Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Rechtspolitik

Jan/12

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Gesell­schafts­recht 2012

Der Rück­blick auf das ver­gan­gene Jahr kann kurz aus­fal­len. Gesetz­ge­be­risch herrschte im Gesell­schafts­recht die von vie­len ersehnte Sen­de­pause. Auch die Recht­spre­chung des BGH war nicht mit den ganz gro­ßen Fäl­len befasst. Umso mehr inter­es­siert der Aus­blick in das Jahr 2012.

Hier ist die kurz vor Weih­nach­ten bescherte Akti­en­rechts­no­velle (RegE) zu erwäh­nen, die in die­sem Jahr in das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren geht. Bei nor­ma­lem Gang der Dinge sollte diese wenig Zünd­stoff bie­tende Reform bis zur Jah­res­mitte in Kraft sein. Die im Refe­ren­ten­ent­wurf durch­aus vor­han­de­nen Streit­punkte wur­den ent­fernt (öffent­li­che Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei gemischt­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men) oder ent­schärft (Total­un­ter­sa­gung der Inha­ber­ak­tie bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten). Die zahl­rei­chen Detail­re­ge­lun­gen zur Haupt­ver­samm­lung wer­den von der Pra­xis als Klar­stel­lun­gen dank­bar auf­ge­nom­men mit der Neben­wir­kung, dass der üppige Geset­zes­text aber­mals zunimmt. Eine gesetz­li­che Rege­lung zur Frau­en­quote ist zunächst nicht vor­ge­se­hen aber wer weiß, wie sich die poli­ti­schen Ver­hält­nisse auch schon mit Blick auf das Wahl­jahr 2013 ent­wi­ckeln? S. dazu Sei­bert, BOARD 42011.

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Im vori­gen Novem­ber wurde die “Akti­en­rechts­no­velle 2011″ als Refe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­legt. Dann wurde es still um das Vor­ha­ben (s. Stel­lung­nah­men). Das Jahr neigt sich schon wie­der dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. “Die Akti­en­rechts­no­velle 2011 wird umfir­miert in Novelle 2012 und Kabi­netts­be­schluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte strei­tig: Ers­tens die Abschaf­fung der Inha­ber­ak­tie für nicht­bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten. Man darf so viel ver­ra­ten, dass der­zeit über eine Alter­na­tive nach­ge­dacht wird, die auch der nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft die Wahl der Inha­ber­ak­tie belässt, dann aber aller­dings Giro­sam­mel­ver­wah­rung ver­langt. Der zweite strei­tige Punkt ist die Trans­pa­renz der Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei kom­mu­na­len Unter­neh­men.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Edi­to­rial zur Nr. 2 der Zeit­schrift Board).

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Wie soll ich mein Stimm­recht aus­üben? Das fragt sich nicht nur der Wäh­ler in der Poli­tik, son­dern auch der Aktio­när vor der Haupt­ver­samm­lung. Das Gesetz erwar­tet, dass die Ver­wal­tung “Vor­schläge zur Beschluss­fas­sung” mache (§ 124 Abs. 3 AktG). Bevoll­mäch­tigte Kre­dit­in­sti­tute haben ggf. “eigene Abstim­mungs­vor­schläge” zu prä­sen­tie­ren (§ 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Aus­nahme ist. Wer hilft da dem Mana­ger eines Fonds, von dem erwar­tet wird, die Stimm­rechte aus den vie­len ver­schie­de­nen Aktien des Port­fo­lios sach­ge­recht wahr­zu­neh­men? Es sind seit etwa 10 Jah­ren inter­na­tio­nale Bera­tungs­un­ter­neh­men, die sich die­ser Auf­gabe wid­men. Die Tätig­keit der pro­fes­sio­nel­len Stimm­rechts­be­ra­ter ist in den Fokus der Regu­la­to­ren gera­ten (s. Grün­buch EU-​Kommission zur Cor­po­rate Gover­nance). Der Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat sich jüngst dafür aus­ge­spro­chen, den Stimm­rechts­be­ra­ter mit einem sich geschäfts­mä­ßig erbie­ten­den Stimm­rechts­ver­tre­ter weit­ge­hend gleich­zu­stel­len (§ 135 Abs. 8 AktG). Letzt­lich mache es kei­nen Unter­schied, ob der Stimm­rechts­be­ra­ter auch die Stimm­rechts­ver­tre­tung über­nimmt oder der Kunde das Stimm­recht ent­spre­chend der Abstim­mungs­emp­feh­lung selbst aus­übt. Die Folge wäre, dass der Stimm­rechts­be­ra­ter bestimm­ten Pflich­ten in Anleh­nung an § 135 Abs. 2 AktG unter­lie­gen würde. — Das ist ein inter­es­san­ter Vor­schlag, aber er ver­kennt die inter­na­tio­nale Dimen­sion des Geschäfts. Die den Markt domi­nie­ren­den Stimm­rechtsbera­ter (man­che sagen: ein Oli­go­pol wie bei den Rating­agen­tu­ren) unter­lie­gen nicht dem deut­schem Recht. Die Emp­feh­lung an den Aktio­när, in der einen oder ande­ren Weise selbst abzu­stim­men, kann über­all auf der Welt gege­ben wer­den. Bei der Stimm­rechtsver­tre­tung sieht es anders aus, da diese in der hie­si­gen Haupt­ver­samm­lung vor sich geht und darum Anknüp­fungs­punkt für spe­zi­fi­sche Pflich­ten sein kann.

