CAT | Handelsregister
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Richtlinienvorschlag zur elektronischen Verknüpfung der Unternehmensregister
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Unternehmensregister)
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Verknüpfung der Unternehmensregister präsentiert (Änderung von drei Richtlinien). “Unternehmensregister liefern u. a. Angaben zur Rechtsform, zum Sitz, zum Gesellschaftskapital und zu den gesetzlichen Vertretern eines Unternehmens und sind deshalb für Verbraucher wie für Geschäftspartner von grundlegender Bedeutung. Die heute vorgeschlagene Richtlinie wird den grenzübergreifenden elektronischen Zugriff auf Unternehmensinformationen erleichtern, indem sie sicherstellt, dass Unternehmensregister auf aktuellem Stand gehalten werden und Unternehmensinformationen leichter und schneller verfügbar sind. Diese Veränderungen sind für Unternehmen, die in der EU Zweigniederlassungen errichten, grenzübergreifend Handel treiben oder Dienstleistungen erbringen, von zentraler Bedeutung. Unternehmensregister sind derzeit auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene angesiedelt und nicht in der Lage, effizient und transparent Informationen auszutauschen.” (Pressemitteilung v. 24.2.2011).
Keine Kommentare ·Nein, das ist nicht die Deflation und hat auch mit dem MoMiG nichts zu tun. Sondern ist durch Art. 61 Abs. 4 S. 1 EGHGB seit zwei Jahren so vorgesehen. In dieser Norm wird bestimmt, dass es eine Doppelveröffentlichung von Eintragungen ins Handelsregister (sowohl nach § 10 HGB als auch zusätzlich noch in einer Tageszeitung) nur bis 31. 12. 2008 gibt. Danach wird ab dem 1.1.2009 nur noch hier bekannt gemacht.
Der Unterschied in den Kosten ist spürbar. Die elektronische Bekanntmachung beläuft sich auf 1 Euro (§ 137 I Nr. 4 KostO), während bislang die Zusatzbekanntmachung in einer Zeitung schon bei der Minimaleintragung einer GmbH-Gründung (s. amtliches Muster) ca. 180 € kostete. Wer es nicht ganz eilig hat, könnte also noch drei Wochen warten.
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Online-Handelsregister sind nichts für das Grundbuchamt
von Ulrich Noack (Handelsregister)
Eine GmbH will ein Grundstück erwerben. Doch das Grundbuchamt weist den Eintragungsantrag zurück. Denn es fehle ein “Zeugnis des Gerichts” (§ 32 GBO), wer der Geschäftsführer sei. Aber das kann das Grundbuchamt doch durch einen raschen Blick in das online zugängliche Handelsregister feststellen?
Nein, braucht es nicht, sagt das OLG Hamm. Solche Kenntnisse aus “entsprechenden Internetseiten” zu ermitteln sei nicht zuzumuten. Das sollen schön die Notare machen (§ 21 BNotO), deren Aufgabe es sei, aus den “u.U. umfangreich angebotenen Daten die für den Nachweis der Vertretungsberechtigung erforderlichen Tatsachen mit Hilfe der Registerunterlagen zu erheben, hieraus die rechtlichen Schlussfolgerungen zu treffen und das Ergebnis in einer den Erfordernisses des Grundbuchverkehrs entsprechenden Weise niederzulegen und beim Grundbuchamt einzureichen.”
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„Dokumente sind elektronisch einzureichen“ – 21 Schritte zum Erfolg
von Ulrich Noack (Handelsregister)
So bestimmt es seit dem 1.1.2007 der neue § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB. Zum Handelsregister einzureichende Dokumente sind z.B. die Gesellschafterliste bei der GmbH (§ 40 GmbHG) oder die Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 106 AktG, § 52 Abs. 2 S. 2 GmbHG) oder die Niederschrift über eine Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG).
1 Kommentar ·Über gute Erfahrungen mit einer zügigen Handelsregistereintragung am AG Charlottenburg berichten die Lichtenrader Notizen.
