Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Zivilrecht

von Dr. Dirk Zetz­sche, LL.M. (Toronto)

Der Con­ti­nen­tal /​Schaeffler-​Fall erregt die Gemü­ter. Juris­tisch stellt sich die Frage, wie es mög­lich war, dass ein Bie­ter uner­kannt und ohne vor­he­rige Mit­tei­lung der Con­ti­nen­tal AG offen­ba­ren kann, dass man sich ca. 36% der Aktien gesi­chert habe. Sofort wur­den neue Gesetze gefor­dert. In Faz​.net war zu lesen, die Schaeffler-​Gruppe habe mit ver­schie­de­nen Ban­ken jeweils unter­halb der Mel­de­schwelle Equity Swaps abge­schlos­sen. Equity Swaps, in der Ter­mi­no­lo­gie der Finanz­markt­richt­li­nie (MiFiD) sog. Finan­zi­elle Dif­fe­renz­kon­trakte, sol­len nach der von Schaeff­ler in Anspruch genom­me­nen Auf­fas­sung nicht mel­de­pflich­tig sein.

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Das BMJ hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum Inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht fer­tig­ge­stellt. Im EGBGB wird danach die Gel­tung der “Grün­dungs­theo­rie” gene­rell vorgesehen.

In einer Pres­se­mit­tei­lung schreibt das BMJ: “Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen erstre­cken die Anwend­bar­keit des Grün­dungs­rechts auch auf Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schaft­raum ange­hö­ren. Dies erleich­tert wei­ter die Rechts­an­wen­dung und ver­mei­det eine nicht gerecht­fer­tigte Ungleich­be­hand­lung von Gesell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Staaten.

Wesent­li­che Eck­punkte des Ent­wurfs:

  • Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen unter­lie­gen dem Recht des Staa­tes, in dem sie in ein öffent­li­ches Regis­ter ein­ge­tra­gen sind (Gesell­schafts­sta­tut). Bei­spiel: Auf eine in Groß­bri­tan­nien im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Pri­vate Limited Com­pany kommt eng­li­sches Recht zur Anwen­dung, auch wenn die Gesell­schaft ihre Tätig­keit aus­schließ­lich in einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land ausübt.
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Heute wird auf der Tagung der deut­schen Zivil­rechts­leh­rer­ver­ei­ni­gung über das ambi­tio­nierte Pro­jekt eines Euro­päi­schen Ver­trags­rechts vor­ge­tra­gen und dis­ku­tiert (Tagungs­pro­gramm). Doch erreicht die­ses Vor­ha­ben über­haupt die Rechts­wirk­lich­keit der Unter­neh­men? Die Beob­ach­tung von Merkt in der neuen Aus­gabe der ZHR (Nr. 4, 2007, S. 490 ff) geht dahin, dass Ver­träge zwi­schen Unter­neh­men zuneh­mend der anglo­ame­ri­ka­ni­schen Rechts­pra­xis fol­gen. Von Kon­kur­renz zwi­schen Euro­päi­schem Ver­trags­recht und anglo­ame­ri­ka­ni­scher Ver­trags­pra­xis könne kaum die Rede sein (da unter­schied­li­che Adres­sa­ten) und auch eine Kon­ver­genz lasse sich nicht fest­stel­len. So bleibe die Koexis­tenz, wobei das inter­na­tio­nale Unter­neh­mens­recht von “pri­va­ti­sier­ter” anglo­ame­ri­ka­ni­scher Ver­trags­pra­xis geprägt werde, wäh­rend bei den “klein­di­men­sio­na­len Aus­tausch­ver­trä­gen” das auf Ver­brau­cher­schutz hin ori­en­tierte Euro­päi­sche Ver­trags­recht sei­nen Platz habe. “Aus Sicht der Pra­xis der Ver­träge zwi­schen Unter­neh­men wird man daher die Frage nach der Not­wen­dig­keit … eines Euro­päi­schen Ver­trags­rechts rela­tiv gelas­sen dahin beant­wor­ten, dass ein sol­ches Euro­päi­sches Ver­trags­recht … wohl nicht scha­det, aber auch nicht viel nützt.”

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Der BGH sieht die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) seit 1999 als rechts­fä­hig an. Sie kann also auch eige­nes Immo­bi­li­en­ver­mö­gen haben. Eine Ent­schei­dung des II. Zivil­se­nats vom 25.9.2006 stellt fest: “Klar ist nach der neue­ren Recht­spre­chung, dass materiell-​rechtlich das Eigen­tum an einer zum Gesell­schafts­ver­mö­gen gehö­ren­den Lie­gen­schaft nicht den Gesell­schaf­tern, son­dern der Gesell­schaft selbst zusteht.” Sehr deut­lich betont der Senat, es komme „nicht ernst­haft in Betracht“, dass es neben dem Gesell­schafts­ver­mö­gen noch eine Form des Gesellschafter-​Gesamthandseigentums oder des Gesellschafter-​Bruchteilseigentums gebe.

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Das BGB ist seit heute in einer vom BMJ ver­an­lass­ten eng­li­schen Sprach­fas­sung ver­füg­bar: hier.

Und jetzt ist es wie­der weg: des­halb.

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