Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Verein

“Die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt ent­we­der real oder vir­tu­ell (Online­ver­fah­ren) in einem nur für Mit­glie­der mit ihren Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten und einem geson­der­ten Zugangs­wort zugäng­li­chen Chat-​Raum.” – So die neu­ge­fasste Sat­zungs­klau­sel eines Ver­eins. Das Amts­ge­richt Iser­lohn trug Beden­ken: Auch wenn ein spe­zi­el­ler Chat-​Raum ver­wen­det werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Per­son Zugang ver­schaffe. Des Wei­te­ren könne nicht fest­ge­stellt wer­den, ob die anwe­sen­den Mit­glie­der geschäfts­fä­hig sind. Der Gesetz­ge­ber habe der Ver­samm­lung der Mit­glie­der als Haupt­ent­schei­dungs­or­gan eine beson­dere Stel­lung im Ver­eins­le­ben zuge­dacht, der auch durch das phy­si­sche Zusam­men­kom­men Rech­nung getra­gen werde. Mit­glie­der ohne Com­pu­ter wür­den benach­tei­ligt.

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Ges­tern war Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins für Bewe­gungs­spiele Stutt­gart 1893 e.V. Sie dau­erte über 9 Stun­den; ca. 2 500 der ca. 46 000 Mit­glie­der nah­men teil. Die Presse berich­tet: “Der Auf­sichts­rats­chef wurde nur müh­sam in sei­nem Amt beim Bun­des­li­gis­ten gehal­ten. 50,7 Pro­zent und damit die Mehr­heit der anwe­sen­den Ver­eins­mit­glie­der stimm­ten der Abwahl Hundts zu, für die laut Sat­zung aber eine Drei­vier­tel­mehr­heit nötig gewe­sen wäre.” Liest man die Tages­ord­nung, so steht da nichts über den Gegen­stand: Abbe­ru­fung eines Mit­glieds des Auf­sichts­rats. Viel­mehr war in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Antrag gestellt wor­den, diese Abbe­ru­fung auf die Tages­ord­nung zu neh­men, was mehr­heit­lich befür­wor­tet wurde. Zwar bestimmt § 32 Abs. 1 S. 2 BGB, dass “zur Gül­tig­keit des Beschlus­ses erfor­der­lich (ist), dass der Gegen­stand bei der Beru­fung bezeich­net wird.” Aber die Vor­schrift ist sat­zungs­dis­po­si­tiv (§ 40 BGB). Hier unter­schei­det sich das Ver­eins­recht deut­lich vom Akti­en­recht (§§ 124 Abs. 4 S. 1, 23 Abs. 5 AktG). Danach sind bei Ver­ei­nen sog. Dring­lich­keits­an­träge aus der Mitte einer Ver­eins­ver­samm­lung nach Sat­zungs­lage zuläs­sig. Es fragt sich frei­lich, ob diese Sat­zungs­ge­stal­tung eine kluge Rege­lung ist und fer­ner, wel­che Gren­zen sie hat. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung (MV) kann danach spon­tan ent­schei­den, ob sie sich eines Gegen­stands annimmt. Aber das bedeu­tet gleich­zei­tig, dass die abwe­sen­den Mit­glie­der nicht betei­ligt wer­den. Ein Über­ra­schungs­coup auf einer (gerade wegen ver­meint­lich dürf­ti­ger Tages­ord­nung) schwach besuch­ten MV kann gelin­gen.

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Im Ver­eins­recht kommt es bald zu einer wei­te­ren Ände­rung. Die Haf­tung von ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glie­dern soll gesetz­lich beschränkt wer­den. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaf­fen. Gegen­über dem Ver­ein wird dann bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nicht mehr gehaf­tet. Gegen­über Drit­ten bleibt es bei der Haf­tung, aber das Mit­glied kann von dem Ver­ein die Befrei­ung von der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen, es sei denn, der Scha­den ist vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht. Anders als bei dem Vor­stand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es inso­weit kei­nen Haf­tungs­aus­schluss gegen­über Ver­eins­mit­glie­dern. Die Geset­zes­be­grün­dung führt aus, es gehe darum, die haf­tungs­recht­li­che Stel­lung des ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glieds dem Ver­ein gegen­über zu stär­ken, nicht aber, die haf­tungs­recht­li­che Posi­tion geschä­dig­ter Ver­eins­mit­glie­der zu schwä­chen. Der unauf­merk­same Platz­wart eines Fuß­ball­ver­eins haf­tet also ggf. sowohl dem geschä­dig­ten Spie­ler der Gast­mann­schaft als auch dem Ange­hö­ri­gen des eige­nen Teams. Der Ver­ein hat ihn von der Haf­tung frei­zu­stel­len. Dies ent­spricht im Grund­an­satz der Recht­spre­chung des BGH (II ZR 1703 — Urt. v. 13.12.2004), die von den Geset­zes­in­itia­to­ren aber nicht als hin­rei­chend ange­se­hen wird. Es ver­steht sich, dass diese Haf­tungs­re­ge­lun­gen nur grei­fen, wenn es um die Durch­füh­rung sat­zungs­ge­mä­ßer Auf­ga­ben geht. Diese Auf­ga­ben wird man zweck­mä­ßi­ger­weise weit ver­ste­hen. Beim Sport­ver­ein sind das nicht nur die Lei­bes­übun­gen, son­dern auch die gesel­li­gen Ver­an­stal­tun­gen und Aus­flüge, die der Ver­ein orga­ni­siert, sind damit zu erfas­sen.

