Das Internetformular für die Stimmrechtsvollmacht wahrt die Textform

Die Ertei­lung der Stimm­rechts­voll­macht bedarf der Text­form – so bestimmt es § 134 Abs. 3 S. 3 AktG. Die Gesell­schaf­ten bie­ten für den von ihr benann­ten Ver­tre­ter seit fast einem Jahr­zehnt einen Inter­net­dia­log an. Der Aktio­när ruft eine Inter­net­seite auf, authen­ti­fi­ziert sich (meis­tens mit einer Ken­nung, die ihm die Gesell­schaft oder die Depot­bank über­mit­telt hat) und klickt auf den But­ton Bevoll­mäch­ti­gung”. – Auf einem ganz ande­ren Rechts­ge­biet (Ver­brau­cher­schutz) hat der BGH am 29.4.2010 (I ZR 66/08Holz­ho­cker”) ein Urteil gespro­chen, das als Schlag­zeile so kom­mu­ni­ziert wurde: Web­site erfüllt Text­form­erfor­der­nis nicht” (MMR-aktu­ell 2010, 309923). Es ging darum, ob die Prä­sen­ta­tion auf der Inter­net­seite des Anbie­ters eine mit­ge­teilte Wider­rufs­be­leh­rung in Text­form ist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Das hat der I. Zivil­se­nat ver­neint: Die Beleh­rung gehe dem Ver­brau­cher vor dem Ver­trags­schluss nicht ohne des­sen wei­te­res Zutun in Text­form zu, solange er sie nicht auf sei­nem eige­nen Com­pu­ter abspei­chert oder aus­druckt. (Zur Kri­tik Noack/​Kremer, Nomos-Kom­men­tar BGB, 2. Aufl. 2011, § 126b Rn. ff — im Druck). 

Mit der für die Stimm­rechts­voll­macht ver­lang­ten Text­form (§ 126b BGB) hat die­ses Urteil ent­ge­gen dem ers­ten Anschein aber nichts zu tun. Im Ver­brau­cher­recht ist der Zugang (die Mit­tei­lung) in Text­form zu beach­ten, wäh­rend es im Akti­en­recht um die Abgabe der Erklä­rung gegen­über der Gesell­schaft geht (zutr. Rieckers in: Spindler/​Stilz, 2. Aufl. 2010, § 134 Rn. 70). Die Bevoll­mäch­ti­gung per Maus­klick, wodurch auch die Per­son des Erklä­ren­den” (§ 126b BGB) auf der Inter­net­seite genannt wird, wahrt die Text­form. Die in Binär­da­ten erfol­gende Ein­lie­fe­rung die­ser form­ge­recht abge­ge­be­nen Erklä­rung in das IT-Sys­tem der Gesell­schaft ist nicht an eine Form gebun­den. Es bleibt bei der Ein­schät­zung des Begrün­dung des Regie­rungs­ent­wurfs zu § 134 AktG i.d.F. ARUG, wonach die bis­her übli­chen Metho­den der Voll­machts­er­tei­lung (Bild­schirm­for­mu­lar, Inter­net­dia­log) nach herr­schen­den Mei­nung von der Text­form gedeckt” sind. Eine Sat­zungs­klau­sel dazu ist mög­lich (und auf Grund der Rechts­lage bis 2009 viel­fach gebräuch­lich), aber nicht not­wen­dig (a.A. wohl Drinhausen/​Keinath BB 2009, 6468).

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