CAT | Rechtspolitik
Der Rückblick auf das vergangene Jahr kann kurz ausfallen. Gesetzgeberisch herrschte im Gesellschaftsrecht die von vielen ersehnte Sendepause. Auch die Rechtsprechung des BGH war nicht mit den ganz großen Fällen befasst. Umso mehr interessiert der Ausblick in das Jahr 2012.
Hier ist die kurz vor Weihnachten bescherte Aktienrechtsnovelle (RegE) zu erwähnen, die in diesem Jahr in das Gesetzgebungsverfahren geht. Bei normalem Gang der Dinge sollte diese wenig Zündstoff bietende Reform bis zur Jahresmitte in Kraft sein. Die im Referentenentwurf durchaus vorhandenen Streitpunkte wurden entfernt (öffentliche Aufsichtsratssitzungen bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen) oder entschärft (Totaluntersagung der Inhaberaktie bei nichtbörsennotierten Gesellschaften). Die zahlreichen Detailregelungen zur Hauptversammlung werden von der Praxis als Klarstellungen dankbar aufgenommen mit der Nebenwirkung, dass der üppige Gesetzestext abermals zunimmt. Eine gesetzliche Regelung zur Frauenquote ist zunächst nicht vorgesehen aber wer weiß, wie sich die politischen Verhältnisse auch schon mit Blick auf das Wahljahr 2013 entwickeln? S. dazu Seibert, BOARD 4⁄2011.
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Wie geht es eigentlich … der Aktienrechtsnovelle 2011?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Rechtspolitik)
Im vorigen November wurde die “Aktienrechtsnovelle 2011″ als Referentenentwurf vorgelegt. Dann wurde es still um das Vorhaben (s. Stellungnahmen). Das Jahr neigt sich schon wieder dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. “Die Aktienrechtsnovelle 2011 wird umfirmiert in Novelle 2012 und Kabinettsbeschluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte streitig: Erstens die Abschaffung der Inhaberaktie für nichtbörsennotierte Gesellschaften. Man darf so viel verraten, dass derzeit über eine Alternative nachgedacht wird, die auch der nichtbörsennotierten Gesellschaft die Wahl der Inhaberaktie belässt, dann aber allerdings Girosammelverwahrung verlangt. Der zweite streitige Punkt ist die Transparenz der Aufsichtsratssitzungen bei kommunalen Unternehmen.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Editorial zur Nr. 2 der Zeitschrift Board).
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Stimmrechtsberatung wie Stimmrechtsvollmacht regulieren?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Rechtspolitik)
Wie soll ich mein Stimmrecht ausüben? Das fragt sich nicht nur der Wähler in der Politik, sondern auch der Aktionär vor der Hauptversammlung. Das Gesetz erwartet, dass die Verwaltung “Vorschläge zur Beschlussfassung” mache (§ 124 Abs. 3 AktG). Bevollmächtigte Kreditinstitute haben ggf. “eigene Abstimmungsvorschläge” zu präsentieren (§ 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Ausnahme ist. Wer hilft da dem Manager eines Fonds, von dem erwartet wird, die Stimmrechte aus den vielen verschiedenen Aktien des Portfolios sachgerecht wahrzunehmen? Es sind seit etwa 10 Jahren internationale Beratungsunternehmen, die sich dieser Aufgabe widmen. Die Tätigkeit der professionellen Stimmrechtsberater ist in den Fokus der Regulatoren geraten (s. Grünbuch EU-Kommission zur Corporate Governance). Der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins hat sich jüngst dafür ausgesprochen, den Stimmrechtsberater mit einem sich geschäftsmäßig erbietenden Stimmrechtsvertreter weitgehend gleichzustellen (§ 135 Abs. 8 AktG). Letztlich mache es keinen Unterschied, ob der Stimmrechtsberater auch die Stimmrechtsvertretung übernimmt oder der Kunde das Stimmrecht entsprechend der Abstimmungsempfehlung selbst ausübt. Die Folge wäre, dass der Stimmrechtsberater bestimmten Pflichten in Anlehnung an § 135 Abs. 2 AktG unterliegen würde. — Das ist ein interessanter Vorschlag, aber er verkennt die internationale Dimension des Geschäfts. Die den Markt dominierenden Stimmrechtsberater (manche sagen: ein Oligopol wie bei den Ratingagenturen) unterliegen nicht dem deutschem Recht. Die Empfehlung an den Aktionär, in der einen oder anderen Weise selbst abzustimmen, kann überall auf der Welt gegeben werden. Bei der Stimmrechtsvertretung sieht es anders aus, da diese in der hiesigen Hauptversammlung vor sich geht und darum Anknüpfungspunkt für spezifische Pflichten sein kann.