Von anderer Seite hört man, die interne Umstellung auf den vollelektronischen Registerbetrieb überfordere das Gerichtspersonal, das die gewohnten Papierakten vermisse. Daher könne es (zunächst) sogar langsamer werden.
Wie auch immer: Hier das Buch zum Thema.
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Publizitätspflichten von Unternehmen: eine Übersicht
von Ulrich Noack (Handelsregister)
Im Recht der Unternehmenspublizität haben EHUG und TUG zu wesentlichen Veränderungen geführt. Es ist aber nicht gelungen, ein einheitliches Publizitätsregime für die Unternehmen einzuführen. Insbesondere im Kapitalmarktrecht sind mehr Veröffentlichungsmodi als je zuvor zu beachten. Überregulierung ist bei der Unternehmensmeldung sowohl an Bafin als auch an das Unternehmensregister zu konstatieren. Der 2007 erreichte Stand kann daher noch nicht als rundum befriedigend angesehen werden. Doch die Praxis muss mit der geltenden Regulierung leben – dabei mag diese Übersicht helfen.
Seit dem 1.1.2007 sind gem. dem neuen § 9 HGB die Handelsregister online zugänglich. Im Prinzip ja, aber: Es muss erst einmal eine schriftliche Anmeldung (“Nutzerdatenersterfassung”) per Briefpost an das Amtsgericht Hagen gestellt werden, das dann den Zugang freischaltet. Warum diese Registrierung (wegen der Gebühren) nicht online durchzuführen ist, das wüsste man gerne. Mit der neuen Offenheit des Handelsregisters ist das antiquierte Verfahren ganz und gar nicht vereinbar. Vor allem international blamiert sich diese Art von Justizverwaltung bis auf die Knochen. Die elektronischen Handelsregister sollten für den Standort Deutschland eine Werbung sein, so wie es das britische Companies House vormacht: Datenabruf für 1 Pfund gegen Online-Kreditkartenangabe. Welcher ausländische Geschäftspartner wird wohl eine schriftliche Nutzerdatenersterfassung nach Hagen einreichen, wenn er ein deutsches Unternehmen checken will?
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Handelsregisterauskunft nach Personen — grau oder nicht grau
von Ulrich Noack (Handelsregister)
Nimmt man online in das Handelsregister Einsicht, wird eine Suchmaske auf dem Bildschirm präsentiert, die im rechten Viertel von schlichter mausgrauer Farbe ist. Wer hier an eine Designschwäche denkt, liegt falsch. Dieses Grau gibt es nur für die nach § 9 HGB Einsichtnehmenden. Intern ist das Feld mit einer Personen-Suchfunktion belegt. So lässt sich schnell feststellen, wer an welcher Gesellschaft in welcher Funktion beteiligt ist. Insbesondere die Wirtschaftsstaatsanwaltschaft nutzt diese Auskunft, um Kriminellen auf die Spur zu kommen, die mit GmbH-Stafetten und ähnlichem agieren. Und das Finanzamt nicht zu vergessen …
Keine Kommentare ·Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) v. 10.11.2006 ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt zum Teil morgen, zum Teil am 1.1.2007 in Kraft.
Der Deutsche Bundestag hat heute in 2./3.Lesung das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen (Pressemitteilung). Die Handelsregister werden danach ab 2007 elektronisch geführt, und zwar von der Anmeldung bis zur Einsicht via Internet. Es wird ein Metaregister aufgebaut (“Unternehmensregister”), das neben den Handelsregisterdaten weitere Informationen, etwa kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen oder die Jahresabschlüsse enthält.
Neu gegenüber dem Regierungsentwurf sind im Wesentlichen zwei Punkte:
- Für eine Übergangszeit bis Ende 2008 wird zusätzlich zu der Internet-Bekanntmachung der Handelsregistereintragungen auch in Tageszeitung (auf Kosten der Unternehmen) veröffentlicht. Dieser Kompromiss in der umstrittenen Frage wurde im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages erzielt.