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Jul/11

11

Die Keule der Kommissarin

Im heute erschei­nen­den Maga­zin “Focus” äußert sich die EU-​Justizkommissarin Viviane Reding so: “Wenn ich jetzt die Keule schwinge, wer­den die Herrn Fir­men­chefs sich schon bewe­gen”. Es geht ihr um eine 30%-Frauenquote in “Füh­rungs­po­si­tio­nen von Unter­neh­men”, die sie für das Jahr 2015 ankün­digt. Die Keule also – der Beti­te­lung als Kom­mis­sa­rin macht die Äuße­rung alle Ehre. Und wer sind eigent­lich die “Her­ren Fir­men­chefs”? Sind es nicht viel­mehr die (in PC-​Langfassung) Inha­be­rin­nen und Inha­ber von Gesell­schafts­an­tei­len, die das Risiko tra­gen und dar­über auto­nom ent­schei­den, wer ihr (!) Unter­neh­men führt?

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Der gesell­schafts­recht­li­che Rück­blick in das ver­gan­gene Jahr kann kurz aus­fal­len: es war fast nichts los. Der euro­päi­sche und der deut­sche Gesetz­ge­ber haben eine Pause ein­ge­legt. Das ist grund­sätz­lich zu begrü­ßen, Ent­zugs­er­schei­nun­gen sind nicht auf­ge­tre­ten. Die Nor­men­flut zu ver­ar­bei­ten ist nicht nur für die Wis­sen­schaft ein Pro­blem, son­dern für die Unter­neh­men ist jede Anpas­sung mit Auf­wand ver­bun­den — auch dann, wenn es im Gesetz­ent­wurf regel­mä­ßig zu den Kos­ten heißt: “keine”. Selbst die Recht­spre­chung des BGH hatte auf dem Gebiet des Gesell­schafts­rechts nicht mit den ganz gro­ßen Ent­schei­dun­gen auf­zu­war­ten. Die Per­so­na­lie um den über­ra­schen­den Vor­ru­he­stand des bis­he­ri­gen Vor­sit­zen­den des II. Zivil­se­nats und die Wie­der­be­set­zung haben die inter­es­sier­ten Kreise bewegt. Die Pra­xis der Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestritt die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son in Umset­zung des ARUG und hat sich vor allem die (elek­tro­ni­sche) Brief­wahl als Option für die­ses Jahr gesi­chert. Im GmbH-​Bereich musste man sich an die Hand­ha­bung der neuen Gesell­schafter­liste gewöh­nen, wobei die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Geschäfts­füh­rer und Notar unklar erscheint. Das GmbH-​Derivat der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) machte kräf­tige Fort­schritte: inzwi­schen sind über 41 000 UG zu ver­zeich­nen.

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Der Auf­sichts­rat tagt hin­ter ver­schlos­se­ner Tür. Aber die­ser eherne Grund­satz des Gesell­schafts­rechts (§ 109 AktG) gerät bei staat­li­chen bzw. kom­mu­na­len
Unter­neh­men in Kon­flikt mit dem poli­ti­schen Bedürf­nis nach Öffent­lich­keit. Hier schwelt schon lange ein Streit zwi­schen der gesell­schafts­recht­li­chen und der kom­mu­nal­recht­li­chen Kon­zep­tion einer “good gover­nance”. Denn was macht es für einen Unter­schied mit Blick auf das Bür­ger­in­ter­esse, ob das Stadt­bad als Eigen­be­trieb orga­ni­siert ist oder eine städ­ti­sche GmbH der Trä­ger ist? Im ers­ten Fall wird dar­über im Gemein­de­rat öffent­lich ver­han­delt, im zwei­ten Fall wird der Auf­sichts­rat bis­lang nicht­öf­fent­lich tagen – doch damit könnte bald Schluss sein, wenn die vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium vor­ge­schla­gene Akti­en­rechts­no­velle zum Gesetz wird. Der Koali­ti­ons­ver­trag hatte zum Regie­rungs­pro­gramm erho­ben, der “Grund­satz der Öffent­lich­keit bei kom­mu­na­len Ent­schei­dun­gen im Rah­men der Abwä­gung mit der gesell­schafts­recht­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht” möge ein deut­lich höhe­res Gewicht erhal­ten. Die Akti­en­rechts­no­velle setzt diese Vor­gabe um: Für bör­sen­ferne Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit staat­li­cher bzw. kom­mu­na­ler Betei­li­gung soll künf­tig die Sat­zung die Ver­schwie­gen­heits­pflicht der Auf­sichts­rats­mit­glie­der und die Öffent­lich­keit der Sit­zun­gen regeln (§ 394 Abs. 4 AktG-​E). Das ist fol­gen­reich für die vie­len GmbHs, an denen Städte und Gemein­den betei­ligt sind, denn die geplante Rege­lung der Öffent­lich­keit durch die Sat­zung gilt auch für sie.

