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Gesetzentwurf BMJ zur „weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“
4 Kommentare · von Ulrich Noack (Insolvenzrecht)
Hier ist der “Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” verfügbar. Es ist schon eine seltsame Informationspolitik, dass derart bedeutende Gesetzesvorhaben nur den “interessierten Kreisen und Verbänden” zur Stellungnahme unterbreitet werden: wer ist das, wer bestimmt das?
Besonders wichtig ist die vorgesehene Neuerung, dass die Gesellschafter in das Planverfahren einbezogen werden (§ 225a InsO-E: Rechte der Anteilsinhaber). Die Begründung führt dazu aus:
“Künftig soll die strikte Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht überwunden werden. Es soll im Interesse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile – den so genannten Debt-Equity-Swap.
Die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital ist ein wichtiges Instrument zur Sanierung von Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Durch den Wegfall von Verbindlichkeiten kann eine Überschuldung beseitigt werden; gleichzeitig kann das Erlöschen von Zins– und Tilgungspflichten die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen. Für die Gläubiger hat die Umwandlung ihrer Forderungen in Anteile den Vorteil, dass sie an künftigen Erträgen des sanierten Unternehmens beteiligt sind und über dessen künftige Aktivitäten mitbestimmen.
Über die Änderung ihrer Rechte sollen die Anteilsinhaber künftig im Rahmen des Insolvenzverfahrens mitentscheiden. Die Anteilsinhaber werden als eigene Abstimmungsgruppe in das Verfahren über den Insolvenzplan einbezogen. Zur Abwehr von Störerstrategien gilt für sie — wie schon bisher für die Gläubiger — ein Obstruktionsverbot. Für überstimmte Anteilsinhaber greift ein Minderheitenschutz. Auch in dieser Hinsicht und im Hinblick auf Rechtsmittel sind die Anteilsinhaber den Gläubigern gleichgestellt. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans gelten die in den Plan aufgenommenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen als beschlossen, beispielsweise eine Kapitalherabsetzung, eine Kapitalerhöhung, ein Bezugsrechtsausschluss und ein Fortsetzungsbeschluss.”
Corporate BLawG » Blog Archiv » Insolvenzrechtsreform – Informationspolitik des BMJ · 8. Juli 2010 um 14:21
[…] gut, dass es Ulrich Noack gibt. Der Entwurf ist jetzt über seine Unternehmensrechtliche Notizen jedem Interessierten zugänglich gemacht. Auch er fragt nach der Berechtigung der […]
S. Luerken · 19. Juli 2010 um 19:29
Der/ein Diskussionsentwurf wurde auch als Beilage zu Heft 28⁄2010 der ZIP veröffentlicht und ist auch online unter dem untenstehenden Link abrufbar. Nach erster sehr oberflächlicher Durchsicht scheint der Text identisch mit dem von Herrn Professor Noack hier dankenswerterweise geposteten Entwurf zu sein, nur anders gegliedert (ohne Gewähr).
http://zip-online.de/pdf/zip/Diskussionsentwurf.pdf
A. Laspeyres · 29. Juli 2010 um 09:42
Danke für diesen Hinweis.
Kritische Anmerkungen zur geplanten Insolvenzrechtsreform « kanzlei gerigk · 11. Juni 2011 um 12:05
[…] notizen.duslaw.eu ist es gelungen, an einen Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ zu gelangen. Ein […]