Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Umwandlung

Gut, der Fall trägt zur Rechts­er­kennt­nis bei: “Die Neu­grün­dung einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) durch Abspal­tung ver­stößt gegen das Sach­ein­la­gen­ver­bot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG”. So hat der BGH am 11.4.2011 ent­schie­den (II ZB 910), Urteils­gründe soeben ver­öf­fent­licht. Aber der Sach­ver­halt ist bizarr. Da wollte eine GmbH eine UG durch Abspal­tung grün­den mit 1 € Stamm­ka­pi­tal. Der Spal­tungs­plan lau­tete: “Auf die durch die Spal­tung ent­ste­hende Gesell­schaft über­tra­gen wird aus der Kasse ein Betrag in Höhe von EUR 1,00.” Das Amts­ge­richt und das Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt/​M. sowie jetzt der BGH haben die Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ver­wei­gert, da keine ord­nungs­ge­mäße Grün­dung vor­liege (s. den zitier­ten Leit­satz). — Was war denn da los, sollte das ein Mus­ter­pro­zess sein, um diese Rechts­frage klä­ren zu las­sen? Einen Euro hätte man doch der Kaf­fee­kasse ent­neh­men kön­nen und flugs die UG “bar” gegrün­det. Aber Spal­tungs­plan, Sach­grün­dungs­be­richt, Wert­hal­tig­keits­be­schei­ni­gun­gen erstel­len (s. Sach­ver­halt) und das Ganze auch noch seit Herbst 2009 durch drei Instan­zen prozessieren?

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Nach dem “Aus­schuss Gesell­schafts­recht” der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer hat jetzt auch der renom­mierte “Han­dels­rechts­aus­schuss” des Deut­schen Anwalt­ver­eins zum Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Drit­tes Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes im wesent­li­chen zustim­mend Stel­lung genom­men. Nur ganz knapp äußert sich der Deut­sche Rich­ter­bund, wäh­rend vom Deut­schen Notar­ver­ein eine aus­führ­li­che und kri­ti­sche Wür­di­gung kommt (mit der bekann­ten Skep­sis des Autors Vos­sius gegen­über den “‘Seg­nun­gen‘ der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion”, etwa zur Aus­lage von Unter­la­gen via Inter­net­seite der Gesell­schaft: das berge “aus Bera­ter­sicht zu hohe Risi­ken”, da “nie­mand den Zustand eines Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes für den nächs­ten Monat vor­aus­sa­gen kann”).

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Die Euro­päi­sche Kom­mis­sion hat ges­tern den Vor­schlag prä­sen­tiert für eine RICHT­LI­NIE DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES zur Ände­rung der Richt­li­nien 77/​91/​EWG, 78/​855/​EWG und 82/​891/​EWG des Rates sowie der Richt­li­nie 2005/​56/​EG hin­sicht­lich der Berichts– und Doku­men­ta­ti­ons­pflicht bei Ver­schmel­zun­gen und Spal­tun­gen.

Das klingt sehr tech­nisch, hat aber einige Bedeu­tung für den “Büro­kra­tie­ab­bau”. Denn es geht darum:

  • die Berichts­pflich­ten der Gesell­schaf­ten bei Ver­schmel­zun­gen und Spal­tun­gen zu ver­rin­gern, ins­be­son­dere in Fäl­len, in denen die Aktio­näre bestimmte Berichte nicht für erfor­der­lich hal­ten, und bei so genann­ten “ver­ein­fach­ten” Ver­schmel­zun­gen und Spal­tun­gen zwi­schen Mut­ter– und Tochtergesellschaften,
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Am Rande eines Beschlus­ses in einem der Vattenfall-​Verfahren hat der II. Zivil­se­nat auch zu einer umstrit­te­nen Detail­frage im Umwand­lungs­recht Stel­lung genom­men. Folgt aus der gesetz­li­chen Anord­nung der Schrift­lich­keit in § 8 UmwG, dass eine eigen­hän­dige Unter­schrift jedes ein­zel­nen Mit­glieds des Ver­tre­tungs­or­gans erfor­der­lich ist? Ja– sagen ein­hel­lig die Kom­men­ta­to­ren. Die ver­ein­zelte Gegen­an­sicht hält es für aus­rei­chend, wenn eine Unter­zeich­nung durch Organ­mit­glie­der in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Zahl erfolgt. Ihr neigt der Senat zu: “Für die zuletzt genannte Min­der­mei­nung spre­chen nach­hal­tig Sinn und Zweck der Rege­lung. Dem Ver­schmel­zungs­be­richt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG kommt vor allem eine umfas­sende Infor­ma­ti­ons­funk­tion zu: Er soll die Ver­schmel­zung und den Ver­schmel­zungs­ver­trag im Ein­zel­nen, ins­be­son­dere das Umtausch­ver­hält­nis der Anteile, recht­lich und wirt­schaft­lich erläu­tern und begrün­den. Weil dem geschrie­be­nen Wort eine grö­ßere Prä­zi­sion, Nach­voll­zieh­bar­keit und Über­prüf­bar­keit zukommt, soll der Bericht schrift­lich vor­lie­gen und nicht ledig­lich münd­lich vor­ge­tra­gen wer­den. Dass bei Unter­zeich­nung des Berichts durch Organ­mit­glie­der nur in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Zahl etwa die Gefahr bestünde, der Bericht ent­spre­che nicht dem Wil­len der Mehr­heit des Organs, erscheint lebens­fremd: Eine sol­che Mani­pu­la­tion könnte nicht ver­bor­gen blei­ben, weil der Ver­schmel­zungs­be­richt in der Haupt­ver­samm­lung — zumeist, so auch hier, in Anwe­sen­heit aller Vor­stands­mit­glie­der — münd­lich erläu­tert und erör­tert wird.”