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Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: “Ein Vor­stand, der unent­gelt­lich tätig ist oder für seine Tätig­keit eine Ver­gü­tung erhält, die 500 Euro jähr­lich nicht über­steigt, haf­tet dem Ver­ein für einen in Wahr­neh­mung sei­ner Vor­stands­pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Satz 1 gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins.” Gilt diese Norm (als Teil des all­ge­mei­nen Kor­po­ra­ti­ons­rechts) auch für die GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft? Es gibt eine Viel­zahl von gemein­nüt­zi­gen GmbH, bei denen teil­weise ehren­amt­li­che Geschäfts­füh­rer tätig sind. Haf­ten (§ 43 GmbHG) diese Per­so­nen künf­tig nur nach Maß­gabe des § 31a BGB, also bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gar nicht? Dazu Die­ter Reu­ter (NZG 2009, 1368, 1369 f): “Auf die Gemein­nüt­zig­keit des Ver­eins kommt es, wie die Ent­wurfs­be­grün­dung des Bun­des­ra­tes aus­drück­lich klar­stellt, nicht an. § 31a BGB gilt für jeden Ver­ein, gleich­gül­tig, wel­chen Zweck er ver­folgt. Dem­ent­spre­chend bleibt auch kein Raum für eine teleo­lo­gi­sche Reduk­tion im Fall kon­zes­sio­nier­ter wirt­schaft­li­cher Ver­eine … . Umge­kehrt ver­sperrt die Uner­heb­lich­keit des Zwecks die Mög­lich­keit, § 31a BGB z.B. ana­log auf gemein­nüt­zige GmbHs anzu­wen­den, in denen ehren­amt­li­che “Vor­stände” (Geschäfts­füh­rer) — anders als in man­chen Ver­ei­nen — tat­säch­lich “unschätz­bar wich­tige Arbeit für Sport, Kul­tur und Sozia­les” leis­ten.” Doch was ist damit gemeint: Uner­heb­lich­keit des Zwecks? Die Frage der ent­spre­chen­den Anwen­dung steht noch unge­klärt im Raum.

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Eine für die Ver­eins­pra­xis wich­tige Ent­schei­dung hat der BGH am 10.12.2007 gefällt (Pres­se­mit­tei­lung: Keine Durch­griffs­haf­tung im Fall des insol­ven­ten Kolping-​Bildungswerk Sach­sen e.V.).

Selbst wenn ein e.V. sich sehr umfang­reich wirt­schaft­lich betä­tigt (und damit gegen das Neben­zweck­pri­vi­leg ver­stößt), führt allein die­ser Umstand nicht zur Mit­glie­der­haf­tung. Einem Haf­tungs­durch­griff der Gläu­bi­ger wegen Rechts­form­miss­brauchs “steht ent­ge­gen, dass das Gesetz gegen ein sol­ches Ver­hal­ten Vor­keh­run­gen getrof­fen hat, eine aus­fül­lungs­be­dürf­tige Lücke also nicht besteht: Als Sank­tion für eine der­ar­tige zweck­wid­rige unter­neh­me­ri­sche Betä­ti­gung des ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins sieht das Gesetz allein das Amts­lö­schungs­ver­fah­ren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behörd­li­che Ent­zie­hung der Rechts­fä­hig­keit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen der­ar­ti­gen Rechts­akt wird die Rechts­fä­hig­keit des Ver­eins been­det und die­ser zu einem nicht­rechts­fä­hi­gen wirt­schaft­li­chen Ver­ein, für des­sen Ver­bind­lich­kei­ten die Mit­glie­der — erst von die­sem Zeit­punkt an — per­sön­lich haf­ten (§ 54 BGB).”

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Die baden-​württembergische Lan­des­re­gie­rung (“Minis­ter­rat”) will eine Bun­des­rats­in­itia­tive zur Moder­ni­sie­rung des Ver­eins­rechts auf den Weg brin­gen. Drei Eck­punkte wer­den genannt:

Die Anmel­dung des Ver­eins soll direkt beim Amts­ge­richt erfol­gen, ohne Umweg über den Notar, der bis­lang die Erklä­run­gen zu beglau­bi­gen hatte (§§ 77, 129 BGB). — Nach mei­nen Erfah­run­gen mit der Notar­lobby im Vor­feld des EHUG (es war daran gedacht, § 12 HGB idS zu ändern, dar­aus ist nichts gewor­den) bin ich gespannt, ob wenigs­tens die For­mer­leich­te­rung im Ver­eins­recht gelingt.

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