Keine Kommentare ·Im heute erscheinenden Magazin “Focus” äußert sich die EU-Justizkommissarin Viviane Reding so: “Wenn ich jetzt die Keule schwinge, werden die Herrn Firmenchefs sich schon bewegen”. Es geht ihr um eine 30%-Frauenquote in “Führungspositionen von Unternehmen”, die sie für das Jahr 2015 ankündigt. Die Keule also – der Betitelung als Kommissarin macht die Äußerung alle Ehre. Und wer sind eigentlich die “Herren Firmenchefs”? Sind es nicht vielmehr die (in PC-Langfassung) Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaftsanteilen, die das Risiko tragen und darüber autonom entscheiden, wer ihr (!) Unternehmen führt?
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Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht – Rückblick 2010 und Ausblick 2011
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Allgemeines, Europäisches Gesellschaftsrecht, Rechtspolitik)
Der gesellschaftsrechtliche Rückblick in das vergangene Jahr kann kurz ausfallen: es war fast nichts los. Der europäische und der deutsche Gesetzgeber haben eine Pause eingelegt. Das ist grundsätzlich zu begrüßen, Entzugserscheinungen sind nicht aufgetreten. Die Normenflut zu verarbeiten ist nicht nur für die Wissenschaft ein Problem, sondern für die Unternehmen ist jede Anpassung mit Aufwand verbunden — auch dann, wenn es im Gesetzentwurf regelmäßig zu den Kosten heißt: “keine”. Selbst die Rechtsprechung des BGH hatte auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht mit den ganz großen Entscheidungen aufzuwarten. Die Personalie um den überraschenden Vorruhestand des bisherigen Vorsitzenden des II. Zivilsenats und die Wiederbesetzung haben die interessierten Kreise bewegt. Die Praxis der Aktiengesellschaften bestritt die Hauptversammlungssaison in Umsetzung des ARUG und hat sich vor allem die (elektronische) Briefwahl als Option für dieses Jahr gesichert. Im GmbH-Bereich musste man sich an die Handhabung der neuen Gesellschafterliste gewöhnen, wobei die Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführer und Notar unklar erscheint. Das GmbH-Derivat der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) machte kräftige Fortschritte: inzwischen sind über 41 000 UG zu verzeichnen.
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Öffentliche Sitzungen des Aufsichtsrats bei kommunalen Unternehmen kraft Satzung
von Ulrich Noack (Aufsichtsrat, Rechtspolitik)
Der Aufsichtsrat tagt hinter verschlossener Tür. Aber dieser eherne Grundsatz des Gesellschaftsrechts (§ 109 AktG) gerät bei staatlichen bzw. kommunalen
Unternehmen in Konflikt mit dem politischen Bedürfnis nach Öffentlichkeit. Hier schwelt schon lange ein Streit zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der kommunalrechtlichen Konzeption einer “good governance”. Denn was macht es für einen Unterschied mit Blick auf das Bürgerinteresse, ob das Stadtbad als Eigenbetrieb organisiert ist oder eine städtische GmbH der Träger ist? Im ersten Fall wird darüber im Gemeinderat öffentlich verhandelt, im zweiten Fall wird der Aufsichtsrat bislang nichtöffentlich tagen – doch damit könnte bald Schluss sein, wenn die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Aktienrechtsnovelle zum Gesetz wird. Der Koalitionsvertrag hatte zum Regierungsprogramm erhoben, der “Grundsatz der Öffentlichkeit bei kommunalen Entscheidungen im Rahmen der Abwägung mit der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht” möge ein deutlich höheres Gewicht erhalten. Die Aktienrechtsnovelle setzt diese Vorgabe um: Für börsenferne Aktiengesellschaften mit staatlicher bzw. kommunaler Beteiligung soll künftig die Satzung die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die Öffentlichkeit der Sitzungen regeln (§ 394 Abs. 4 AktG-E). Das ist folgenreich für die vielen GmbHs, an denen Städte und Gemeinden beteiligt sind, denn die geplante Regelung der Öffentlichkeit durch die Satzung gilt auch für sie.
