Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Handelsregister

Die EU-​Kommission hat einen Vor­schlag zur Ver­knüp­fung der Unter­neh­mens­re­gis­ter prä­sen­tiert (Ände­rung von drei Richt­li­nien). “Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­fern u. a. Anga­ben zur Rechts­form, zum Sitz, zum Gesell­schafts­ka­pi­tal und zu den gesetz­li­chen Ver­tre­tern eines Unter­neh­mens und sind des­halb für Ver­brau­cher wie für Geschäfts­part­ner von grund­le­gen­der Bedeu­tung. Die heute vor­ge­schla­gene Richt­li­nie wird den grenz­über­grei­fen­den elek­tro­ni­schen Zugriff auf Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen erleich­tern, indem sie sicher­stellt, dass Unter­neh­mens­re­gis­ter auf aktu­el­lem Stand gehal­ten wer­den und Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen leich­ter und schnel­ler ver­füg­bar sind. Diese Ver­än­de­run­gen sind für Unter­neh­men, die in der EU Zweig­nie­der­las­sun­gen errich­ten, grenz­über­grei­fend Han­del trei­ben oder Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, von zen­tra­ler Bedeu­tung. Unter­neh­mens­re­gis­ter sind der­zeit auf natio­na­ler, regio­na­ler oder kom­mu­na­ler Ebene ange­sie­delt und nicht in der Lage, effi­zi­ent und trans­pa­rent Infor­ma­tio­nen aus­zu­tau­schen.” (Pres­se­mit­tei­lung v. 24.2.2011).

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Nein, das ist nicht die Defla­tion und hat auch mit dem MoMiG nichts zu tun. Son­dern ist durch Art. 61 Abs. 4 S. 1 EGHGB seit zwei Jah­ren so vor­ge­se­hen. In die­ser Norm wird bestimmt, dass es eine Dop­pel­ver­öf­fent­li­chung von Ein­tra­gun­gen ins Han­dels­re­gis­ter (sowohl nach § 10 HGB als auch zusätz­lich noch in einer Tages­zei­tung) nur bis 31. 12. 2008 gibt. Danach wird ab dem 1.1.2009 nur noch hier bekannt gemacht.

Der Unter­schied in den Kos­ten ist spür­bar. Die elek­tro­ni­sche Bekannt­ma­chung beläuft sich auf 1 Euro (§ 137 I Nr. 4 KostO), wäh­rend bis­lang die Zusatz­be­kannt­ma­chung in einer Zei­tung schon bei der Mini­malein­tra­gung einer GmbH-​Gründung (s. amt­li­ches Mus­ter) ca. 180 € kos­tete. Wer es nicht ganz eilig hat, könnte also noch drei Wochen warten.

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Eine GmbH will ein Grund­stück erwer­ben. Doch das Grund­buch­amt weist den Ein­tra­gungs­an­trag zurück. Denn es fehle ein “Zeug­nis des Gerichts” (§ 32 GBO), wer der Geschäfts­füh­rer sei. Aber das kann das Grund­buch­amt doch durch einen raschen Blick in das online zugäng­li­che Han­dels­re­gis­ter feststellen?

Nein, braucht es nicht, sagt das OLG Hamm. Sol­che Kennt­nisse aus “ent­spre­chen­den Inter­net­sei­ten” zu ermit­teln sei nicht zuzu­mu­ten. Das sol­len schön die Notare machen (§ 21 BNotO), deren Auf­gabe es sei, aus den “u.U. umfang­reich ange­bo­te­nen Daten die für den Nach­weis der Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung erfor­der­li­chen Tat­sa­chen mit Hilfe der Regis­ter­un­ter­la­gen zu erhe­ben, hier­aus die recht­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen zu tref­fen und das Ergeb­nis in einer den Erfor­der­nis­ses des Grund­buch­ver­kehrs ent­spre­chen­den Weise nie­der­zu­le­gen und beim Grund­buch­amt ein­zu­rei­chen.”

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So bestimmt es seit dem 1.1.2007 der neue § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB. Zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chende Doku­mente sind z.B. die Gesell­schafter­liste bei der GmbH (§ 40 GmbHG) oder die Liste der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats (§ 106 AktG, § 52 Abs. 2 S. 2 GmbHG) oder die Nie­der­schrift über eine Haupt­ver­samm­lung (§ 130 Abs. 5 AktG).

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Feb/07

27

EHUG in der Pra­xis (1)

Über gute Erfah­run­gen mit einer zügi­gen Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung am AG Char­lot­ten­burg berich­ten die Lich­ten­ra­der Noti­zen.