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Ulrich Sei­bert (BMJ) hielt die­sen Vor­trag (Video) auf der 4. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz am 24.11.2010 an der Heinrich-​Heine-​Universität Düsseldorf.

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Die Inha­ber­ak­tie bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten soll abge­schafft wer­den; zuge­las­sen wird künf­tig nur noch die Namens­ak­tie; beste­hende Gesell­schaf­ten müs­sen bis Ende 2014 umstel­len. So sieht es der Refe­ren­ten­ent­wurf einer Akti­en­ge­setz­no­velle vor. Begrün­dung: “Auf inter­na­tio­na­ler Ebene wurde Kri­tik am deut­schen Rechts­sys­tem dahin­ge­hend geäu­ßert, dass bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien keine aus­rei­chen­den Infor­ma­tio­nen über den Gesell­schaf­ter­be­stand ver­füg­bar seien. Dies soll zum Anlass genom­men wer­den, die Trans­pa­renz in die­sem Bereich zu ver­bes­sern.” Diese “inter­na­tio­nale Ebene” besteht ein­zig und allein aus der wenig bekann­ten Finan­cial Action Task Force (FATF). Dabei han­delt es sich um ein der OECD ange­glie­der­tes Gre­mium zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche und der Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung, das 1989 gegrün­det wurde und dem 33 Staa­ten ange­hö­ren. In ihrem drit­ten Bericht aus dem Jahr 2010 für Deutsch­land (“Third Mutual Eva­lua­tion Report of Ger­many” vom Februar 2010) bemän­gelte die FATF, dass bei Inha­ber­ak­tien keine hin­rei­chende Trans­pa­renz hin­sicht­lich der Gesell­schaf­ter­struk­tur gewähr­leis­tet sei: “Lack of trans­pa­rency over non-​publicly lis­ted stock cor­po­ra­ti­ons that issue their sha­res in bea­rer form … “create a poten­ti­ally con­side­ra­ble risk of ML and TF”. ML = Geld­wä­sche, TF = Ter­ror­fi­nan­zie­rung. Wei­ter lesen…

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Das gel­tende Akti­en­recht bedarf der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung”. So pro­sa­isch beginnt der Refe­ren­ten­ent­wurf für eine kleine Akti­en­rechts­no­velle, die soeben den “inter­es­sier­ten Krei­sen” vor­ge­stellt wird (und dazu zäh­len gewiss die Leser der unter­neh­mens­recht­li­chen Noti­zen).
Der Gesetz­ent­wurf sieht (neben der Behe­bung eini­ger Redak­ti­ons­ver­se­hen) fol­gende Rege­lun­gen vor:

  • Die Namens­ak­tie soll für bör­sen­ferne Akti­en­ge­sell­schaf­ten als die allei­nige Akti­en­art vor­ge­schrie­ben werden.
  • Die Nich­tig­keits­klage wird rela­tiv befris­tet, sie kann nur noch einen Monat nach der Bekannt­ma­chung einer Beschluss­män­gel­klage erho­ben werden.
  • Vor­zugs­ak­tien sol­len auch ohne Nach­zah­lungs­an­spruch aus­ge­ge­ben wer­den können.
  • Die umge­kehrte Wan­del­schuld­ver­schrei­bung wird ein­ge­führt (Wand­lungs­recht des Emit­ten­ten: Schul­den aus der Anleihe in Eigenkapital)
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Es geht mir um einen rechts­ge­schicht­li­chen Rück­blick auf eine Zeit, die ereig­nis­rei­cher war, als man­ches ganze Beam­ten­le­ben. Ich stelle die Chro­nik der dra­ma­ti­schen Ereig­nisse gerafft dar aus mei­nem ganz per­sön­li­chen Blick­win­kel als Gesell­schafts­recht­ler im Bun­des­mi­nis­te­rium Jus­tiz und in die Gesetz­ge­bung invol­vier­ter Fachbeamter.“

Ein Bei­trag von Prof. Dr. Ulrich Sei­bert in der Fest­schrift für Klaus J. Hopt.

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