Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Unternehmensbeteiligung

Der “Ber­li­ner Kreis” (eine jähr­lich tagende Gruppe von Pro­fes­so­ren, Rechts­an­wäl­ten, Unter­neh­mens­ju­ris­ten) hat ges­tern mit Prof. Dr. Sei­bert (BMJ) über zwei Pro­blem­be­rei­che bera­ten.

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Ges­tern gab es eine Anhö­rung im Bun­des­tags­aus­schuss für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie zur Ände­rung des Außen­wirt­schafts­ge­set­zes (“Kon­trolle des Unter­neh­mens­er­werbs durch aus­län­di­sche Staats­fonds”). Die poli­ti­sche Seite der Ange­le­gen­heit ist hier nicht zu ver­han­deln, son­dern es sei auf zwei pro­funde rechts­wis­sen­schaft­li­che Stel­lung­nah­men hin­ge­wie­sen, die den Abge­ord­ne­ten vor­ge­legt wur­den. Sie äußern euro­pa­recht­li­che Beden­ken sowohl aus der Sicht der Nie­der­las­sungs– als auch der Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit.

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Das Thema ist aktu­ell gewor­den. Wie und durch wen nimmt der Staat seine Betei­li­gungs­rechte an pri­vat­recht­li­chen Gesell­schaf­ten wahr? Dies ist Gegen­stand einer Klei­nen Anfrage im Deut­schen Bun­des­tag. Die Bun­des­re­gie­rung ant­wor­tet: “Unter­neh­men mit Bun­des­be­tei­li­gung wer­den wie Unter­neh­men mit pri­va­ter Anteils­eig­ner­struk­tur geführt und über­wacht. Dies ist der Ansatz der seit Jahr­zehn­ten bewähr­ten pri­vat­wirt­schaft­lich ori­en­tier­ten Betei­li­gungs­füh­rung des Bun­des. … In der Ver­samm­lung der Anteils­eig­ner (Haupt– oder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) ist der Bund durch wei­sungs­ge­bun­dene Bediens­tete ver­tre­ten.” Auch zur Frage der Qua­li­fi­ka­tion der Ver­tre­ter des Bun­des, zur Auf­wands­ent­schä­di­gung und zu den Hono­ra­ren wird Stel­lung genom­men.

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Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht der Juris­ti­schen Fakul­tät der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf lädt am 27.11. 2008 (18 Uhr) herz­lich ein zu einer wei­te­ren Ver­an­stal­tung des Forums Unter­neh­mens­recht zum Thema 

“Pri­vate Equity Betei­li­gun­gen an deut­schen Unternehmen”.

Die Betei­li­gung von Pri­vate Equity Fonds an deut­schen Unter­neh­men ist auch — oder gerade — in Anbe­tracht der Finanz­krise ein aktu­el­les Thema: Finanz­krise als Chance zum Ein­stieg? Ande­rer­seits geht es aber auch um die Defen­sive, näm­lich darum, fra­gi­len Finan­zie­run­gen zu ent­kom­men. Zwei Exper­ten wer­den das Pro & Con­tra dis­ku­tie­ren:

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SPON berich­tet über eine “Stu­die”, die “Wis­sen­schaft­ler der Uni­ver­si­tä­ten Bonn, Mün­chen und Aber­deen” über die Pra­xis von Finanz­in­ves­to­ren, ver­öf­fent­licht haben. Lei­der ohne Fund­stelle. Das holen wir nach: ECO­NO­MIC CON­SE­QUEN­CES OF PRI­VATE EQUITY INVEST­MENTS ON THE GER­MAN STOCK MAR­KEThier.

Aus rechtsökonomischer/​gesellschaftsrechtlicher Sicht: Eiden­mül­ler, Pri­vate Equity, Lever­age und die Effi­zi­enz des Gläu­bi­ger­schutz­rechts, ZHR 171 (2007), 644.

Sehr kri­tisch hin­ge­gen U.H.Schneider, Miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten durch Pri­vate Equity, NZG 2007, 888.

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Am Mitt­woch, 17.10.2007, fand in Lis­sa­bon die 6. Euro­päi­sche Cor­po­rate Gover­nance Kon­fe­renz statt. Das domi­nie­rende Thema: der Ent­wurf des deut­schen Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes, obwohl die­ses nicht auf der Tages­ord­nung stand.