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Das Zweite Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes ist heute im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den; es tritt mor­gen in Kraft.

Zur Reform siehe den Bei­trag des zustän­di­gen Refe­ren­ten im BMJ Minis­te­ri­al­rat Dr. Hans-​Werner Neye. Frü­here Noti­zen hier.

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Nach der Zustim­mung des Bun­des­ra­tes am ver­gan­ge­nen Frei­tag kann das Zweite Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes bald in Kraft treten.

1. Die Haupt­sa­che ist ein neuer Abschnitt über die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im UmwG.

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Der Bun­des­tag hat ges­tern in 3. Bera­tung das Zweite Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes beschlos­sen (in der Fas­sung durch den BT-​Rechtsausschuss). Es geht im Wesent­li­chen um die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf haben sich nur ganz wenige Ände­run­gen erge­ben. Dazu gehört die (der Recht­spre­chung des BGH fol­gende) Rege­lung, dass die Rechts­be­schwerde in umwand­lungs– und akti­en­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen ist (Ände­run­gen § 16 UmwG, §§ 246a, 319 AktG). In § 133 UmwG wurde eine Rege­lung ein­ge­fügt, wonach bei der Spal­tung die Mit­haf­tung für Betriebs­ren­ten zehn Jahre beträgt.

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Der Stell­ver­tre­ter der Bun­des­kanz­le­rin hat dem Prä­si­den­ten des Bun­des­ra­tes den “Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Rege­lun­gen über die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer bei einer Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten mit Begrün­dung und Vor­blatt” über­sandt.

Das MgVG ergänzt die Reform des Umwand­lungs­rechts, die im Zuge der Umset­zung der EU-​Richtlinie über die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung bis Jah­res­ende 2007 not­wen­dig wird.

Ent­schei­den­des Grund­prin­zip ist der Schutz erwor­be­ner Rechte der Arbeit­neh­mer durch das „Vorher-​Nachher-​Prinzip”. Dem­nach soll sich der vor­han­dene Umfang an Mit­be­stim­mungs­rech­ten der Arbeit­neh­mer von den an der Ver­schmel­zung betei­lig­ten Gesell­schaf­ten grund­sätz­lich auch in der aus der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung her­vor­ge­hen­den Gesell­schaft wie­der fin­den. Sechs Monate kann ver­han­delt wer­den. Dann kommt die gesetz­li­che Auf­fang­re­ge­lung zum Zuge.

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Die Bun­des­re­gie­rung hat am 9.8.den Ent­wurf eines Zwei­ten Geset­zes zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes beschlos­sen. Deut­sche Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wer­den künf­tig leich­ter über die Gren­zen hin­weg mit ande­ren Unter­neh­men aus der Euro­päi­schen Union fusio­nie­ren kön­nen. Aber auch in umge­kehr­ter Rich­tung nach Deutsch­land hin­ein wer­den Ver­schmel­zun­gen ermöglicht.

Nicht im UmwG gere­gelt wird eine inter­na­tio­nale Ver­schmel­zung unter Betei­li­gung von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Im BMJ denkt man über eine gene­relle Lösung nach, die nach Schwei­zer Vor­bild über ent­spre­chende Ände­run­gen des EGBGB (Inter­na­tio­na­les Pri­vat­recht) mög­lich wäre. S. auch hier.

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Allei­nige Gesell­schaf­te­rin der B-​GmbH ist die A-​Private Limited mit Sitz in Bir­ming­ham und einer Zweig­nie­der­las­sung in Mün­chen. A mel­det bei dem Mün­che­ner Han­dels­re­gis­ter an, dass B auf A ver­schmol­zen sei.

Zur Frage der „Her­aus­ver­schmel­zung“, bei der –wie hier– die auf­neh­mende Gesell­schaft ihren sta­tua­ri­schen Sitz in einem ande­ren Mit­glied­staat hat, wäh­rend die über­tra­gende Gesell­schaft in Deutsch­land ansäs­sig ist, hat sich der EuGH in der Sevic-​Entscheidung nicht geäu­ßert.

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