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Prof. Dr. Seibert zu aktuellen Vorhaben im Gesellschaftsrecht
von Ulrich Noack (Rechtspolitik)
Ulrich Seibert (BMJ) hielt diesen Vortrag (Video) auf der 4. Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz am 24.11.2010 an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
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Geldwäsche und Terrorfinanzierung mit Inhaberaktien?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Namensaktie, Rechtspolitik)
Die Inhaberaktie bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften soll abgeschafft werden; zugelassen wird künftig nur noch die Namensaktie; bestehende Gesellschaften müssen bis Ende 2014 umstellen. So sieht es der Referentenentwurf einer Aktiengesetznovelle vor. Begründung: “Auf internationaler Ebene wurde Kritik am deutschen Rechtssystem dahingehend geäußert, dass bei nichtbörsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien keine ausreichenden Informationen über den Gesellschafterbestand verfügbar seien. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Transparenz in diesem Bereich zu verbessern.” Diese “internationale Ebene” besteht einzig und allein aus der wenig bekannten Financial Action Task Force (FATF). Dabei handelt es sich um ein der OECD angegliedertes Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, das 1989 gegründet wurde und dem 33 Staaten angehören. In ihrem dritten Bericht aus dem Jahr 2010 für Deutschland (“Third Mutual Evaluation Report of Germany” vom Februar 2010) bemängelte die FATF, dass bei Inhaberaktien keine hinreichende Transparenz hinsichtlich der Gesellschafterstruktur gewährleistet sei: “Lack of transparency over non-publicly listed stock corporations that issue their shares in bearer form … “create a potentially considerable risk of ML and TF”. ML = Geldwäsche, TF = Terrorfinanzierung.
2 Kommentare ·“Das geltende Aktienrecht bedarf der punktuellen Weiterentwicklung”. So prosaisch beginnt der Referentenentwurf für eine kleine Aktienrechtsnovelle, die soeben den “interessierten Kreisen” vorgestellt wird (und dazu zählen gewiss die Leser der unternehmensrechtlichen Notizen).
Der Gesetzentwurf sieht (neben der Behebung einiger Redaktionsversehen) folgende Regelungen vor:
- Die Namensaktie soll für börsenferne Aktiengesellschaften als die alleinige Aktienart vorgeschrieben werden.
- Die Nichtigkeitsklage wird relativ befristet, sie kann nur noch einen Monat nach der Bekanntmachung einer Beschlussmängelklage erhoben werden.
- Vorzugsaktien sollen auch ohne Nachzahlungsanspruch ausgegeben werden können.
- Die umgekehrte Wandelschuldverschreibung wird eingeführt (Wandlungsrecht des Emittenten: Schulden aus der Anleihe in Eigenkapital)
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Deutschland im Herbst – Erinnerungen an die Entstehung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes im Oktober 2008
von Ulrich Noack (Allgemeines, Rechtspolitik)
“Es geht mir um einen rechtsgeschichtlichen Rückblick auf eine Zeit, die ereignisreicher war, als manches ganze Beamtenleben. Ich stelle die Chronik der dramatischen Ereignisse gerafft dar aus meinem ganz persönlichen Blickwinkel als Gesellschaftsrechtler im Bundesministerium Justiz und in die Gesetzgebung involvierter Fachbeamter.“
Ein Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Seibert in der Festschrift für Klaus J. Hopt.
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