Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

Jul/10

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Gesetz­ent­wurf BMJ zur „wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unternehmen“

Hier ist der “Dis­kus­si­ons­ent­wurf für ein Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men” ver­füg­bar. Es ist schon eine selt­same Infor­ma­ti­ons­po­li­tik, dass der­art bedeu­tende Geset­zes­vor­ha­ben nur den “inter­es­sier­ten Krei­sen und Ver­bän­den” zur Stel­lung­nahme unter­brei­tet wer­den: wer ist das, wer bestimmt das?

Beson­ders wich­tig ist die vor­ge­se­hene Neue­rung, dass die Gesell­schaf­ter in das Plan­ver­fah­ren ein­be­zo­gen wer­den (§ 225a InsO-​E: Rechte der Anteils­in­ha­ber). Die Begrün­dung führt dazu aus:

Künf­tig soll die strikte Tren­nung von Insol­venz­recht und Gesell­schafts­recht über­wun­den wer­den. Es soll im Inter­esse einer Opti­mie­rung der Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten im Rah­men des Insol­venz­plan­ver­fah­rens zuläs­sig sein, in einem Insol­venz­plan Kapi­tal­maß­nah­men vor­zu­se­hen, ins­be­son­dere die Umwand­lung von For­de­run­gen in Gesell­schafts­an­teile – den so genann­ten Debt-​Equity-​Swap.

Die Umwand­lung von Fremd­ka­pi­tal in Eigen­ka­pi­tal ist ein wich­ti­ges Instru­ment zur Sanie­rung von Unter­neh­men, die in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten sind. Durch den Weg­fall von Ver­bind­lich­kei­ten kann eine Über­schul­dung besei­tigt wer­den; gleich­zei­tig kann das Erlö­schen von Zins– und Til­gungs­pflich­ten die Zah­lungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens wie­der­her­stel­len. Für die Gläu­bi­ger hat die Umwand­lung ihrer For­de­run­gen in Anteile den Vor­teil, dass sie an künf­ti­gen Erträ­gen des sanier­ten Unter­neh­mens betei­ligt sind und über des­sen künf­tige Akti­vi­tä­ten mitbestimmen.

Über die Ände­rung ihrer Rechte sol­len die Anteils­in­ha­ber künf­tig im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens mit­ent­schei­den. Die Anteils­in­ha­ber wer­den als eigene Abstim­mungs­gruppe in das Ver­fah­ren über den Insol­venz­plan ein­be­zo­gen. Zur Abwehr von Stö­rer­stra­te­gien gilt für sie — wie schon bis­her für die Gläu­bi­ger — ein Obstruk­ti­ons­ver­bot. Für über­stimmte Anteils­in­ha­ber greift ein Min­der­hei­ten­schutz. Auch in die­ser Hin­sicht und im Hin­blick auf Rechts­mit­tel sind die Anteils­in­ha­ber den Gläu­bi­gern gleich­ge­stellt. Mit der Rechts­kraft der Bestä­ti­gung des Insol­venz­plans gel­ten die in den Plan auf­ge­nom­me­nen gesell­schafts­recht­li­chen Maß­nah­men als beschlos­sen, bei­spiels­weise eine Kapi­tal­her­ab­set­zung, eine Kapi­tal­er­hö­hung, ein Bezugs­rechts­aus­schluss und ein Fortsetzungsbeschluss.”

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