Wie kam es zu die­ser erstaun­li­chen Wen­dung? Seit Tagen befasst sich die inter­na­tio­nale Presse über­wie­gend kri­tisch mit dem Ent­wurf, u.a. in groß auf­ge­mach­ten Arti­keln in der Finan­cial Times, die dem Gesetz­ent­wurf das Prä­di­kat „inves­to­ren­feind­lich“ ver­lieh. Dies mün­dete in zahl­rei­chen Ein­zel­dis­kus­sio­nen und Nach­fra­gen wäh­rend der Kon­fe­renz an jeden Teil­neh­mer deut­scher Natio­na­li­tät. Aber schon vor der Tagung schien fest­zu­ste­hen: Deutsch­land erlässt ein Übernahme-​Verhinderungsgesetz.

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Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat heute den RefE eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung der Rah­men­be­din­gun­gen für Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen (Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­setz– MoRaKG) vor­ge­legt. Gemein­sam mit dem RegE die­ses Geset­zes sol­len am 8.8.2007 die Eck­punkte des geplan­ten Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes vom Kabi­nett beschlos­sen wer­den. Das MoRaKG sieht eine “ziel­ge­naue steu­er­li­che För­de­rung vor, die spe­zi­ell auf Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen in junge Unter­neh­men zuge­schnit­ten ist” (Begr RefE). Die Tätig­keit einer Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft in der Rechts­form der Per­so­nen­ge­sell­schaft, die nur Anteile an Ziel­ge­sell­schaf­ten hält, gilt bei Ein­hal­tung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen als ver­mö­gens­ver­wal­tend. “Die Ein­künfte der Wagniskapital-​beteiligungsgesellschaft sind des­halb nicht gewer­be­steu­er­pflich­tig.” (Begr RefE).

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Das Cen­ter for Entre­pre­neu­rial and Finan­cial Stu­dies (CEFS) an der TU Mün­chen hat im Auf­trag des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen ein Gut­ach­ten vor­ge­legt zum Thema:

Erwerb und Über­nahme von Fir­men durch Finanz­in­ves­to­ren (ins­be­son­dere Private-​Equity-​Gesellschaften)” (Kurz­fas­sung)

Die (steu­er­rechts­po­li­ti­schen) Ergeb­nisse gefal­len dem Auf­trag­ge­ber nicht: “Diese Auf­fas­sung wird vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium nicht geteilt.”

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Die Bun­des­re­gie­rung ant­wor­tet heute auf eine kleine Anfrage der FDP-​Fraktion zur Private-​Equity– und Venture-​Capital-​Branche.

Die Aus­wir­kun­gen von Private-​Equity-​Transaktionen, vor allem die Frage, ob es in ein­zel­nen Fäl­len zu schäd­li­chen Fol­gen kom­men kann, werde zur­zeit in einem For­schungs­pro­jekt unter­sucht. Ergeb­nisse die­ses Gut­ach­tens der Tech­ni­schen Uni­ver­si­tät Mün­chen wür­den in das geplante Private-​Equity-​Gesetz ein­flie­ßen. Anfang Dezem­ber werde im Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium eine Pro­jekt­ar­beits­gruppe ein­ge­setzt, die zunächst die Eck­punkte eines sol­ches Geset­zes erar­bei­ten soll. Anschlie­ßend werde ein Refe­ren­ten­ent­wurf erar­bei­tet, der bis Mitte 2007 in das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren ein­ge­bracht wer­den soll. Das Gesetz soll zeit­gleich mit der Unter­neh­mens­steu­er­re­form zum 1. Januar 2008 in Kraft tre­ten.

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Der Bun­des­rat hat in der ver­gan­ge­nen Woche den Ent­wurf eines Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung des Geset­zes über Unter­neh­mens­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten beim Deut­schen Bun­des­tag ein­ge­bracht. Mit dem Gesetz sol­len “die Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men erleich­tert und der Markt für Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen an inno­va­ti­ven Fir­men belebt wer­den … . Ziel ist es, unnö­tige Beschrän­kun­gen und Hemm­nisse für die Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten zu besei­ti­gen und die gel­tende Rechts­lage an Ent­wick­lun­gen bei eigen­ka­pi­tal­ähn­li­chen Finan­zie­rungs­for­men und bei euro­päi­schen Rechts­for­men anzupassen.”

Mei­nen skep­ti­schen Kom­men­tar behalte ich bei. Und ergän­zend sei hin­ge­wie­sen auf die Neu­re­ge­lung des Rechts nach­ran­gi­ger Gesell­schaf­ter­dar­le­hen durch den MoMiG-​Entwurf. Danach ginge § 24 UBGG-​E ins Leere, wenn dort von einer “Zurech­nung nach den Regeln über den Eigen­ka­pi­ta­ler­satz” gespro­chen wird (von der die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft aus­ge­nom­men sein soll).

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