­tage wird ja alles dis­ku­tiert und pro­ble­ma­ti­siert, aber soweit ersicht­lich ist die­ser Trend an dem Unter­neh­mens­re­gis­ter vor­über gegan­gen. Rechts­fra­gen oder gar Recht­spre­chung zu die­ser Ein­rich­tung gibt es offen­bar keine (ganz anders zu den publi­zi­täts­pflich­ti­gen Doku­men­ten, ins­be­son­dere betr. Rech­nungs­le­gung, aber das ist hier nicht das Thema). So kann sich die “zen­trale Platt­form für die Spei­che­rung recht­lich rele­van­ter Unter­neh­mens­da­ten” um sich sel­ber küm­mern und prä­sen­tiert sich jetzt in neuem Design. Der Betrei­ber ver­spricht eine “über­sicht­li­chere Such­funk­tio­na­li­tät und Anzeige der Rele­vanz von Suchergebnissen.”

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Kann man ökono­mi­sche Anreize zur Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über die Anteils­trans­pa­renz set­zen, so dass eine Durch­set­zung durch die Finanz­markt­auf­sicht ent­behr­lich wird? Damit befasst sich ein Arbeits­pa­pier des Düs­sel­dor­fer Insti­tuts für Unter­neh­mens­rechts, ver­fasst von des­sen Geschäfts­füh­rer (Dr. Dirk Zetz­sche, LL.M Toronto): “Chal­len­ging Wolf Packs: Thoughts on the Effi­ci­ent Enforce­ment of Share­hol­der Trans­pa­rency Rules”. Das Arbeits­pa­pier berei­tet sei­nen Vor­trag im Law & Finance Semi­nar der Faculty of Law und der Said Busi­ness School der Oxford Uni­ver­sity vor. Der Ver­fas­ser sagt: “Anre­gun­gen und Kom­men­tare sind will­kom­men und wer­den grds. durch Erwäh­nung in der ers­ten Fuß­note honoriert.“

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Inter­es­sante Zah­len ver­öf­fent­licht die Bun­des­re­gie­rung (BT-​Drucks. 1611335) in ihrer Ant­wort auf eine kleine Anfrage der Grü­nen: Eva­lu­ie­rung der neuen Offen­le­gungs­pflich­ten nach dem Gesetz über elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter.

Im Durch­schnitt ver­zeich­net der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger der­zeit (Novem­ber 2008) täg­lich rund 70.000 Abfra­gen, die sich fast aus­schließ­lich auf Unter­neh­mens­da­ten bezie­hen (davon 60 000 auf Rechnungslegungs-​Unterlagen).

Kos­ten der Offen­le­gung (Rech­nungs­le­gung) betra­gen für kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Ein­rei­chungs­for­mat XML: 40,00 EUR, wovon 35,00 EUR auf den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger und 5,00 EUR auf das Unter­neh­mens­re­gis­ter ent­fal­len. (Frü­her, also vor 2007: 53 €).

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… soll­ten eigent­lich nichts mit­ein­an­der zu tun haben. Aber an ver­steck­ter Stelle des Gesetz­ent­wurfs (hier in der Fas­sung durch den Finanz­aus­schuss) fin­det sich ein Art. 35, der zu § 46 Abs. 4 WpHG bestimmt: die Angabe “bis zum 31.Dezember 2008″ wird durch die Angabe “bis zum 31. Dezem­ber 2010″ ersetzt. Das bedeu­tet im Klar­text: bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten haben wei­tere zwei Jahre die Ein­be­ru­fung ihrer Haupt­ver­samm­lung sowohl im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (§§ 30b I WpHG; §§ 121 III 1, 25 AktG) und zusätz­lich “auch in einem Bör­sen­pflicht­blatt vor­zu­neh­men” (§ 46 IV WpHG). – Vie­len Dank an einen auf­merk­sa­men Jus­ti­tiar für den Hin­weis.

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