Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Unternehmensregister

Die EU-​Kommission hat einen Vor­schlag zur Ver­knüp­fung der Unter­neh­mens­re­gis­ter prä­sen­tiert (Ände­rung von drei Richt­li­nien). “Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­fern u. a. Anga­ben zur Rechts­form, zum Sitz, zum Gesell­schafts­ka­pi­tal und zu den gesetz­li­chen Ver­tre­tern eines Unter­neh­mens und sind des­halb für Ver­brau­cher wie für Geschäfts­part­ner von grund­le­gen­der Bedeu­tung. Die heute vor­ge­schla­gene Richt­li­nie wird den grenz­über­grei­fen­den elek­tro­ni­schen Zugriff auf Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen erleich­tern, indem sie sicher­stellt, dass Unter­neh­mens­re­gis­ter auf aktu­el­lem Stand gehal­ten wer­den und Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen leich­ter und schnel­ler ver­füg­bar sind. Diese Ver­än­de­run­gen sind für Unter­neh­men, die in der EU Zweig­nie­der­las­sun­gen errich­ten, grenz­über­grei­fend Han­del trei­ben oder Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, von zen­tra­ler Bedeu­tung. Unter­neh­mens­re­gis­ter sind der­zeit auf natio­na­ler, regio­na­ler oder kom­mu­na­ler Ebene ange­sie­delt und nicht in der Lage, effi­zi­ent und trans­pa­rent Infor­ma­tio­nen aus­zu­tau­schen.” (Pres­se­mit­tei­lung v. 24.2.2011).

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Das Unter­neh­mens­re­gis­ter wurde durch § 8b HGB vor ca. 3 Jah­ren ein­ge­führt (EHUG). Heut­zu­tage wird ja alles dis­ku­tiert und pro­ble­ma­ti­siert, aber soweit ersicht­lich ist die­ser Trend an dem Unter­neh­mens­re­gis­ter vor­über gegan­gen. Rechts­fra­gen oder gar Recht­spre­chung zu die­ser Ein­rich­tung gibt es offen­bar keine (ganz anders zu den publi­zi­täts­pflich­ti­gen Doku­men­ten, ins­be­son­dere betr. Rech­nungs­le­gung, aber das ist hier nicht das Thema). So kann sich die “zen­trale Platt­form für die Spei­che­rung recht­lich rele­van­ter Unter­neh­mens­da­ten” um sich sel­ber küm­mern und prä­sen­tiert sich jetzt in neuem Design. Der Betrei­ber ver­spricht eine “über­sicht­li­chere Such­funk­tio­na­li­tät und Anzeige der Rele­vanz von Suchergebnissen.”

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Das Dezem­ber­heft von Status:Recht ist heute erschie­nen (Bei­lage zu “Der Betrieb”).

Rai­ner Die­sem (Geschäfts­füh­rer Bun­des­an­zei­ger Ver­lag) berich­tet, dass die Offen­le­gungs­quote betr Rech­nungs­le­gung (s. § 325 HGB) von frü­her nur 5% jetzt auf 80% gestei­gert wer­den konnte. Damit ist Deutsch­land nicht mehr Schluss­licht in der EU und muss gewiss auch kein neues Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren befürch­ten.

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Der Jah­res­wech­sel naht”, ver­kün­det das BMJ in einer Pres­se­mel­dung. Der Hin­weis als sol­cher ist nicht zwin­gend ein Thema für das Jus­tiz­mi­nis­te­rium, aber der damit ver­bun­dene Rat­schlag: “Der bevor­ste­hende Jah­res­wech­sel ist ein wich­ti­ges Datum für Unter­neh­men, die ihre Unter­neh­mens­da­ten ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Bis spä­tes­tens zum 31.12.2007 müs­sen sie ihre Abschlüsse für das Geschäfts­jahr 2006 elek­tro­nisch beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers ein­rei­chen. … Wenn die Unter­la­gen nicht recht­zei­tig oder unvoll­stän­dig beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­hen, lei­tet das Bun­des­amt für Jus­tiz von Amts wegen ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein. Für Ver­stöße dro­hen Ord­nungs­gel­der von 2.500 bis 25.000 Euro.” Auf die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen hätte man hin­wei­sen kön­nen: § 325 HGB (Offen­le­gung) und § 335 HGB (Sank­tio­nie­rung).

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Auf­wän­dig prä­pa­rierte gefälschte Gebüh­ren­be­scheide wer­den von einem nicht exis­tie­ren­den “Deut­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter” aus Frankfurt/​M. ver­sandt. Die Rück­seite besteht (“copy&paste”) aus Tei­len der all­ge­mei­nen Regie­rungs­be­grün­dung zum EHUG.

Das seit dem 1.1.2007 beste­hende Unter­neh­mens­re­gis­ter (§§ 8b, 9a HGB) wird von der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Köln betrieben.

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In den Arbeits­pa­pie­ren des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht („CBC-​RPS“) sind drei neue Werke erschie­nen:

  • Tobias Trö­ger (Uni­ver­si­tät Tübin­gen) unter­sucht in Cor­po­rate Gover­nance in a Via­ble Mar­ket for Secon­dary Lis­tings die Ursa­chen des Erfolgs des bri­ti­schen Kapi­tal­markts im Wett­be­werb um Emit­ten­ten in den letz­ten Jah­ren, ins­be­son­dere im Ver­hält­nis zur New York Stock Exch­ange. Im Mit­tel­punkt sei­ner Betrach­tun­gen steht die „legal bonding“-These, wonach sich die Vor­teil­haf­tig­keit des durch den Kapi­tal­markt­platz gewähl­ten Rechts­sys­tems in der von den Inves­to­ren ver­lang­ten Risi­ko­prä­mie und damit in gerin­ge­ren Kapi­tal­kos­ten nie­der­schla­gen soll. Trö­ger belegt am Bei­spiel des Lon­do­ner Alter­na­tive Invest­ment Mar­ket (AIM), dass andere Fak­to­ren als ein stren­ges Rechts­sys­tem für die Attrak­ti­vi­tät eines Markt­plat­zes ursäch­lich sein kön­nen.
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Im Bun­des­ge­setz­blatt v. 21.12.2006 wurde auf Grund von § 9a HGB (idF durch das EHUG) eine Belei­hungs­ver­ord­nung ver­kün­det. Danach wird bis zum 31.12.2016 die Füh­rung des Unter­neh­mens­re­gis­ters (§ 8b HGB idF durch das EHUG) der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH, Köln, über­tra­gen. Inter­es­sant ist der neu­ar­tige Kün­di­gungs­grund der “dro­hen­den Über­schul­dung” (§ 3 II Nr. 4) — das Insol­venz­recht kennt nur die dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO).

§ 4 der Ver­ord­nung ent­hält eine wei­tere wich­tige Rege­lung: Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung gem. § 325 HGB (idF durch das EHUG) kön­nen beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers bis zum 31.12.2009 “alter­na­tiv auch in Papier­form ein­ge­reicht wer­den”. Zur Neu­re­ge­lung der Abschluss­pu­bli­zi­tät s. auch hier.

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