Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Übernahmerecht

Das gilt neu­er­dings auch für Unter­neh­mens­über­nah­men. Die EU-​Kommission hat für die Mit­glieds­staa­ten ein For­mu­lar ent­wi­ckelt, worin diese die Trans­ak­tio­nen detail­liert zu beschrei­ben haben. Das Ganze dient der Eva­lua­tion der Übernahmerichtlinie

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In der Reihe der Arbeits­pa­piere des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht (CBC-​RPS) wurde ein Papier mit o.g. Titel auf­ge­nom­men. Es beschreibt die Vor­gänge rund um den Überr­nah­me­ver­such, soweit diese aus öffent­lich ver­füg­ba­ren Quel­len zu erken­nen sind, und bewer­tet diese aus juris­ti­scher Sicht. Es kommt zu der Ein­schät­zung, dass die Aktien, die von den neun Invest­ment­ban­ken gehal­ten wer­den, mit denen Schaeff­ler Swaps im Umfang von 28% der Con­ti­nen­tal Aktien abge­schlos­sen hat, für Rech­nung (§§ 22 Abs. 1 Nr.2 WpHG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG) der Schaeff­ler KG gehal­ten wer­den. Des Wei­te­ren wer­den mög­li­che Kon­se­quen­zen und rechts­po­li­ti­sche Fol­ge­run­gen erör­tert. Das Arbeits­pa­pier wird lau­fend fort­ge­schrie­ben und bezieht neue Ent­wick­lun­gen ein. Es ist hier abrufbar.

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von Dr. Dirk Zetz­sche, LL.M. (Toronto)

Der Con­ti­nen­tal /​Schaeffler-​Fall erregt die Gemü­ter. Juris­tisch stellt sich die Frage, wie es mög­lich war, dass ein Bie­ter uner­kannt und ohne vor­he­rige Mit­tei­lung der Con­ti­nen­tal AG offen­ba­ren kann, dass man sich ca. 36% der Aktien gesi­chert habe. Sofort wur­den neue Gesetze gefor­dert. In Faz​.net war zu lesen, die Schaeffler-​Gruppe habe mit ver­schie­de­nen Ban­ken jeweils unter­halb der Mel­de­schwelle Equity Swaps abge­schlos­sen. Equity Swaps, in der Ter­mi­no­lo­gie der Finanz­markt­richt­li­nie (MiFiD) sog. Finan­zi­elle Dif­fe­renz­kon­trakte, sol­len nach der von Schaeff­ler in Anspruch genom­me­nen Auf­fas­sung nicht mel­de­pflich­tig sein.

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Die Con­ti­nen­tal AG erklärt: “Schaeff­ler hat sich auf rechts­wid­rige Weise ange­schli­chen, um die Kon­trolle über Con­ti­nen­tal zu erlan­gen … Nach unse­rer Auf­fas­sung hat sich die Schaeff­ler Gruppe mit Hilfe von Ban­ken und Derivate-​Positionen auf rechts­wid­rige Weise Zugriff auf 36 Pro­zent des Continental-​Kapitals verschafft.”

Das Han­dels­blatt schreibt, dass die (Schaeff­ler)- “Gruppe bereits 2,97 Pro­zent der Aktien besitzt, Optio­nen über 4,95 Pro­zent hält und Zugriff auf 28 Pro­zent der Aktien über so genannte Cash-​Swaps hat. Das sind kom­plexe Finanz­in­stru­mente, die für einen bestimm­ten Zeit­raum einen Tausch von Geld in Aktien erlau­ben. Neun natio­nale und inter­na­tio­nale Ban­ken soll Schaeff­ler damit beauf­tragt haben. Unter dem Strich hat sich der Angrei­fer den Zugriff auf 36 Pro­zent der Conti-​Aktien gesi­chert.”

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Die FTD berich­tet heute: “Eine Gruppe inter­na­tio­na­ler Ban­ken hat Continental-​Aktien gekauft und Schaeff­ler mit Call-​Optionen aus­ge­stat­tet, hieß es in Finanz­krei­sen. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men habe so Zugriff auf rund 30 Pro­zent der Aktien, hieß es.”

Wie ist die Rechts­lage mit Blick auf das Über­nah­me­recht?

  1. Wer die Kon­trolle über eine bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft erlangt, muss dies inner­halb einer Woche mit­tei­len und inner­halb von vier Wochen ein Pflicht­an­ge­bot ver­öf­fent­li­chen (§ 35 I WpÜG).
  2. Kon­trolle ist das Hal­ten von min­des­tens 30 Pro­zent der Stimm­rechte an der Ziel­ge­sell­schaft (§ 29 II WpÜG).
  3. Für Stimm­rechte braucht man Aktien (§ 12 I 1 AktG).
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Anläss­lich der Bera­tun­gen des Finanz­aus­schus­ses des Bun­des­ta­ges zeich­net sich ab, dass die Erwei­te­run­gen des Tat­be­stan­des eines “acting in con­cert”, wie sie im Regie­rungs­ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes vor­ge­se­hen sind, weit­hin nicht über­nom­men werden.

