CAT | Zivilrecht
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Conti /Schaeffler – Rechts– oder Nachweisproblem?
von Dirk Zetzsche (Kapitalmarktrecht, Übernahmerecht, Vertragsrecht)
von Dr. Dirk Zetzsche, LL.M. (Toronto)
Der Continental /Schaeffler-Fall erregt die Gemüter. Juristisch stellt sich die Frage, wie es möglich war, dass ein Bieter unerkannt und ohne vorherige Mitteilung der Continental AG offenbaren kann, dass man sich ca. 36% der Aktien gesichert habe. Sofort wurden neue Gesetze gefordert. In Faz.net war zu lesen, die Schaeffler-Gruppe habe mit verschiedenen Banken jeweils unterhalb der Meldeschwelle Equity Swaps abgeschlossen. Equity Swaps, in der Terminologie der Finanzmarktrichtlinie (MiFiD) sog. Finanzielle Differenzkontrakte, sollen nach der von Schaeffler in Anspruch genommenen Auffassung nicht meldepflichtig sein.
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Gesetzliche Einführung der Gründungstheorie geplant
von Ulrich Noack (Internationales Gesellschaftsrecht, Sitzverlegung, Zivilrecht)
Das BMJ hat einen Referentenentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht fertiggestellt. Im EGBGB wird danach die Geltung der “Gründungstheorie” generell vorgesehen.
In einer Pressemitteilung schreibt das BMJ: “Die vorgesehenen Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum angehören. Dies erleichtert weiter die Rechtsanwendung und vermeidet eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten.
Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs:
- Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut). Beispiel: Auf eine in Großbritannien im Handelsregister eingetragene Private Limited Company kommt englisches Recht zur Anwendung, auch wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich in einer Niederlassung in Deutschland ausübt.
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Praktisches Unternehmensrecht vs. Europäisches Vertragsrecht
von Ulrich Noack (Rechtspolitik, Vertragsrecht)
Heute wird auf der Tagung der deutschen Zivilrechtslehrervereinigung über das ambitionierte Projekt eines Europäischen Vertragsrechts vorgetragen und diskutiert (Tagungsprogramm). Doch erreicht dieses Vorhaben überhaupt die Rechtswirklichkeit der Unternehmen? Die Beobachtung von Merkt in der neuen Ausgabe der ZHR (Nr. 4, 2007, S. 490 ff) geht dahin, dass Verträge zwischen Unternehmen zunehmend der angloamerikanischen Rechtspraxis folgen. Von Konkurrenz zwischen Europäischem Vertragsrecht und angloamerikanischer Vertragspraxis könne kaum die Rede sein (da unterschiedliche Adressaten) und auch eine Konvergenz lasse sich nicht feststellen. So bleibe die Koexistenz, wobei das internationale Unternehmensrecht von “privatisierter” angloamerikanischer Vertragspraxis geprägt werde, während bei den “kleindimensionalen Austauschverträgen” das auf Verbraucherschutz hin orientierte Europäische Vertragsrecht seinen Platz habe. “Aus Sicht der Praxis der Verträge zwischen Unternehmen wird man daher die Frage nach der Notwendigkeit … eines Europäischen Vertragsrechts relativ gelassen dahin beantworten, dass ein solches Europäisches Vertragsrecht … wohl nicht schadet, aber auch nicht viel nützt.”
Keine Kommentare ·Der BGH sieht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1999 als rechtsfähig an. Sie kann also auch eigenes Immobilienvermögen haben. Eine Entscheidung des II. Zivilsenats vom 25.9.2006 stellt fest: “Klar ist nach der neueren Rechtsprechung, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht.” Sehr deutlich betont der Senat, es komme „nicht ernsthaft in Betracht“, dass es neben dem Gesellschaftsvermögen noch eine Form des Gesellschafter-Gesamthandseigentums oder des Gesellschafter-Bruchteilseigentums gebe.
Keine Kommentare ·Das BGB ist seit heute in einer vom BMJ veranlassten englischen Sprachfassung verfügbar: hier.
Und jetzt ist es wieder weg: deshalb.