Berliner Kreis diskutiert Kodex-Kritik

Der Ber­li­ner Kreis” (eine Gruppe von Pro­fes­so­ren, Rechts­an­wäl­ten, Unter­neh­mens­ju­ris­ten) hat vor­ges­tern über den Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex dis­ku­tiert. Dabei stan­den Funk­tion, Ver­fah­ren und Wir­kun­gen im Mit­tel­punkt. Mit Blick auf die Funk­tion wurde etwa erör­tert, ob die Ver­mitt­lung des Akti­en­rechts durch eine Para­phra­sie­rung eini­ger Geset­zes­be­stim­mun­gen gelingt oder ob man bes­ser auf die­sen Ver­such ver­zich­tet. Behan­delt wurde auch der Befund, dass der Kodex nicht nur — sei­ner ursprüng­li­chen Inten­tion nach — aner­kannte Stan­dards guter Unter­neh­mens­füh­rung auf­nimmt, son­dern über die­ses Ziel hin­aus­ge­hend sich als Motor der Ent­wick­lung (s. diver­sity”) zu betä­ti­gen sucht. Mit Blick auf das Ver­fah­ren wurde als pro­ble­ma­tisch gese­hen, dass die Kodex-Kom­mis­sion die beab­sich­tig­ten Ände­run­gen nicht vor­her zur Kon­sul­ta­tion stellt. Auch die (bis­lang) jähr­li­chen Ände­run­gen sind kri­ti­scher Betrach­tung aus­ge­setzt. Mit Blick auf die Wir­kun­gen stand vor allem die Recht­spre­chung des BGH im Mit­tel­punkt, die eine Anfecht­bar­keit der Ent­las­tungs­be­schlüsse annimmt, wenn die Kodex-Ent­spre­chungs­er­klä­rung nicht stimmt. Gefähr­den nicht erklärte Kodex-Abwei­chun­gen auch Auf­sichts­rats­wah­len? Aus die­sem Grunde spra­chen sich etli­che Teil­neh­mer für eine gesetz­li­che Rege­lung dahin aus, die Anfecht­bar­keit inso­weit aus­zu­schlie­ßen. — RA Prof. Dr. Hoff­mann-Becking und Dr. Tho­mas Kre­mer hiel­ten dazu kurze Refe­rate (The­sen Hoff­mann-Becking; The­sen Kre­mer). S. auch den Bericht der Kom­mis­sion an die Bun­des­re­gie­rung (Nov. 2010) sowie die dar­auf bezo­gene Stel­lung­nahme der Bun­des­re­gie­rung vom 9. Februar 2011.

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