Das für den Gesetz­ent­wurf feder­füh­rende BMF hat den Bericht­er­stat­tern der Par­teien im Finanz­aus­schuss eine “For­mu­lie­rungs­hilfe” (für die Ände­rung des Ent­wurfs­tex­tes und für die Begrün­dung des Finanz­aus­schus­ses) vor­ge­schla­gen, die Fol­gen­des vor­sieht (ledig­lich der letzt­ge­nannte Punkt ist neu gegen­über dem gel­ten­den Recht):

  • Ver­zicht auf die Erfas­sung des abge­stimm­ten Akti­en­er­werbs;

  • Bei­be­hal­tung der Ein­zel­fall­aus­nahme;

  • Anknüp­fung an Abstim­mungs­ver­hal­ten in Haupt­ver­samm­lung — wie bis­her -;

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Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV hat zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes Stel­lung genom­men.

  • Zur Aus­wei­tung des acting in con­cert (§ 22 Abs. 2 WpHG-​E und § 30 Abs. 2 WpÜG-​E): “Die vor­ge­se­hene Aus­wei­tung des Tat­be­stands des abge­stimm­ten Ver­hal­tens greift zu weit und schafft neue Unklarheiten.”
  • Auch die neu vor­ge­se­hene Infor­ma­ti­ons­pflicht von Erwer­bern wesent­li­cher Betei­li­gun­gen (§ 27 II WpHG-​E) wird im Detail kritisiert.
  • Dage­gen geht dem Aus­schuss die vor­geb­lich “ver­bes­serte Trans­pa­renz des Akti­en­re­gis­ters” (§ 67 AktG-​E) nicht weit genug. Es soll zusätz­lich auch die Offen­le­gung von wirt­schaft­li­chen Treu­hand­ver­hält­nis­sen bestimmt wer­den. — Bericht­er­stat­ter war Dr. Peter Heme­ling (Chef­syn­di­kus Alli­anz SE).
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BRFinanz­aus­schuss, Rechts­aus­schuss und Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len dem Bun­des­rat (Sit­zung am 30.11.2007) eine durch­weg kri­ti­sche Stel­lung­nahme zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes. Gene­rell wird in Frage gestellt, “ob die ange­streb­ten Geset­zes­än­de­run­gen im Inter­esse des Finanz­plat­zes Deutsch­land tat­säch­lich erfor­der­lich sind”.

Ins­be­son­dere die neue Defi­ni­tion des abge­stimm­ten Ver­hal­tens (§ 22 II WpHG-​E, § 30 II WpÜG-​E) “schießt über das Ziel hin­aus”. “Nach dem Gesetz­ent­wurf wäre auch ein Zusam­men­wir­ken zur Erhal­tung des Sta­tus quo mel­de­pflich­tig. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse der Unter­neh­mens­füh­rung, ein orga­ni­sier­tes Vor­ge­hen gegen eine Umge­stal­tung der unter­neh­me­ri­schen Aus­rich­tung der Ange­bots– und Mel­de­pflicht zu unter­wer­fen, besteht jedoch nicht. Viel­mehr besteht in die­sem Falle die Gefahr, dass diese Aktio­närs­gruppe — und sei es fahr­läs­sig — ihr Stimm­recht ver­liert und somit das Ziel des Gesetz­ent­wurfs, die Risi­ken für die Ziel­un­ter­neh­men zu schmä­lern, gera­dezu kon­ter­ka­riert wird.”

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Euro am Sonn­tag berich­tet: Der US-​Investor Guy Wyser-​Pratte berei­tet die Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung bei der TUI AG vor. Er for­dert die Ablö­sung des Manage­ments. Die Vor­stände “Fren­zel und Feu­er­hake müs­sen gefeu­ert wer­den — und zwar schnell”, sagte Wyser-​Pratte. Für die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung sind fünf Pro­zent des Grund­ka­pi­tals nötig. Wyser-​Pratte hält 1% der Anteile. Es gebe jedoch “aus­rei­chend” Unter­stüt­zung für seine Pläne: 40% bis 50% der Inves­to­ren seien gegen Fren­zel. “Die nöti­gen Stim­men zusam­men zu bekom­men, ist über­haupt kein Pro­blem”, sagte Wyser-​Pratte.

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Der EuGH hat heute erwar­tungs­ge­mäß fest­ge­stellt, dass das VW-​Gesetz gegen die Frei­heit des Kapi­tal­ver­kehrs (Art. 56 EG) ver­stößt. Spä­tes­tens nach Auf­he­bung des Geset­zes kann und will Por­sche wirk­lich die vol­len (> 30%) der Stimm­rechte aus­üben und ist nicht mehr bei 20% ein­ge­fro­ren. Danach erst “hält” mE Por­sche die Stimm­rechte iSv § 29 Abs. 2 WpÜG. Damit ist dann die Kon­trolle über die Ziel­ge­sell­schaft VW AG erlangt und ein Pflicht­an­ge­bot zu machen. Frei­lich zu den Durch­schnitts­prei­sen der letz­ten drei Monate (§ 5 WpÜG-​AngVO iVm § 31 Abs. 1 und 7 WpÜG). Dies sind zur­zeit ca 146 Euro

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