CAT | Sitzverlegung
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Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht präsentiert Thesen zur Sitzverlegungsrichtlinie
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Sitzverlegung)
Der Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht hat Thesen zum Erlass einer europäischen Sichtverlegungsrichtlinie vorgelegt. Diese (in der EU in hinhaltender Vorbereitung befindliche) Richtlinie wird als notwendig angesehen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen. Dazu müsse eine Richtlinie die Schutzinteressen bestimmen und rechtssicher festlegen, unter welchen Voraussetzungen einer Gesellschaft der Formwechsel in eine andere Rechtsordnung zu gestatten ist. Die aktuelle Rechtslage sei für die betroffenen Unternehmen höchst unübersichtlich, da jeder Mitgliedstaat selbst entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen er den grenzüberschreitenden Formwechsel zulässt. Im Ergebnis habe die Sitzverlegung weder zur Auflösung der Gesellschaft noch zur Gründung einer neuen juristischen Person, sondern lediglich zu einem Wechsel des anwendbaren Gesellschaftsrechts zu führen. Die Richtlinie soll für Kapitalgesellschaften gelten. Das Verfahren sei an der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu orientieren.
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Schweizerische Aktiengesellschaft: es gilt die Sitztheorie!
von Ulrich Noack (Internationales Gesellschaftsrecht, Sitzverlegung)
Vor 2 Jahren lautete hier die Überschrift anders: es gilt die Gründungstheorie! Deren Gültigkeit für eine schweizerische AG hatte das Berufungsgericht (OLG Hamm) angenommen, das letzte Wort in dieser Sache jedoch hat der BGH. Und dieser entscheidet wie in der aktuellen Überschrift vermerkt (Urteil v. 27. Oktober 2008 — II ZR 158/06, zunächst nur Pressemitteilung verfügbar).
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Verlegung des Verwaltungssitzes gehört zur Niederlassungsfreiheit („Cartesio“)
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Sitzverlegung)
In der Rechtssache “Cartesio” hat der Generalanwalt seinen Schlussantrag gestellt.
Der Fall: Cartesio ist eine in Ungarn registrierte Kommanditgesellschaft. Im November 2005 beantragte sie beim Handelsregistergericht, die Verlegung ihres operativen Geschäftssitzes von Ungarn nach Italien im Handelsregister einzutragen. Cartesio wollte trotzdem weiterhin als eine in Ungarn errichtete Gesellschaft dem ungarischen Gesellschaftsrecht unterliegen. Das Handelsregistergericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass das ungarische Recht ungarischen Gesellschaften nicht erlaube, ihren operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Cartesio müsse zunächst in Ungarn aufgelöst und anschließend nach italienischem Recht neu gegründet werden.
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Gesetzliche Einführung der Gründungstheorie geplant
von Ulrich Noack (Internationales Gesellschaftsrecht, Sitzverlegung, Zivilrecht)
Das BMJ hat einen Referentenentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht fertiggestellt. Im EGBGB wird danach die Geltung der “Gründungstheorie” generell vorgesehen.
In einer Pressemitteilung schreibt das BMJ: “Die vorgesehenen Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum angehören. Dies erleichtert weiter die Rechtsanwendung und vermeidet eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten.
Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs:
- Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut). Beispiel: Auf eine in Großbritannien im Handelsregister eingetragene Private Limited Company kommt englisches Recht zur Anwendung, auch wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich in einer Niederlassung in Deutschland ausübt.
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EU: Richtlinie über Sitzverlegung gestoppt
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Sitzverlegung)
Die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Arbeiten an diesem Thema eingestellt, denn Kommissar McCreevy beschloss, dass kein Bedarf für ein Tätigwerden auf EU-Ebene in diesem Bereich bestehe.
Worum ging es? Um nicht weniger als die seit längerem vorbereitete 14. Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften. Eine im Dezember vorgelegte offizielle “Folgenabschätzung” kommt zu dem Ergebnis: erst mal abwarten.
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Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH nach Portugal nicht möglich
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, GmbH, Sitzverlegung)
Eine in München registrierte GmbH verlegte ihren Sitz nach Portugal. Die Gesellschaft wurde dort unter Hinweis auf die Voreintragung in Deutschland im Register als portugiesische “LDA” eingetragen worden. Die Gesellschaft begehrt, dass im deutschen Handelsregister der “Wegzug” eingetragen werde. Dies weist das OLG München mit Beschluss vom 04.10.2007 (31 Wx 36⁄07) zurück.
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