Von ande­rer Seite hört man, die interne Umstel­lung auf den voll­elek­tro­ni­schen Regis­ter­be­trieb über­for­dere das Gerichts­per­so­nal, das die gewohn­ten Papier­ak­ten ver­misse. Daher könne es (zunächst) sogar lang­sa­mer werden.

Wie auch immer: Hier das Buch zum Thema.

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Im Recht der Unter­neh­mens­pu­bli­zi­tät haben EHUG und TUG zu wesent­li­chen Ver­än­de­run­gen geführt. Es ist aber nicht gelun­gen, ein ein­heit­li­ches Publi­zi­täts­re­gime für die Unter­neh­men ein­zu­füh­ren. Ins­be­son­dere im Kapi­tal­markt­recht sind mehr Ver­öf­fent­li­chungs­modi als je zuvor zu beach­ten. Über­re­gu­lie­rung ist bei der Unter­neh­mens­mel­dung sowohl an Bafin als auch an das Unter­neh­mens­re­gis­ter zu kon­sta­tie­ren. Der 2007 erreichte Stand kann daher noch nicht als rundum befrie­di­gend ange­se­hen wer­den. Doch die Pra­xis muss mit der gel­ten­den Regu­lie­rung leben – dabei mag diese Über­sicht helfen.

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Seit dem 1.1.2007 sind gem. dem neuen § 9 HGB die Han­dels­re­gis­ter online zugäng­lich. Im Prin­zip ja, aber: Es muss erst ein­mal eine schrift­li­che Anmel­dung (“Nut­zer­da­ten­erster­fas­sung”) per Brief­post an das Amts­ge­richt Hagen gestellt wer­den, das dann den Zugang frei­schal­tet. Warum diese Regis­trie­rung (wegen der Gebüh­ren) nicht online durch­zu­füh­ren ist, das wüsste man gerne. Mit der neuen Offen­heit des Han­dels­re­gis­ters ist das anti­quierte Ver­fah­ren ganz und gar nicht ver­ein­bar. Vor allem inter­na­tio­nal bla­miert sich diese Art von Jus­tiz­ver­wal­tung bis auf die Kno­chen. Die elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter soll­ten für den Stand­ort Deutsch­land eine Wer­bung sein, so wie es das bri­ti­sche Com­pa­nies House vor­macht: Daten­ab­ruf für 1 Pfund gegen Online-​Kreditkartenangabe. Wel­cher aus­län­di­sche Geschäfts­part­ner wird wohl eine schrift­li­che Nut­zer­da­ten­erster­fas­sung nach Hagen ein­rei­chen, wenn er ein deut­sches Unter­neh­men che­cken will?

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Nimmt man online in das Han­dels­re­gis­ter Ein­sicht, wird eine Such­maske auf dem Bild­schirm prä­sen­tiert, die im rech­ten Vier­tel von schlich­ter maus­grauer Farbe ist. Wer hier an eine Designschwä­che denkt, liegt falsch. Die­ses Grau gibt es nur für die nach § 9 HGB Ein­sicht­neh­men­den. Intern ist das Feld mit einer Personen-​Suchfunktion belegt. So lässt sich schnell fest­stel­len, wer an wel­cher Gesell­schaft in wel­cher Funk­tion betei­ligt ist. Ins­be­son­dere die Wirt­schafts­staats­an­walt­schaft nutzt diese Aus­kunft, um Kri­mi­nel­len auf die Spur zu kom­men, die mit GmbH-​Stafetten und ähnli­chem agie­ren. Und das Finanz­amt nicht zu ver­ges­sen … 

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Nov/06

15

EHUG im BGBl

Das Gesetz über elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) v. 10.11.2006 ist heute im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den. Es tritt zum Teil mor­gen, zum Teil am 1.1.2007 in Kraft.

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Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute in 2./3.Lesung das Gesetz über elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) beschlos­sen (Pres­se­mit­tei­lung). Die Han­dels­re­gis­ter wer­den danach ab 2007 elek­tro­nisch geführt, und zwar von der Anmel­dung bis zur Ein­sicht via Inter­net. Es wird ein Metare­gis­ter auf­ge­baut (“Unter­neh­mens­re­gis­ter”), das neben den Han­dels­re­gis­ter­da­ten wei­tere Infor­ma­tio­nen, etwa kapi­tal­markt­recht­li­che Ver­öf­fent­li­chun­gen oder die Jah­res­ab­schlüsse enthält.

Neu gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf sind im Wesent­li­chen zwei Punkte:

  • Für eine Überg­angs­zeit bis Ende 2008 wird zusätz­lich zu der Internet-​Bekanntmachung der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gun­gen auch in Tages­zei­tung (auf Kos­ten der Unter­neh­men) ver­öf­fent­licht. Die­ser Kom­pro­miss in der umstrit­te­nen Frage wurde im Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges erzielt.
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