CAT | Umwandlung
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BGH gegen Gründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung
von Ulrich Noack (Umwandlung)
Gut, der Fall trägt zur Rechtserkenntnis bei: “Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG”. So hat der BGH am 11.4.2011 entschieden (II ZB 9⁄10), Urteilsgründe soeben veröffentlicht. Aber der Sachverhalt ist bizarr. Da wollte eine GmbH eine UG durch Abspaltung gründen mit 1 € Stammkapital. Der Spaltungsplan lautete: “Auf die durch die Spaltung entstehende Gesellschaft übertragen wird aus der Kasse ein Betrag in Höhe von EUR 1,00.” Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt/M. sowie jetzt der BGH haben die Eintragung in das Handelsregister verweigert, da keine ordnungsgemäße Gründung vorliege (s. den zitierten Leitsatz). — Was war denn da los, sollte das ein Musterprozess sein, um diese Rechtsfrage klären zu lassen? Einen Euro hätte man doch der Kaffeekasse entnehmen können und flugs die UG “bar” gegründet. Aber Spaltungsplan, Sachgründungsbericht, Werthaltigkeitsbescheinigungen erstellen (s. Sachverhalt) und das Ganze auch noch seit Herbst 2009 durch drei Instanzen prozessieren?
Keine Kommentare ·Nach dem “Ausschuss Gesellschaftsrecht” der Bundesrechtsanwaltskammer hat jetzt auch der renommierte “Handelsrechtsausschuss” des Deutschen Anwaltvereins zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes im wesentlichen zustimmend Stellung genommen. Nur ganz knapp äußert sich der Deutsche Richterbund, während vom Deutschen Notarverein eine ausführliche und kritische Würdigung kommt (mit der bekannten Skepsis des Autors Vossius gegenüber den “‘Segnungen‘ der elektronischen Kommunikation”, etwa zur Auslage von Unterlagen via Internetseite der Gesellschaft: das berge “aus Beratersicht zu hohe Risiken”, da “niemand den Zustand eines Telekommunikationsnetzes für den nächsten Monat voraussagen kann”).
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EU-Änderungsvorschlag für Verschmelzungs– und Spaltungs-RL
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Umwandlung)
Die Europäische Kommission hat gestern den Vorschlag präsentiert für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts– und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen.
Das klingt sehr technisch, hat aber einige Bedeutung für den “Bürokratieabbau”. Denn es geht darum:
- die Berichtspflichten der Gesellschaften bei Verschmelzungen und Spaltungen zu verringern, insbesondere in Fällen, in denen die Aktionäre bestimmte Berichte nicht für erforderlich halten, und bei so genannten “vereinfachten” Verschmelzungen und Spaltungen zwischen Mutter– und Tochtergesellschaften,
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Verschmelzungsbericht: es müssen nicht alle unterzeichnen
von Ulrich Noack (Umwandlung)
Am Rande eines Beschlusses in einem der Vattenfall-Verfahren hat der II. Zivilsenat auch zu einer umstrittenen Detailfrage im Umwandlungsrecht Stellung genommen. Folgt aus der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit in § 8 UmwG, dass eine eigenhändige Unterschrift jedes einzelnen Mitglieds des Vertretungsorgans erforderlich ist? Ja– sagen einhellig die Kommentatoren. Die vereinzelte Gegenansicht hält es für ausreichend, wenn eine Unterzeichnung durch Organmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt. Ihr neigt der Senat zu: “Für die zuletzt genannte Mindermeinung sprechen nachhaltig Sinn und Zweck der Regelung. Dem Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG kommt vor allem eine umfassende Informationsfunktion zu: Er soll die Verschmelzung und den Verschmelzungsvertrag im Einzelnen, insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile, rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen. Weil dem geschriebenen Wort eine größere Präzision, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit zukommt, soll der Bericht schriftlich vorliegen und nicht lediglich mündlich vorgetragen werden. Dass bei Unterzeichnung des Berichts durch Organmitglieder nur in vertretungsberechtigter Zahl etwa die Gefahr bestünde, der Bericht entspreche nicht dem Willen der Mehrheit des Organs, erscheint lebensfremd: Eine solche Manipulation könnte nicht verborgen bleiben, weil der Verschmelzungsbericht in der Hauptversammlung — zumeist, so auch hier, in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder — mündlich erläutert und erörtert wird.”
Keine Kommentare ·Das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden; es tritt morgen in Kraft.
Zur Reform siehe den Beitrag des zuständigen Referenten im BMJ Ministerialrat Dr. Hans-Werner Neye. Frühere Notizen hier.
Nach der Zustimmung des Bundesrates am vergangenen Freitag kann das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes bald in Kraft treten.
1. Die Hauptsache ist ein neuer Abschnitt über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im UmwG.
Keine Kommentare ·Der Bundestag hat gestern in 3. Beratung das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen (in der Fassung durch den BT-Rechtsausschuss). Es geht im Wesentlichen um die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich nur ganz wenige Änderungen ergeben. Dazu gehört die (der Rechtsprechung des BGH folgende) Regelung, dass die Rechtsbeschwerde in umwandlungs– und aktienrechtlichen Freigabeverfahren ausgeschlossen ist (Änderungen § 16 UmwG, §§ 246a, 319 AktG). In § 133 UmwG wurde eine Regelung eingefügt, wonach bei der Spaltung die Mithaftung für Betriebsrenten zehn Jahre beträgt.
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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
von Ulrich Noack (Mitbestimmung, Umwandlung)
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin hat dem Präsidenten des Bundesrates den “Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten mit Begründung und Vorblatt” übersandt.
Das MgVG ergänzt die Reform des Umwandlungsrechts, die im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung bis Jahresende 2007 notwendig wird.
Entscheidendes Grundprinzip ist der Schutz erworbener Rechte der Arbeitnehmer durch das „Vorher-Nachher-Prinzip”. Demnach soll sich der vorhandene Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer von den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften grundsätzlich auch in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft wieder finden. Sechs Monate kann verhandelt werden. Dann kommt die gesetzliche Auffangregelung zum Zuge.
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Umwandlungsrecht: Regierungsentwürfe zur internationalen Verschmelzung und zur Mitbestimmung
von Ulrich Noack (Umwandlung)
Die Bundesregierung hat am 9.8.den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Deutsche Kapitalgesellschaften werden künftig leichter über die Grenzen hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europäischen Union fusionieren können. Aber auch in umgekehrter Richtung nach Deutschland hinein werden Verschmelzungen ermöglicht.
Nicht im UmwG geregelt wird eine internationale Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften. Im BMJ denkt man über eine generelle Lösung nach, die nach Schweizer Vorbild über entsprechende Änderungen des EGBGB (Internationales Privatrecht) möglich wäre. S. auch hier.
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Verschmelzung einer GmbH auf Limited nicht im Register der Zweigniederlassung eintragbar
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Umwandlung)
Alleinige Gesellschafterin der B-GmbH ist die A-Private Limited mit Sitz in Birmingham und einer Zweigniederlassung in München. A meldet bei dem Münchener Handelsregister an, dass B auf A verschmolzen sei.
Zur Frage der „Herausverschmelzung“, bei der –wie hier– die aufnehmende Gesellschaft ihren statuarischen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während die übertragende Gesellschaft in Deutschland ansässig ist, hat sich der EuGH in der Sevic-Entscheidung nicht geäußert.
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