Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Sitzverlegung

Der Arbeits­kreis Euro­päi­sches Unter­neh­mens­recht hat The­sen zum Erlass einer euro­päi­schen Sicht­ver­le­gungs­richt­li­nie vor­ge­legt. Diese (in der EU in hin­hal­ten­der Vor­be­rei­tung befind­li­che) Richt­li­nie wird als not­wen­dig ange­se­hen, um ein­heit­li­che Wett­be­werbs­be­din­gun­gen im Bin­nen­markt zu schaf­fen. Dazu müsse eine Richt­li­nie die Schutz­in­ter­es­sen bestim­men und rechts­si­cher fest­le­gen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen einer Gesell­schaft der Form­wech­sel in eine andere Rechts­ord­nung zu gestat­ten ist. Die aktu­elle Rechts­lage sei für die betrof­fe­nen Unter­neh­men höchst unüber­sicht­lich, da jeder Mit­glied­staat selbst ent­schei­det, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er den grenz­über­schrei­ten­den Form­wech­sel zulässt. Im Ergeb­nis habe die Sitz­ver­le­gung weder zur Auf­lö­sung der Gesell­schaft noch zur Grün­dung einer neuen juris­ti­schen Per­son, son­dern ledig­lich zu einem Wech­sel des anwend­ba­ren Gesell­schafts­rechts zu füh­ren. Die Richt­li­nie soll für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gel­ten. Das Ver­fah­ren sei an der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung zu ori­en­tie­ren.

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Vor 2 Jah­ren lau­tete hier die Über­schrift anders: es gilt die Grün­dungs­theo­rie! Deren Gül­tig­keit für eine schwei­ze­ri­sche AG hatte das Beru­fungs­ge­richt (OLG Hamm) ange­nom­men, das letzte Wort in die­ser Sache jedoch hat der BGH. Und die­ser ent­schei­det wie in der aktu­el­len Über­schrift ver­merkt (Urteil v. 27. Okto­ber 2008 — II ZR 158/​06, zunächst nur Pres­se­mit­tei­lung ver­füg­bar).

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In der Rechts­sa­che “Car­te­sio” hat der Gene­ral­an­walt sei­nen Schluss­an­trag gestellt.

Der Fall: Car­te­sio ist eine in Ungarn regis­trierte Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Im Novem­ber 2005 bean­tragte sie beim Han­dels­re­gis­ter­ge­richt, die Ver­le­gung ihres ope­ra­ti­ven Geschäfts­sit­zes von Ungarn nach Ita­lien im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Car­te­sio wollte trotz­dem wei­ter­hin als eine in Ungarn errich­tete Gesell­schaft dem unga­ri­schen Gesell­schafts­recht unter­lie­gen. Das Han­dels­re­gis­ter­ge­richt wies die­sen Antrag mit der Begrün­dung zurück, dass das unga­ri­sche Recht unga­ri­schen Gesell­schaf­ten nicht erlaube, ihren ope­ra­ti­ven Geschäfts­sitz in einen ande­ren Mit­glied­staat zu ver­le­gen. Car­te­sio müsse zunächst in Ungarn auf­ge­löst und anschlie­ßend nach ita­lie­ni­schem Recht neu gegrün­det wer­den.

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Das BMJ hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum Inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht fer­tig­ge­stellt. Im EGBGB wird danach die Gel­tung der “Grün­dungs­theo­rie” gene­rell vorgesehen.

In einer Pres­se­mit­tei­lung schreibt das BMJ: “Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen erstre­cken die Anwend­bar­keit des Grün­dungs­rechts auch auf Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schaft­raum ange­hö­ren. Dies erleich­tert wei­ter die Rechts­an­wen­dung und ver­mei­det eine nicht gerecht­fer­tigte Ungleich­be­hand­lung von Gesell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Staaten.

Wesent­li­che Eck­punkte des Ent­wurfs:

  • Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen unter­lie­gen dem Recht des Staa­tes, in dem sie in ein öffent­li­ches Regis­ter ein­ge­tra­gen sind (Gesell­schafts­sta­tut). Bei­spiel: Auf eine in Groß­bri­tan­nien im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Pri­vate Limited Com­pany kommt eng­li­sches Recht zur Anwen­dung, auch wenn die Gesell­schaft ihre Tätig­keit aus­schließ­lich in einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land ausübt.
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Die Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt und Dienst­leis­tun­gen hat die Arbei­ten an die­sem Thema ein­ge­stellt, denn Kom­mis­sar McCreevy beschloss, dass kein Bedarf für ein Tätig­wer­den auf EU-​Ebene in die­sem Bereich bestehe.

Worum ging es? Um nicht weni­ger als die seit län­ge­rem vor­be­rei­tete 14. Gesell­schafts­rechts­richt­li­nie über die grenz­über­schrei­tende Ver­le­gung des Sat­zungs­sit­zes von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Eine im Dezem­ber vor­ge­legte offi­zi­elle “Fol­gen­ab­schät­zung” kommt zu dem Ergeb­nis: erst mal abwar­ten.

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Eine in Mün­chen regis­trierte GmbH ver­legte ihren Sitz nach Por­tu­gal. Die Gesell­schaft wurde dort unter Hin­weis auf die Vor­ein­tra­gung in Deutsch­land im Regis­ter als por­tu­gie­si­sche “LDA” ein­ge­tra­gen wor­den. Die Gesell­schaft begehrt, dass im deut­schen Han­dels­re­gis­ter der “Weg­zug” ein­ge­tra­gen werde. Dies weist das OLG Mün­chen mit Beschluss vom 04.10.2007 (31 Wx 3607) zurück.

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